Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 08.05.1962 – 1 StR 150/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_StR 150/62 2189 015
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Papiermacher Georg 1 B zus sa, zeboren arı EEE 1959 ir Hmmm,
wegen Unzucht mit Kindern u.a»
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundäesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer
Bundesrichtier Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Verireter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesiellter EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth von 29. Januar 1962 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmitiels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Unzucht mit einem Kinde und in drei Fällen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
a) Durch den Hinweis bei der Zustellung der Anklageschrift: "Die Bestellung eines Verteidigers können Sie binnen einer Frist von sieben Tagen beantragen," wurde. der Angeklagte oräünungsgemäß auf scin Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, hingewiesen. Der Hinweis entsprach dem Gesetz ({§ 140 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 3 und § 201 Abs. 1 StPO), das einen bestimmten Wortlaut nicht vorschreibt. Irgendwelche Einschränkungen oder Bemerkungen, die es dem Angeklagten erschwert häticn, seine Befugnis zu erkennen (siehe BGHSt 6, 140), waren
bei der Zustellung nicht gemacht worden.
b) Auch § 140 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt. Die Bestellung eines Verteidigers war weder nach dor Schwere der Tat noch nach dem Grade der Schwierigkeit der Sachund Rechtslage geboten. Die Fällc, in denen der Bundesgerichtshof bisher die Notwendigkeit der Verteidigung aus diesen Gründen bejahte (vgl. BGHSt 6, 199; 15, 306, 307), '„dagen anders. Es war auch nicht ersichtlich, daß der Angeklagte sich nicht selbst verteidigen könne. Das Gericht
hatte, wie die eingeholten Äußerungen der der Straikammer angehörigen Berufisrichter ergeben, nach dem Auftreten des Angeklagten keine Anhaltspunkte dafür, daß dieser durch mangelnde Sehschärfe oder durch Schwerhörigkeit oder aus sonstigen Gründen in seiner Verteidigungsmöglichkeit beeinträchtigt sei.
II. Auch die Sachrüge kann nicht durchdringen.
Soweit die Revision sich gegen die für das Revisionsgexicht bindenden Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung richtet, sind ihre Ausführungen unbeachtlich
(§ 337 StPO).
Die Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch. Das gilt auch hinsichtlich des inneren Tatbestandes.
Die Strafkammer hat im Hinblick auf das Alter der verletzten Mädchen auf S. 4 UA ausgeführt: "Der Ängeklagte kannte die Kinder zwar nicht. Er wußte aber, daß es sich jeweils um Schulkinder handeäte. Das Alter der Mädchen war ihm gleichgültig." Bei der Beweiswürdigung (S. 6 UA) wird noch bemerkt: ’Daß dem Angeklagten das genaue Alter der Kinder gleichgültig war, ergebe sich aus der Begehungsart. Sie zeige, daß es dem Angeklagten nur darauf angekommen sei, sich vor Mädchen, die noch in die
Schule gingen, unsiitlich zu demonstrieren.
Die Feststellung, daß dem Angeklagten das Alter der Mädchen "gleichgültig" gewesen sei, könnte für sich zwar dahin verstanden werden, daß sich der Angeklagte über das Alter der Kinder überhaupt keine Gedanken gemacht habe. Das würde für den bedingten Vorsatz nach § 176 Abs. 1 Nr. ? StGB nicht ausreichen (vgl. BGH NJW 1955, 152 Nr. 21;
RG HRR 1934 Nx. 611; 1942 Nr. 742), Die Strafkammer führt aber weiter aus, der Angeklagte habe gewußt, daß es sich noch um Schulkinder handelte, was nach Sachlage nur be=- deuten kann, er habe erkannt, daß es volksschulpflichtige Mädchen waren. Die Strafkammer will also offensichtlich ausdrücken, der Angeklagte habe gewußt, daß die Kinder
im volksschulpflichtigen Alter stünden und ‘daher möglicherweise noch nicht 14 Jahre alt seien, daß ihm dies aber gleichgültig gewesen sei und daß er es bei seinen Taten in Kauf genommen habe. Das genügt für den bedingten Vorsatz, zumal die Opfer des Angeklagten zur Tatzeit zum Teil erst 10 und 12 Jahre alt waren.
Da auch im übrigen kein Rechtsfehler ersichtlich ist, muß die Revision verworfen werden.
Dr. Geier Seibert Willms
Fischer Sanders