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BGH Entscheidung vom 08.05.1962 – 5 StR 154/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2162 002
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaplan Alwin 5 EEE zu: 1 u, geboren am EEE 1916 in ep,
zur Zeit in Untersuchungsheft, wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.Mai 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter NYayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bibliotheksinspektorin 0) als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Reeht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 4.Januar 1962
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Unzucht mit Abhängigen (Verbrechen gegen § 174 Nr.1 StGB) in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern (Verbrechen gegen § 176 Abs.1 Nr.3 StGB) und mit schwerer Unzucht zwischen Männern (Verbrechen gegen § 175a Nr.3 StGB)in zwei Fällen
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sowie wegen Unzucht mit Abhängigen (Verbrechen gegen § 174 Nr.1 StGB) in Tateinheit mit Unzucht mit Rindern (Verbrechen gegen § 176 Abs.1 Nr.3 StGB) und mit versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern (Verbrechen gegen
88 175a Nr.3, 43 StGB) sowie in Tateinheit
mit gleichgeschlechtlicher Unzucht (Vergehen gegen § 175 StGB) in weiteren zwei Fällen verurteilt wird;
2. in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
I. Die Verfahrensangriffe haben keinen Erfolge.
l. Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt, "über die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit" der fünf namentlich angegebenen Kinder "einen Sachverständigen für Kinderpsychologie zu hören". In den Entscheidungsgründen hat die Jugendschutzkammer diesen Antrag abgelehnt, weil sie "auf Grund ihrer Erfahrung für den vorliegenden Fall genügend Sachkenntnis" besitze, Weiterhin ergibt das Urteil, daß der Tatrichter seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten in allen Fällen nicht nur auf Grund der Bekundungen der jugendlichen Zeugen, sondern auch mit Hilfe anderer, von diesen Aussagen unabhängiger Umstände gewonnen hat (z.B. auf Grund des Verhaltens des Angeklagten nach den Verfehlungen).
Bei dieser Beweislage rügt die Revision vergeblich, daß § 244 Abs.2,3,4 und 6 StPO sowie das Grundrecht des rechtlichen Gehörs verletzt worden seien,
Im einzelnen sei folgendes bemerkt:
a) Es mag dahinstehen, ob die ständig mit Fällen dieser Art befaßte Jugendschutzkammer, deren richterliche Mitglieder (ein Landgerichtsdirektor und zwei Landgerichtsräte) wegen ihrer besonderen Sachkunde der Kammer zugeteilt worden sind, nicht schon deshalb von der Hinzuziehung eines Sachverständigen für Kinderpsychologie absehen durfte, weil es sich, um die Beurteilung mehrerer Aussagen handelte, die genügend Anhaltspunkte zur Nachprüfung der jeweiligen Glaubwürdigkeit boten. Denn die Richtigkeit dieser Aussagen 1st überdies durch Beweisanzeichen, die von den Bekundungen unabhängig waren, teilweise bestätigt worden. In solchen
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Fällen darf aber - wie der Bundesgerichtshof stets entschieden hat -— von der Anhörung eines Sachverständigen für Jugendpsychologie abgesehen werden.
"b) Daß dieser Gesichtspunkt im Urteil nicht ausdrücklich hervorgehoben worden ist, vermag die Revision nicht zu begründen. Im übrizsen bezieht sich das Landgericht in seiner zurückweisenden Begründung auf die besonderen Umstände des "vorliegenden Falles" und gibt damit zu erkennen, daß es sich keineswegs uneingeschränkt auf seine Sachkunde berufen wollte,
c) Abwegig ist die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der "Verletzung des rechtlichen Gehörs", Indem die Verteidigung den Beweisamtrag nur hilfsweise anbrachte, hat sie auf einen Gerichtsbeschluß verzichtet und sich damit selbst des Rechtes begeben, noch während der Hauptverhandlung zu den Gründen des Gerichts Stellung zu nehmen.
d) Mit Recht weist die Revision auf einen Fehler der Entscheidungsgründe (auf UA S.15) hin. Sie selbst sieht diesen Mangel aber zutreffend als einen "Schreibfehler, zumindest eine offenbare Unrichtigkeit" an. Fehler dieser Art können die Revision nicht begründen. Ohne den Schreibfehler ist das Urteil in sich verständlich; es erörtert in rechtlich unanfechtbarer Weise, weshalb dem Zeugen Hans Wiemkes trotz der Widersprüche in seinen Aussagen geglaubt worden ist.
'e) Die anderen Revisionsangriffe, die sich gegen die Behandlung des Hilfsamtrages auf Anhörung eines Sachverständigen richten, sind unzulässig, weil sie in Wahrheit nur die Beweiswürdigung als solche bekämpfen, Es besteht keine Verfahrensbestimmung, die den Tatrichter zwingt, sich im Urteil mit allen in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Beweisumständen auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer
verkennt weiterhin, daß die denkgesetzlich möglichen Folgerungen des Tatrichters der Nachprüfung im Revisionsrechtszuge entzogen sind.
2. Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, die Helgolandfahrt habe "im Sommer oder Herbst 1959 stattgefunden" (UA S.14) und der hölzerne Hühnerstall sei "erst im Herbst 1959 errichtet worden" (UA S.8,14). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sind diese Wahrunterstellungen nach § 244 Abs.3 Satz 2 (letzte Fullgruppe))
StPO zulässig. Daß sich der Tatrichter an anderer Stelle
des Urteils hiermit in Widerspruch gesetzt habe, behauptet die Revision selbst nicht. Yenn die Strafkammer aber andere Folgerungen als der Anreklagte aus den als wahr unterstellten Beweisbehauptungen gezogen hat, so ist dies mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden,
Ebenfalls ohne Rechtsfehler ist die Annahme des Tatrichters, es sei "Kindern fast unmöglich, Vorgänge in zeitlicher Hinsicht so einzuordnen, wie sie tatsächlich geschehen sind, da sie nur ungenügende Vorstellungen vom Zeitablauf haben" (UA S.14). Diese Auffassung entspricht allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnissen,
5. Auch gegen die Behandlung der Hilfsamträge, "Augenschein in der sogenannten Hühnerweide und im Zimmer, wo der Vorgang Siw/ ce C@WBstattgefunden haben soll, einzunehmen", wendet sich die Revision vergeblich. '
a) Mit dem Antrage auf Inaugenscheinnahme des Hühnerauslaufs wollte der Angeklagte beweisen, daß dieser Tatort von Dritten unverhofft eingesehen werden konnte, Dem trägt die Wahrunterstellung, die die "Übersichtlichkeit" hervorhebt, genügend Rechnung (UA S.15); auf die vorbeiführende Straße brauchte daher nicht noch besonders hingewiesen zu werden,
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Mit dieser Wahrunterstellung hat sich das Landgericht an keiner Stelle des Urteils in Widerspruch gesetzt. Wenn nur in Bezug auf einen Zeugen die Rede davon ist, daß sich zur Tatzeit "niemand in unmittelbarer Nähe befand", so 1äßt dies noch nicht besorgen, die Strafkammer habe sich bei Beurteilung der anderen auf der Hühnerweide begangenen Taten nicht an die Wahrunterstellung gehalten.
b) Der Antrag auf Augenscheinseinnahme des Tatzimmers (Schulte) durfte bereits mit der Begründung abgelehnt werden (vgl. UA S.16), das Landgericht halte "sie zur Erforschung der Wahrheit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht für erforderlich" (§ 244 Abs.5 StPO). Diese Entscheidung kann um so weniger beanstandet werden, als bei einer Ortsbesichtigung nicht mehr festzustellen war, ob zur Tatzeit "eine herabhängende Tischdecke auf dem Tisch gelegen" hatte; dafür war
der spätere Augenschein ein völlig ungeeignetes Beweismittel,
4. Unzulässig sind die Revisionsangriffe, mit denen unter Hinweis auf den Akteninhalt die Unglaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugen Alfons Sig und Hans WWW dargelegt werden soll. Diese Rügen bekämpfen ebenfalls nur die Beweiswürdigung als solche. Denn das Landgericht hat die teilweisen Widersprüche in den Aussagen gesehen und sich insbesondere mit‘ den widerspruchsvollen Zeitangaben der jugendlichen Zeugen - in rechtlich unanfechtbarer Weise -— auseinandergesetzt, j
5. Schließlich ist es weder unter verfahrensrechtlichen noch unter sachlichrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden, wenn die angefochtene Entscheidung einerseits hervorhebt, die Kinder hätten die Vorfälle - übrigens nur: "soweit dies irgend möglich war" (UA S.12) - vor ihren Eltern verheinlicht, andererseits aber feststellt, der Angeklagte sei schon am 11. oder 12,Januar 1961 von Diedrich Wil una
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Hermann Hop sen. wegen seiner Verstöße zur Rede gestellt worden. Das Urteil ergibt nämlich, daß diese Unterredung nicht durch Offenbarungen der Jugendlichen gegenüber ihren Eltern, sondern durch umlaufende "Gerüchte" veranlaßt worden war (UA S.9).
II. Die Sachrüge führt zu Änderungen des Schuldspruchs und zur Aufhebung der Strafaussprüche mit den Feststellungen hierzu, hat aber im übrigen keinen Erfolg.
l. Unberechtigt ist der Vorwurf, es fehle an ausreichenden Feststellungen für die Anwendung des § 174 Nr.1 StGB.
Das Urteil ergibt, daß die Verletzten als Meßdiener mindestens einmal wöchentlich vom Angeklagten, den sie beim Lesen der Messe und bei sonstigen gottesdienstlichen Handlungen zu unterstützen hatten, auf ihre Aufgaben vorbereitet wurden, außerdem "religiösen 'Interricht" erhielten und schließlich als Meßdiener nebenher "zu häuslichen Arbeiten, wie Heranholen und Zerkleinern von Holz, Gartenpflege usw. herangezogen" wurden; der Angeklagte "hielt auch Spielstunden mit ihnen ab und unternahm Ausflüge und Wanderungen mit ihnen" (UA S.3/4).
Unter diesen Umständen hat das Landgericht mit Recht darauf verzichtet, das Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen dem Angeklagten als Geistlichen und den Knaben als Meßdienern noch näher darzulegen und zu begründen. Daß diese ihm im Sinne des § 174 Nr.1 StGB zur "Frziehung anvertraut" waren, ergibt sich hier schon aus der Erteilung des Religionsunterrichts. {iberdies hat nach den Feststellungen ein Betreuungsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift vorgelegen, weil der Angeklagte für die gesamte Lebensführung der Knaben zumindest mitverantwortlich war (vgl. die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung 5 StR 74/62 vom 3.April 1962). Ein solches Verhältnis hat der Bundesgerichtshof bei einem Pfarrer
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selbst für den Fall bejaht, daß die Erziehungsberechtigten beim Zustandekommen des Abhängigkeitsverhältnisses nicht unmittelbar mitgewirkt haben (4 StR 88/59 vom 29.Mai 1959).
2. Durchgreifende sachlichrechtliche Bedenken bestehen indessen gegen die Verurteilung wegen vollendeten Verbrechens gemäß § 175a Nr.3 StGB in den Fällen Wolfgang Se ınd Karl-Heinz ScHiiB.
Nach den erschöpfenden Feststellungen haben diese Knaben das unzüchtige Tun des Angeklagten hingenommen, ohne bei sich oder beim Verführer bewußt geschlechtliche -Empfindungen hervorrufen zu wollen. Der Angeklagte hat also sein Ziel, die Jugendlichen zu verführen, nicht erreicht.
a) Für den Fall Wolfgang SED erzipt sich dies aus folgenden Urteilsdarlegungen:
"Der Angeklagte faßte dann in seine Hose und zog sein Geschlechtsteil heraus. Er forderte den Zeugen auf, daran zu drücken, Der faßte aber nur so zu, daß das Hemd dazwischen war. Obwohl der Zeuge es nicht wollte, faßte der Angeklagte auch. in dessen Hose und drückte dessen Geschlechtsteil. Dabei fragte er, ob es Spaß mache, was der Zeuge verneinte. ... Einige Zeit später fragte der Angeklagte den Zeugen Wolfgang BB, oo sie die Spielereien noch einmal machen wollten. Der Zeuge verneinte das und wurde dann auch nicht weiter belästigt" (UA S.6).
b) Ähnliche Feststellungen trifft das Landgericht bei den Vorfällen mit Karl-Heinz Sc.
Diesen Jugendlichen hat der Angeklagte —- abgesehen von einer oberflächlichen, nicht als strafbar angesehenen Berührung - einmal durch die Hose an den Geschlechtsteil gefaßt; nach dem Urteilszusammenhang sind jedoch hierdurch
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keine geschlechtlichen Empfindungen bei dem Knaben hervorgerufen worden, "Der Angeklagte ergriff danach die Hand des Karl-Heinz Sc, führte sie über der Hose zwischen seine eigenen Beine und forderte den Zeugen auf, zu drücken, Der Zeuge tat das auch, ohne zu merken, ob er auf das Geschlechtsteil des Angeklagten drückte" (UA S.7). Karl-Heinz Sche hat das Tun des Angeklagten also nur widerstrebend geduldet,
c) Auch der zur Tatzeit l2jährige Hermann Siebum hatte dem Angeklagten stets Widerstand entgegengesetzt. Die Verstöße gegenüber diesem Knaben verbinden sich jedoch - wie noch darzulegen sein wird -— mit dem strafbaren Tun im Falle Hans 3 ) zu einer fortgesetzten Handlung; im Falle WEEWist aber mit Recht ein vollendetes Verbrechen gegen § 175a Nr.3 StGB angenommen worden, so daß es (insoweit) für diesen Tatkomplex keiner Änderung des Schuldspruchs bedurfte.
In den beiden zuerst angeführten Fällen hat sich der Angeklagte - neben den tateinheitlich bestehenbleibenden Verurteilungen nach § 174 Nr.1 StSB und § 176 Abs.1 Nr.3 StGB - nur der versuchten Verführung von Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht in Tateinheit mit (vollendeter) gleichgeschlechtlicher Unzucht nach § 175 StGB schuldig gemacht,
Eine Bestrafung nach § 175a Nr.2 StGB scheidet hier aus, weil es dem Beschwerdeführer ersichtlich nur auf eine freiwillige Beteiligung der Jugendlichen ankam. Er wollte nicht, daß diese sich lediglich wegen des Abhängigskeitsverhältnisses von ihm zur Unzucht mißbrauchen ließen, und fragte sie deshalb auch, "ob es ihnen Spaß mache". Als die Knaben dies verneinten, wurde er nicht weiter zudringlich.
Der Senat hat von sich aus den Schuldspruch entsprechend geändert (§ 354 Abs.1 StPO).
3, Die - wenn auch knappen -— Darlegungen zum Fortsetzungszusammenhang sind mit Rechtsgründen nicht zu
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beanstanden.
Im übrigen beschwert hier die Annahme von Fortsetzungszusammenhang den Anzeklagten nicht. Der Fall liegt anders als in der Entscheidung BGHSt 2,163,167, auf die sich die Revision beruft. Dort waren "mehrere zeitlich getrennte und für sich allein vielleicht unverfängliche Einzelhandlungen nur in ihrer Gesamtheit als je eine unzüchtige Handlung" angesehen worden, obwohl der Gesamtvorsatz zweifelhaft war. So ist es hier nicht. Jeder festgestellte und dem Angeklagten zur Last gelegte Einzelakt der fortgesetzten Handlungen ist für sich allein unzüchtig. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ergeben sich auch Beginn und !'nde der jeweiligen Fort-
setzungstaten genügend deutlich aus dem Urteil.
Indessen bestehen - wie auf die allgemeine Sachrüge zu berücksichtigen war -— durchgreifende Bedenken dagegen, daß der Tatrichter die unzüchtigen Handlungen mit Hermann Siebum und Hans YWiemkes jeweils als selbständige (in sich fortgesetzte) Taten beurteilt hat, Denn die Feststellungen (UA S.5 zu Nr.2) ergeben zweifelsfrei, daß zwei Einzelakte dieser Taten zusammenfallen;s "Im Sommer 1960 setzte sich der Angeklagte zwischen die beiden Zeugen, knöpfte ihnen
nach einiger Zeit die Hosen auf und spielte an beider Geschlechtsteile"; später - "ebenfalls im Sommer 1960" - wiederholte sich dieses Geschehen, überdies veranlaßte der Angeklagte beide Knaben, "sich gegenseitig an den Geschlechtsteilen zu reiben, was sie aber nicht richtig taten". Diese Geschehnisse bilden auf Grund ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges eine natürliche Handlungseinheit
und verbinden damit alle gegen beide Knaben gerichteten Verstöße zu einer (in sich fortgesetzten) Handlung (BGHSt 6,81).
Auch insoweit konnte der Schuläspruch durch das Revisionsgericht entsprechend geändert werden,
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4. Der bisherige Urteilsspruch erweckt durch die Fassung seines letzten Teils ("wegen Unzucht mit Kindern" statt "mit Unzucht mit Kindern") den Eindruck, als handele es sich insgesamt um sechs selbständige Verurteilungen, Daß es sich hier um einen bloßen Fassungsmangel handelt, ergeben die Gründe deutlich.
5. Sämtliche Strafen mit den jeweiligen Feststellungen hierzu konnten nicht bestehenbleiben, weil in drei Fällen die Schuldsprüche geändert worden sind und sich im Falle Alfons SW nicht sicher ausschließen läßt, daß die Höhe dieser Einzelstrafe durch die nunmehr aufgehobenen anderen Einzelstrafen mit beeinflußt worden ist.
In der neuen Hauptverhandlung dürfen gemäß § 358 Abs.2 StPO keine höheren Strafen als bisher - im Falle Hermann SW Hans weg also nicht mehr als zwei Jahre und sechs Monate Gefängnis -— verhängt werden, die geringere Zahl der Schuldsprüche hindert das Landgericht jedoch nicht, zu derselben Gesamtstrafe wie im angefochtenen Urteil zu gelangen.
Sarstedt Schmidt Schmitt Börker Mayr