Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 02.04.1962 – 4 StR 303/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR_303/62 i 2175 01%
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen.
> CD zus TB-DEREN;
1. die Fabrikarbeiterin Ingrid du» ww in ie
GEB, geboren an ®:. Kreis SchveiiD,
2, den Verkzeugschlosser Diethelm
St er aus LO , geboren ar @. EEE EB in >
wegen Meineids u.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 2. November 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krume _
als Vorsitzender, Bundesrichter Martin Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner _ | Bundesrichter Börtzler |
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. WW in ser Verhandlung, Landgerichtsrat @W bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellterr ib 4|—— _. | als Urkunäsbeenter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: nn ai
1. Die Revision des Angeklagten Steinbrück gegen das ‚Urteil des Landgerichts in Hagen vom 2. April 1962 wird verworfen. 000000. BE Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision der Angeklagten SB wirä das genannte Urteil, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Xosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
In übrigen wird diese Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Angeklagte Sustorf ist wegen Meineids und wegen erfolgloser Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis, der Angeklagte StB wegen erfolgloser Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden, Dazu hat das Landgericht die Angeklagte SW für dauernd unfähig erklärt, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe
hat das Landgericht bei beiden Angeklagten zur Bewährung aus- we
gesetzt.
"Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Revision des Angeklagten Steinbrück hat keinen Erfolg. Das Rechtsmittel der Angeklagten SW führt zur Aufhebung ihrer Verurteilung im Strafausspruch.
I. Die Yerfahrsnsrügen der beiden | Angeklagten.
1. Der Beschwerdeführer PER meint, § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO sei zu Unrecht unbeachtet geblieben. Das Landgericht habe, wie sich aus der Bezugnahme auf § 49 a StGB ergebe, die ihm vorgewörfene erfölglose Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage als Verbrechen ‚gewertet, so daß nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO die Kitwirkung eines Verteidigers ‚notwendig gewesen sei.’ Die Strafkammer hätte mithin seinen. Antrag, ihm einen Verteidiger zu bestellen, nicht ablehnen dürfen. Jedenfalls habe sie, so führt der Beschwerdeführer weiter aus, § 140 Abs. 2 StPO verletzt, da "eino sehr lange Verhandlung mit Indizienbeweisen und schwierigen Beweiswürdigungen" stattgefunden habe und ein schwerer Schuldvor-
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wurf gegen ihn erhoben worden sei.
Die Rüge schlägt fehl.
§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO hat das Landgericht nicht verletzt, veil StB kein Verbrechen vorgeworfen worden ist. Der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluß (HA Bl. 34 ff., 63, 64) entsprechend ist er nur wegen eines Vergehens nach den §§ 159, 49 a, 47 StGB verurteilt worden. Anscheinend hat der Beschwerdeführer § 159 StGB übersehen.
Aber auch das ihr im Rahmen des § 140 Abs. 2 StPO zustehende Ermessen hat die Strafkemmer nicht mißbraucht, indem sie seinen Antrag zurückwies, weil weder wegen der Schwer der Tat noch wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten sei und der Angeklagte sich selbst verteidigen könne. Ebensowenig ist diese Entscheidung von Rechtsirrtum beeinflußt.
Entsprechend den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen (BGHSt 6, 199 ff.) kann in Strafkammersachen des ersta Rechtszuges allerdings nur selten von der Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden, insbesondere deshalb, weil dem Angeklagten nur ein Tatsachenrechtszug zur Verfügung steht. Im vorliegenden Falle aber war, da dem Angeklagten Steinbrück nur vorgeworfen wurde, sich in seinem Ehescheidungsrechtsstreit durch den Versuch der Beeinflussung einer für seinen Ehebrüch ‚benannten Zeugin nach §§ 159,
49 a StGB vergangen zu haben, weder die Sach- noch die Rechtslage als schwierig anzusehen. Indizienbeweise und
. schwierige Beweiswürdigungen, die in der Revisionsrechtfertigungsschrift erwähnt sind, kamen für diesen Vorwurf von vornherein nicht in Betracht. Übrigens hatte der Angeklagte, zumal er nicht vorbestraft:ist, auch keine schwere
Strafe zu erwarten. Dafür, daß er nicht imstande gewesen sei, sich selbst zu verteidigen, sind keine Anhaltspunkte gegeben. Der Umstand, daß der wegen Meineids angeklagten Ingrid SEE gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StGB ein Verteidiger bestellt werden mußte, nötigte den Tatrichter nicht dazu, zuch dem Angeklagten .einen Pflichtverteidiger zu bestellen.
2. Beide Angeklagten halten § 244 Abs. 2 StPO für verletzt, weil der die Angeklagte SW behandsinde Arzt nicht darüber gehört worden ist, ob sie vor dem 8. Februar 1961 trotz ihrer Krankheit den Geschlechtsverkehr habe ausüben können. 2
Diese Aufklärungsrüge iet unbegründet, denn die Strafkammer hat nicht als erwiesen angenommen, daß die Angeklagte vor dem 8. Februar 1961 mit Ste geschlechtlichen Verkchr gehabt hat, so daß es darauf, ob sie dazu in der Lage gevesen wäre, nicht ankommt.
3. Weiter wird im Wege der „ufklärungsrüge beanstandet, daß Frau Sci und Julius Schaue nicht als Zeugen gehört worden sind, um die’ Glaubwürdigkeit der Zeugin Tau ZU. überprüfen. Aus den Akten ist indessen nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte SEE Angaben über die näheren Umstände seines Eintreffens am Abend des 5. Februar 1960 in dem Zimmer der Zeugin il gemacht hat, die sich mit deren Aussage nicht vereinen lassen. Das. Landgericht brauchte sich mithin zur Anhörung der genannten Zeugen nicht gedrängt zu fühlen, Übrigens haben nach der Sitzungsniederschrift we der die Angeklagten noch ihr Verteidiger die Vernehmung der genannten Personen als Zeugen "beantragt.
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4. Undegründet iet auch die Aufklärungsrüge, daß Siegfried KO, ser mit Steinbrück zusammen wohnte, nicht als Zeuge
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vernommen worden ist. Denn aus den Akten ist nicht ersichtlich, daß StB iem Vorbringen der Verteidigung entsprechend bei seiner Vernehmung angegeben hat, Kup könne bekunden, die Angeklagte SGB habe sich nach dem 5. Dezember 1960 nicht in seinem Zimmer aufgehalten, Auch insoweit haben weder die Angeklagten noch ihr Verteidiger in der Hauptverhanülung Beweisamträge gestellt.
5. Die weiteren Aufklärungsrügen sind unbeachtlich, weil nicht angegeben ist, welche Beweismittel für die weitere Aufklärung hätten. benutzt werden können (8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
II. Die Sachrügen der Angeklagten. 1. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch Zassen keinen die Angeklagten beschwerenden Rechts-
fehler erkennen.
a) Soweit die Angeklagten die Imwendung des.§ 49 a StGB rügen, dessen Abs. 1. ‚sowie Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4in.
§ 159 StGB ausdrücklich für anwendbar erklärt sind, ist ihr
Vorbringen offensichtlich Sareasunen..
b) Nach der vom: 1 Landgericht. als glaubhaft angesehenen Aussage der als Zeugin vernommenen. Ilse vom. die Angeklagte Sn habe ihr. gegenüber geäußert, sie fürchte von Stein schwanger zu sein, hätte, die Strafkamner, wie sie ausdrücklich erwähnt, els erwiesen annehmen können, daß beide Angeklagten vor dem 8, Februar 1961. nicht nur "mindestens Zürtlichkeiten miteinander ausgetauscht", sondern auch Geschlechtsverkehr miteinander gehabt hätten (UA S, 10). Doch ist die Angeklagte SEE im Schuldspruch nicht dadurch be- | nachteiligt, daß die Strafkammer ihr nur vorwirft, wahrheitswidrig beschworen zu haben, daß sie mit StB vor ien
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8 Februar 1961 keine Zärtlichkeiten ausgetauscht habe,
Anders verhält es sich dagegen mit dem Strafausspruch gegen diese Angeklagte. Blieb nach den Feststellungen der Strafkammer die Möglichkeit offen, daß beide Angeklagten vor dem 8. Februar 1961 miteinander geschlechtlich verkehrt hatten, so mußte die'Strafkammer bei der Strafzumessung im Hinblick auf die Strafmilderungsvorschrift des § 157 StGB zugunsten der Angeklagten Sp davon ‚ausgehen, daß es schon vor diesem Zeitpunkt zum Geschlechtsverkehr gekommen war, und prüfen, ob sie dieses unter Eid abgestritten hat, um der Gefahr dor gerichtlichen Bestrafung wegen Ehebruchs . zu entgehen. Abgesehen davon hätte der Tatrichter erwägen
müssen, ob die Angeklagte etwa geglaubt hat, der Ehescheidungs-
richter werde sie auch dann des Ehebruchs mit StB für schuldig halten, wenn sie als Zeugin zugeben würde, mit StB im Bett Zärtlichkeiten ausgetauscht zu haben. Dann könnte sie sich ebenfalls im Aussagenotstand des
§ 157 StGB befunden haben. Diese Konfliktslage hat die Strafkammer ersichtlich verkannt (VA S. 11).
Das nötigt : zur kufhebung der wegen Meineids verhängten Einzelstrafe. Damit entfällt auch die gegen diese Angeklagte ausgesprochene Gesamtstrafe. Er
Die gegen sie erkannte Strafe wegen erfolgloser Anstiftung ZUT falschen uneidlichen. Aussage kann dagegen bestehen bleiben. Sie: ist nach den Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils in ihrer Höhe durch die Einsatzstrafe wegen Meineids nicht beeinflußt worden.
Sollte das Landgericht die Voraussetzungen für die Anwendung des § 157 StGB bejahen, so wird es, auch wenn es die Strafe wegen Meineids nicht mildert, § 161 Abs. 1 StGB zu
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beachten haben, soweit es sich um die dauernde Unfähigkeit ker Angeklagten SP handelt, als Zeugin oder Suchverständige eidlich vernommen zu werden. Ihr die bürgerlichen Ihrenrechte abzuerkennen, kommt im Hinblick auf § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht in Betracht.
3. Die den Angeklagten stammND betreffenden Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Sie sind von ihm im einzelnen auch nicht angegriffen worden. Scine Revision ist somit zu verwerfen.
Krumme on Martin | Tang-Hinrichsen
Miter 0 — Börtzler
Hün.