Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 22.05.1962 – 1 StR 89/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern
1_StR_89/62 2189 031
ne ve
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Rechtsanwalt Wilhelm 5 EB aus vB: geboren an EB 19065 ir su.
wegen Meineids u.a.
hat der 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Willms Bundesrichter Dr.Hübner Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr.Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, dustizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 17.0kKtober 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
TE
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides in Tateinheit mit Begünstigung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihn für dauernä unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die mit der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklasten hat Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen
a) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht.
Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs.2 StPO ist in zulässiger Weise erhoben worden. Daß die Revision ausführt, das Landgericht hätte einen Facharzt für Nervenkrankheiten als Sachverständigen hören müssen, während mit Rücksicht auf die Besonderneiten traumatischer Hirnschäden ein Hirnfacharzt oder doch ein Psychiater mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiete der !irnschäden in Yrage gekommen wäre (BGH NJW 1952, 635 Nr. 25; v.Winterfeld, NJW 1951, 781), ist unschädlich. Die Auswahl des Sachverständigen ist Sache des Gerichts (§ 73 Abs. 1 StPO). Es genügte daher zur Begründung der Aufklärungsrüge, daß die Revision angab, warum unä worüber ein Beweis durch einen Sachverständigen zu erheben gewesen wäre, und daß das Gericht sich zur Aufklärung eines Sachverständigen hätte bedienen müssen. Einen bestimmten Sachverständigen oder einen Sachverständigen aus einer bestimmten Gruppe von Sachverständigen brauchte die Revision nicht zu bezeichnen.
- 3 -
Die Rüge ist auch begründet. Das Landgericht gibt (3 UA) die Einlassung des Angeklagten wieder, er sei im Jahre 1945 während seiner Tätigkeit in Krakau einmal von Angehörigen des Sicherheitsdienstes mißhandelt worden, so daß er wegen einer dabei erlittenen Hirnschädigung in die dortige Nervenklinik eingewiesen worden sei. Es äußert zwar erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Darstellung des Angeklagten, nimmt dazu aber abschließend keine Stellung, weil sie onne Bedeutung sei. Das Landgericht führt dazu aus: Außer einer Wetterempfindlichkeit und gewissen nervösen Ermüdungserscheinungen bei langer angestrengter geistiger Tätigkeit empfinde der Angeklagte nach seinen eigenen Worten keine Beeinträchtigung seiner Schaffenskraft und merke keine Folgen einer etwaigen damaligen Verletzung, insbesondere bezeicnne er selbst sein Wahrnehmungs- und Beurteilungsvermögen als normal und nicht gestört, Dies decke sich mit der aus dem persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung und dem Werdegang des Angeklagten gewonnenen Überzeugung des Gerichts, Später ( 25 UA,letzter Satz) heißt es dann: Umstände, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten einschränkten, seien nicht zu Tage getreten,
Die Revision rügt mit Recht, daß das Landgericht - das ja von der Möglichkeit einer Hirnschädigung beim Angeklagten ausgeht - über die Yrage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten keinen Sachverständigen gehört hat. In Strafverfahren gegen Hirnverletzte kann die Persönlichkeit des Angeklagten meist nur auf Grund eines fachärztlichen Gutachtens
beurteilt werden, weil Hirnverletzungen starke Wesensveränderungen zur Folge haben können, die äußerlich nicht erkennbar sind. Ohne besondere Sachkunde ist auch die Unterscheidung zwischen wirklicher und vorgespiegelter £Xrankheit oft nicht möglich. Dabei empfiehlt es sich regelmäßig, einen Facharzt für Hirnschäden als Gutachter zuzuziehen; eine nur psychiatrische Beurteilung kann deswegen unzureichend sein, weil sich Hirnverletzungen vielfach nicht auf die Einsichtsfähigkeit, sondern mehr auf das Hemmungsvermögen auswirken, das heißt auf die Fänigkeit, einsichtsgemäß zu handeln (vgl. hierzu RiStV Nr. 79). Anstelle eines Facharztes für Hirnschäden kann allerdings auch ein Psychiater dann gehört werden, wenn er über besonäere ErT- fahrungen auf dem Gebiete der Hirnschäden verfügt.
Wenn das Landgericht glaubt (3 UA), es könne die Frage eines etwaigen Einflusses einer Hirnverletzung auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aus eigener Sachkunde beantworten, so übersieht es dabei, daß die durch Hirnverletzungen bedingten — häufig starken - Wesensveränderungen ‚äußerlich nicht erkennbar sind oder doch nicht erkennbar zu sein brauchen, und daß sich diese Folgen einer Hirnverletzung vielfach nicht auf die Einsichtsfähigkeit, sondern mehr auf das Hemmungsvermögen auswirken.
Der Senat verkennt allerdings nicht, daß es Fälle geben kann, in denen der Tatrichter auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen zu der Überzeugung konmen darf, daß der Angeklagte in
Wahrheit entweder überhaupt nie einen Hirnschaden erlitten hat oder daß die Folgen eines solchen Schadens im Zeitpunkt der Tat mit Sicherheit abgeklungen sind und die Zurechnungsfähigkeit deshalb nicht beeinflußt haben können, So liegst es hier jedoch nicht, zumal da die von dem Angeklaegten, einem Rechtsanwalt, begangene Tat recht auffällig ist und allein deswegen der Gedanke nicht als abwegig angesehen werden kann, ob es nicht zu ihr infolge eines früher vom Angeklagten erlittenen und vom Gericht als möglich erachteten Hirnschadens gekommen ist oder ob ein solcher zu
ihr beigetragen hat.
Das Landgericht hätte darum die Tatsache der Hirnverletzung und die Bedeutung einer etwaigen Hirnverletzung für die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aufklären müssen.
b) Die Rüge der Verletzung des § 60 Nr.3 StPO.
. Diese Rüge ist unbegründet. Das Landgericht führt (20/21:UA) aus, daß der Verdacht einer Begünstigung gegen den Zeugen Fritz Fleig nicht bestehe. In seinen Ausführungen ist kein Rechtsfehler zu erkennen.
2, Die Sachrüge
a) Die Bejahung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten durch das Landgericht ist auch sachlichrechtlich fehlerhaft, weil zwischen den Ausführungen über eine mögliche Hirnschädigung des Angeklagten (3 UA) und dem Satz, daß Umstände, die die straf-
rechtliehe Verantwortlichkeit des Angeklagten einschränken, nicht zutage getreten seien (25 UA letzter Satz), ein unlösbarer Widerspruch besteht,
b) Das Landgericht hat nicht auf Zuchthaus, sondern auf Gefängnis erkannt, weil es nicht hat ausschließen können, daß der Angeklagte falsch geschworen hat, um die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen der früher von ihm begangenen Begünstigungshandlungen von sich abzuwenden. Es hat dabei den § 157 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, aber ihn, wie der Wortlaut seiner Ausführungen erkennen läßt, erkennbar zugrunde gelegt. Daß es dann noch auf weitere Strafmilderungsgründe (vgl. § 154 Abs. 2 StGB) eingeht, ist richtig; denn in den Fällen, in denen § 154 Abs. 2 und % 157 StGB in Betracht kommen, kann das Gericht nur unter Berücksichtigung der beiden Gesetzbestimmungen den richtigen Strafrahmen finden (RGSt 77, 222; BGHSt 8, 390; BGH NJW 1958, 1832).
c) Das Landgericht hat übersehen, daß es bei Annahme eines Falles des § 157 StGB nicht auf Eidesunfähigkeit erkennen durfte (§ 161 StGB). Das wird es in seiner neuen Entscheidung zu beachten haben.
- 1 -
Aus den Gründen zu 1 a) und 2 a) muß das angefochtene Urteil vollen Umfangs aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen wer-
den.
Dr.Geier Willms Hübner Mai Sanders