Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 29.05.1959 – 4 StR 88/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2257 036
Namen des Volkes
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In der Strafsache gegen
den Pfarrvikar i.R. Dr. Hans DB CB zus VORNE, zeboren am BD. EEE GEEED ir vH.
wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Seibert Sundesrichter Prof.Dr. Lang.Hinrichsen Bundesrichtier Dr. Flitner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ED in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangesteilter NEED als Urkundsbeamter. der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten zegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 5. Dezember 1958 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsnitiels zu tragen.
Von Rechts wegen
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I. Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im übrigen, wegen Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen - in Tateinheit mit Verführung minderjähriger Männer zur Unzucht - zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis „verurteilt worden.
Seine Revision, welche die Sachrüge erhebt und sich mit ausdrücklichen Angriffen nur gegen die Strafzumessung wendet, kann keinen Erfolg haben.
Der Angeklagte leitete als Vikar in Hofe vei iin (Sauerland) drei katholische Jugendgruppen. Davon umfaßte die Antoniusgruppe die im Jahre 1955 aus der Schule enilassenen Jungen, katholischen Bekenntnisses. Mit den Gruppen veranstaltete er Heimabende. Bei diesen Abenden behandelte er religiöse und heimatgeschichtliche Fragen und veranstaltete Spiele. Zur Antoniusgruppe gehörten auch der am @.@.1941 geborene Elektrikerlehrling Hans-Jürgen CD und der an &.8.1940 geborene Schweisser Alfred HEN.
Im Jahre 1957 bestellte der Angeklagte den jungen GC» mehrmals abends zu sich. Nach gemeinsamen künlespiel, bei dem er öfter GEW einen vom Angeklagten stammenden Geldeinsatz gewinnen ließ, veranlaßte dieser den jungen Mann, sich teilweise auszuziehen, auch die Hosen, die Unterhose und das Hemd. GEW zögerte zunächst, tat es aber dann doch, als der Angeklagte sagte: "Du mußt das tun, was ich sage!". Er faßte ihm an den entblößten Geschlechtsteil, veranlaßte ihn auch, sich über sein Knie oder über den Tisch zu legen und zog ihm dann die Gesäßbacken ausein-
ander. Er sagte dem jungen Mann, er dürfe von diesen Dingen
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nichts erzählen und gab ihm Geldbeträge von jeweils etwa 3.- DM. Diese Vorfälle wiederholten sich drei bis viermal.
Ferner bestellte der Angeklagte den jungen Hi» einmal allein zu sich und schlug ihm mit der Hand drei bis vier Mal auf das von ihm - dem Angeklagten - entblößte Gesäß, kraulte ihn auch daran sowie an den Rippen und sagte, er sei "schön im Futter". Ein weiteres Kal kam HEENED trotz Aufforderung nicht mehr zu ihm.
Diesen Sachverhalt hat der Angeklagte glaubhaft zugegeben. Er wurde auf seinen Geisteszustand untersucht. Danach ist er ein reizbarer "Neuro- und Psychastheniker", bei dem das Hemmungsvermögen erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB).
II. Zum Schuldspruch wegen Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) führt das Landgericht unter anderm aus, der junge G@WD sei als Angehöriger der kirchlichen Jugendgruppe dem Angeklagten als deren Leiter zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen (S. 4 UA). Bei Huskotte verweist die Strafkammer auf diese Darlegungen (S. 5 unten UA).
Der Tatrichter sagt zwar nicht ausdrücklich, daß die Eltern der beiden jungen Leute diese dazu veranlaßt hatten, der Antoniusgruppe beizutreten und an deren Veranstaltungen teilzunehmen. Es ist aber dem Urteilszusammenhang zu entnehmen, daß die Eltern der Jugendlichen zumindest mit deren Teilnahme einverstanden waren.’ Etwas anderes wäre in einem kleinen Ort wie Halingen kaum denkbar. Zudem kann bei § 174 Nr. 1 StGB für das Anvertrautsein genügen, daß sich dieses als rein tatsächliches Verhältnis aus den Gesamtumständen ergibt {BGHSt 1, 292 und Königer, NJW 1957, 161
zu Nr. 1, mit Nachweisen). Demgemäß kann ein Betreuungsverhältnis tatsächlicher Art im Sinne der erörterten Vorschrift : auch ohne Mitwirkung: der. Erziehungsberecht igten ‚des Minderjährigen durch dessen Anschluß ‚an einen in der Jugenderziehung Tät ; mamen lich an einen Seelsorger, |
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er. einen ähnlichen.
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lich nur Tuastalsch erwrie Die Revision erhebt denn dieser Hinsicht keine besonderen Angriffe:
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(Rost 71, Am: Inaongit hat die as € Binzelangriffe erhoben. a.
ung. gegen die Strafzubegründet. Das Landgericht . d berücksichtigt, daß bei ‚den Handlungen, @ die gem Urteil des Sondergerichts Bielefeld
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vom 19. Juni 1941 zugrunde lagen, geschlechtliche Beweggründe sehr nahe gelegen hätten. Die Strafkammer hat vielmehr eindeutig gesagt, das Sondergericht sei sehr vorsichtig und zurückhaltend in der Bewertung gewesen. Das ergebe sich daraus, daß es damals - 1941 - dem Angeklagten Verbrechen wider die Sittlichkeit nicht zur last gelegt habe, obwohl diese "schon damals angesichts der vom Angeklagten geforderten Enikleidungen sehr nahe lagen" (S. Tu). Diese rechtlich möglichen Ausführungen hat die jetzt erkennende Strafkammer offenbar. deshalb gemacht, weil der Angeklagte oder sein Verteidiger die Richtigkeit der seiner Zeit vom Sondergericht getroffenen Feststellungen nunmehr bestritten hatten.
IV. Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Rotberg Dr. Arndt Seibert Lang-Hinrichsen Flitner