Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 17.05.1962 – 1 StR 278/62

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

1 StR_278/62

rn tn

2190 062

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Gelegenheitsarbeiter Ewald Walter KW; ohne festen Wohnsitz, geboren am EB 1931 in DEE Xrs.

PO, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls usa.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2, Juli 1962, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr, Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Schweinfurt vom 17. Mai 1962 mit den

Feststellungen aufgehoben

a) soweit er wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

mittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher. wegen schweren Diebstahls in vier Fällen, versuchten schweren Diebstahls, Betrugs im Rückfall in vier Fällen und wegen erschwerter Unterschlagung in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein zur Gesanmtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit

seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des

sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil

Erfolg v

Soweit der Angeklagte wegen Diebstahls und Betrugs im Rückfall verurteilt worden ist, ist die Revision offensichtlich unbegründet. Rechtliche Bedenken bestehen nur gegen die Verurteilung wegen erschwerter Unterschlagung.

Hierzu hat die Strafkamnmer festgestellt, daß der Angeklagte sich ein Kraftrad und Schutzkleiäung für eine bestimmte Fahrt ausgeliehen hatte, daß er aber von dem genannten Ziel aus eine weitere Fahrt nach Nürnberg unternahm, daß hierbei unterwegs ein Getriebeschaden an dem Motorrad, entstand, worauf er das Fahrzeug in eine Reparaturwerkstätte schob und es

. hier samt der Schutzkleidung stehen ließ. Dadurch - so meint die Strafkammer. -, daß er das Kraftrad ‚mit der Schutzkleidung in der Werkstätte einfach ste-

hen ließ, ohne sich in der Folgezeit noch darum zu kümmern, habe er sich diese Gegenstände rechtswidrig zugeeignet.

- 3 -

Mit dieser Annahme glaubt die Strafkammer in Kkinklang mit der Rechtsprechung zu stehen, die in der Wegnahme und Benutzung eines fremden Kraftfahrzeugs in der Absicht, es irgendwo stehen zu lassen, wo es dem Zugriff beliebiger Dritter ausgesetzt ist, den Tatbestand des Diebstahls gefunden hat (vgl. RGSt 64, 259; BGH NIW

1953, 18805 BGHSt 13, 43). Damit irrt sie. In der bloßen Preisgabe. einer Sache liegt noch keine Zueignung, auch nicht darin allein, daß die Sache einem - beliebigen - Dritten überlassen oder seinem Zugriff ausgesetzt wird. Denn für die Zueignung im Sinne der §§ 242 und 246 StGB genügt es nicht, daß der Täter den Eigentümer von der Sachherrschaft dauernd ausschließt oder ausschließen will. Wesentlich ist vielmehr ‚auch, ‚daß er. die Sache, ihrem Wert nach seinem. eigenen Vermögen 'einverleibt, also. ihren wirtschaftlichen Wert irgendwie für sich ausnutzt (vgl. RGSt 61, 228, 233; 67, 334, 335; BGHSt y, 236, 238). Das ist nicht der Fall, wenn der Täter nur den Besitz einer Sache aufgibt, ohne daß er davon selbst irgendei- ‚nen Nutzen hat. Anders liegt es in den Fällen, in denen der Besitzer einer fremden Sache diese für sich aus- Bu nutzt, solange sie für ihn Wert hat, um sich ihrer dann in der Weise zu entledigen, daß er sie irgendwo stehen läßt, wo es dem Zufall überlassen bleibt, ob sie ‚der, Eigentümer wiedererlangt oder ein Dritter sie für sich in Besitz nimmt. In. der Benutzung der Sache mit dem willen, sich ihrer auf diese Weise zu- entledigen, liegt die. Zueignung. Dagegen hat der Senat stets abgelehnt, eine = Zueignung schon darin zu sehen, daß jemand ein Kraftfahrzeug nach Benutzung einfach irgendwo stehen 1äßt, vo: es ' dem Zugriff belicbiger Dritter ausgesetzt ist, ohne: daß er schon während der Benutzung den Willen dazu hatte (vgl. Urteile des Senats vom 16. Juni 1959, 1.StR 265/59 und vom 8. Dezember 1959, 1 StR 543/59 = GA 1960, 182).

In der vorliegenden Sache hat das Landgericht nicht festgestellt, daß der Angeklagte vor oder während der Tat den Willen hatte, das Kraftfahrzeug dem Eigentümer nicht mehr zurückzugeben, sondern es dauernd für sich zu benutzen oder es nach Gebrauch irgendwo stehen zu lassen. Offenbar vermochte es eine solche Feststellung nicht zu treffen. Schon damit entfällt das Merkmal der Zueignung und es braucht nicht mehr erörtert zu werden, ob in der Einstellung des Kraftrades in einer Reparaturwerkstätte wirklich ohne weiteres der Wille zum Ausdruck kommt , das Fahrzeug dem Eigentümer zu entziehen und es dem Zugriff beliebiger Dritter auszusetzen oder ob die Hinstellung nicht vielmehr einen Akt der Fürsorge auch für den Eigentünmer. darstellt und der Angeklagte nur deshalb dem Inhaber der Reparaturwerkstätte keine weiteren Angaben machte, weil er selbst wegen der Reparaturkosten nicht in Anspruch genommen werden wollte, Es kommt bei dieser Sachlage auch nicht mehr darauf an, daß nach den Feststellungen die Unterschlagung mit dem Vergehen des Fahrens ohne Fiührerschein nicht mteinheitlich zusammentroffen könnte, weil der Angeklagte mit der angeblichen Zueignung erst begann, als die Fahrt infolge des Getriebeschadens beendigt war.

Der Senat kann in diesem Anklagepunkt nicht selbst entscheiden, obwohl nicht anzunehmen ist, daß die Strafkemmer zum Merkmal der Zueignung noch weitere Feststellungen treffen kann. Denn es bedarf noch der Prüfung durch den Tatrichter, ob sich der Angeklagte ‚durch die eigenmächtige Fahrt in Richtung Nürnberg - in vateinheit mit Fahren ohne Fihrerschein (8 2 Abs. 1

"1 StVG) - eines Vergehens gegen § 248 b StGB schul-- Fi gemacht hat. Der Tatbestand dieses‘ Vergehens kann gegeben sein, auch wenn der Angeklagte das Kraftfahr-

-5.

(vgl. BGHSt 11, 17). Strafantrag hat der Eigentüner rechtzeitig gestellt (Bl, 18 R d.A.):

Daß der aufgezeigte Rechtsfehler die Strafzumessung in den übrigen Fällen beeinflußt hat, ist auszuschließen, Das gilt auch für die Anwendung des § 20 a StGB. In dieser Hinsicht ist die Strafkammer in den Urteilsgriünden ohnehin nur auf die früheren und jetzigen Betrügereien und Diebstähle des Angeklagten eingegangen. Ob dieser "ein etwaiges Vergehen gegen § 248 b StGB - in Tateinheit mit dem Vergehen gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG. - ebenfalls als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen hat, wird die Strafkammer. besonders zu prüfen haben (wel. BGH Im = Nr. 18 zu § 20 a StGB).

-6-

Mit der Aufhebung einer Einzelstrafe entfällt die Gesamtstrafe und damit auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Aberkennung der bürgerlichen Ihrenrechte, die neben der Gesamtstrafe ausgesprochen worden sind (§ 76 StGB). Die Strafkammer wird daher bei Bildung der neuen Gesamtstrafe von neuem darüber wie über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu entscheiden haben.

Seibert . Willms Hübner

Fischer 20 Mai