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BGH Entscheidung vom 26.03.1962 – 1 StR 321/62

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR_321/62 ill 2190 039

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Händler Alexander 1 up zu: Hamm.

geboren an U] 1916 in cu (Jugoslawien), - Sachbezeichnung: MER UA, -

wegen Hehlerei

hat der 1.. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Septemker 1962, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beir Bundesgerichtshof GB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestsllter EB 0 | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 26. März 1962, soweit er verurteilt ist, mit ‚den Feststellungen aufgehoben. u

Die Sache nirä zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an das Artegericht (Scröffengericht) Heidelberg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

un mn un ae a rt m un dent SED a aan aan

I. Durch das Urteil des Landgerichts sind - außer dem Beschwerdeführer ID - ier Angcklaste ve v2: wegen zahlreicher schwerer Diebstähle zu einer mehrjährigen Zuchthausstrafe und der Angeklagte STB vezen im

esentlichen gleicher Verbrechen zu einer längeren Ge-Pängniostrafe verurteilt. Der Angeklagte Ic ist dagegen, unter Freisprechung im übrigen, wegen Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei ' Monaten verurteilt worden. Ihm wurde Strafaussetzung bewilligt. |

Nach den Urteilsfeststellungen ist Ip seit

dem 15. Juli 1960 Inhaber eines kleinen Trödlerladens in der er Kettengasse | (5. 7 32 Un). Die Angeklagten Su und SB waren seit Sommer 1960 dazu übergegangen, parkende Kraftwagen aufzubrechen und aus ihnen Wertgegenstände (hauptsächlich Fotoapparate und Ferngläser) zu entwenden. Teilweise wirkte auch Walter Ge Anbei mit. Wertvollere Beutestlicke wurden von den Tätern in italienischen Cofes Ham: vier an ausländische | ‚Studenten verkauft, geringwertigere wurden bei Ip abgesetzt. Hierzu ist bezüglich der Ankäufe äurch den Beschwerdeführer im einzelnen festgestellt:

l. Mitte Juli 1961 bot Se dem Angeklagten LEE in dessen Geschäft ein Fernglas "Kodak" zu Kauf an. Dieses stammte aus einem von SB Anfang Juli ausgeführten Autoeinbruch (8. 9 Nr. 4; S. 18 Nr. 30 UA). — lehnte zunächst den Ankauf ab und bestellte SW au denselben Abend wieder in sein Geschäft. SW kan denn auch abends wieder. Als er ausweichende Angaben üker die -

- 3.

Herkunft des Geräts machte, sagte ICEB :u ihn:

"Wenn du mir etwas bringst, sage am besten nichts. Es interessiert mich nur, ob es "heisse! oder 'kalte' Ware ist", - Nach S. 22 UA wird diese Äußerung des Angeklagten TED Ganin wiedergegeten: ihn interess siere es nicht,

wo die Gegenstände herkämen. Er wolle nur wissen, ob

es "heisse" Ware sei. - Er kaufte dann das Fernglas für etwa 45,- DM an (S. 9, 18 UA). Er trug es, ebensowenig wie die anschließend erwähnten Gegenstände, in sein

| Warenankaufsbuch ein.

2. Unter den gleichen Umständen kaufte IWW von

SED (3. 10 VA) an einem Tag im Juli 1961 in seinem Geschäft einen Fotoapparat an, der aus einem von Se

nit cn ausgeführten Autoeinbruch stammte. Und zwar

war es entweder eine Kleinbildkamnera "Zeiss Ikon" oder ein Fotogerät "Airex Flex". Leu wußte beim Ankauf,

daß es sich um "hei sse" Ware handelte.

3 Schließlich kaufte LE = 1. August 1961 von Sein für 15,- bis 20,- DM einen Fotoapparat "Walzflex" (Wert etwa 200.- DM), der in der vorhergehenden Nacht

von |] und sunD aus einem Kraftwagen durch Einbruch entwendet worden war. Auch hier wußte TED, daß es Stehlgut war.

Bei der rechtlichen Würdigung legt das Landgericht dar, der Beschwerdeführer DEE ae in den genannten drei Fällen seines Vorteils wegen Sachen, von denen er ‚wüßte oder den Umständen nach annehmen mußte, daß sie, mittels einer strafbaren Handlung erlangt waren, angekauft und sei daher in drei’ Fällen als Hehler zu bestrafen. Eine gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Begehung hielt das Landgericht nicht für nachgewiesen.

II. Die Revision des Angeklagten Is rüst die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel muß aus einem verfahrensrechtlichen Grund Erfolg haben.

As Die Revision beanstandet in erster Linie, die erkennende Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Sie weist darauf hin, daß als richterliche itglieder der Strafkammer die Landgerichtsrätin Dr. Erg als Vorsitzende und die Gerichtsassessoren Dr. Dogg | und SCH 21: beisitsende Richter mitgewirkt hätten. Die Nitwirkung von zwei Gerichtsassessoren sei grundsätzlich gesetzwidrig gewesen. Im übrigen habe die Be- "setzung der Strafkammer nicht dem Geschäfteverteilungs-. plan des Landgerichts entsprochen. Hierzu ist zu. bemerken:

a) Es ist nicht zu beanstanden, daß die Landgerichtsrätin Dr. Erf den Vorsitz geführt hat. Sie war nach dem Geschäftsverteilungsplan ein ordentliches Hitglied der Kammer. Durch die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft und die dienstliche Äußerung der Landgerichtsrätin (beides dem Verteidiger zugegangen) ist dargetan, daß der ordentliche Vorsitzende, sein regelmäßiger Stellvertreter. und die dienstält eren Hitglieder der Kaumer verhindert waren (8 66 Abs. 1 GVG, zweiter. Halbsatz). Fehl geht die Auffassung der Verteidigung, daß | anstelle der Landgerichtsrätin der Hilfsrichter, Assessor Sc den Vorsitz hätte führen müssen. Den Vorsitz konnte nur ein ordentliches Kamner- -Mitglied innehaben (BGHSt 1, 265; 13, 262, 266). Diese Auslegung des § 66 GVG ist seit dem 1. Oktober 1879 nie ernstlich in Zweifel gezogen worden.

b) Dagegen ist die Rüge bezüglich des Gerichtsassessors Dr. EagB vesründet. Das ordentliche Kammerwitglied Landgerichtsrat ke@@war schon seit Sommer 1961 nit der Vorbereitung der umfangreichen Strafsache gezen Sale va. beschäftigt... Mit Rücksicht darauf wurde der dem Landgericht ab 4. September 1961 als Hilfsrichter zugewiesene Gerichtsassessor Dr. Ba@p ris auf weiteres

der erkennenden Strafkammer 1 (und einer Zivilkammer)}

als Kitglied zugeteilt. Er hatte die Dienstgeschäfte

des Landgerichtsrets Kegg, nit Ausnahme der genannten - Strafsache Soggb. zu übernehmen und erhielt die "Respiziatsnummer" 16 a. (Beschluß des Präsidiums vom

4. Septenber 1961).

‚Dieser Beschluß änderte aber nur die Geschäftsverteilung für das_ Jahr 1961. Er wirkte nicht - etwa automatisch - für das neue Geschäftsjahr 1962 fort, auch nicht dadurch, daß die Zuteilung Ipis auf weiteres" geschehen war. Derit auch Änderungen nach § 63 Abs. 2 GVvG wirken nur für das betreffende laufende Geschäftsjahr. Auch sie unterliegen der Begrenzung des Abs. 1 dieser Vorschrift ("auf seine Dauer"). Für das folgende Geschäftsjahr 1962 mußte vielmehr das Präsidium (BGHSt 13, 53, 56) nach $° 63 Abs. 1 GV6 die Geschäftsverteilung“ und die Besetzung der Kammern insgesamt neu regeln und somit auch über die Verwendung des. Gerichtsassessors Dr. Begin erneut bestimmen (Urteil des Senats vom 4. Juli 1961 - 1 StR 225/61 = IN EVG § 63 Abs. 2 Nr. 21). Das ist. hier jedoch nicht geschehen. Gerichtsasseseor Dr. BaB ist im Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das Geschäftsjahr 1962 (vgl. Abschn. IV A) der erkennenden Strafkammer nicht als Richter zugeteilt

Abschnitt X des Geschäftsverteilungsplans für 1962 unter der Überschrift: "Nummerneinteilung für den inneren Dienstbetrieb" erwähnt, und zwar, hinter Landgerichts-

e Dr. Ba schon durch die Anoränung vom 4.September 1961 ‚erhalten hatte. Eine solche innerdienstliche Numtern-

kennender Richter nicht ersetzen. Dies würde .auch der "% ne das 'Recht der Gerichtsverfassung beherrschende - ‚Grundsatz. der. Klarheit (BEHSt. 17, 176, 178) verbieten. Aus sich selbst war diese Numerierung (16 a) auch garnicht verständlich, ‚sondern allenfalls im Zusammenhang mit dem früheren Beschluß vom 4. September 1961, auf den aber nicht einmel Bezug genommen worden ist. Be-

worden. Das rügt die Verteidigung, und die Vorsitzende stellt dies in ihrer dienstlichen Äußerung vom 28.Juni 1962 (S. 3) nicht in Abrede. Eine ausdrückliche Zuteilung des Assessors wurde offenbar deshalb nicht für erforderlich gehalten, weil man der Auffassung war, der Fräsidialbeschluß vom 4. September 1961 wirke ohne weiteres für das Geschäftsjahr 1962 fort (vgl. den letzten Satz der Stellungnahme der Vorsitzenden). Diese Ansicht /die entsprechend auch in der schon erwähnten Sache BGH 1 StR 225/61 = 3 KLe 6/60 Bad Kreuznach vom dortigen Landgerichtspräsidenten vertreten worden war: "Es ist nicht ersichtlich, warum diese Verfügung am 1.1. ... noch einmal hätte: wiederholt werden sollen!'7 ist t jedoch, wie oben dargelegt, unzutreffend. -

Nun wird allerdings Gerichtsassessor Dr. Be in

rat Kg, mit ‘derselben "Respiziatnummer" 16 a, die

Zuweisung. konnte jedoch die nach dem Gesetz gebotene . ausdrückliche, erneute. Zuteilung des Assossors als er-

zeichnenderweise berufen sich denn auch weder die Gegen-

erklärung der örtlichen Staatsanwaltschaft noch die Vorsitzende auf den Abschnitt X des Geschäftsverteilungsplans.

Das erkennende Gericht war daher in der Person des mitwirkenden Assessors Dr. Beggp nicht vorschriftsmäßig besetzt. Dieser von der Verteidigung zerügte Verfahrensfehler zwingt ohne weiteres zur Aufhebung der ange- "fochtenen Entscheidung gegenüber dem Angeklagten 7) (§ 338 Nr. 1 StPO). Dieser Auffassung war auch der Generalbundesanwalt. | 2 |

ce). . Einer Entscheidung der Frage, ob es nach den Grundsitzen des Urteils. ‚des Bundesverfassungsgerichts vom

3. Juli 1962 (NW 1962, 1495 Nr. 2) zulässig war, daß zwei Assessoren mitwirkten, bedarf es daher nicht. Der letzte Absatz der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft (S. 5 a.E.) gibt jedoch Anlaß, zu bemerken: In der angeführten Strafssche ./. TAG Hatte die dortige Revision eine Besetzungsrüge überhaupt nicht erhoben.

Der Senat war also damals garnicht befugt gewesen, diese Frage nachzuprüfen (§ 352 Abs. 1 StPO). - Seit dem

1. Juli 1962 gilt jetzt der § 29 des Richtergesetzes.

B. In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist nur zu sagen: 1. Die wahlweise Feststellung im 2. Fall (S. 19 UA) ist nicht zu beanstanden (vgl. die Grundsätze der Entscheidung BGH NJW 1957, 1886 Nr. 15). |

Bo Die Ausführungen S. 22 UA ("mußte er ... annehmen o.. Daß er davon Kenntnis hatte ...”) und 8. 27 Nr. 3 UA geben Anlaß, auf die einschlägige Rechtsprechung zum

inneren Tattestand des § 259 StGB hinzuweisen (RGSt 55,

204 ff; BGH NJW 1953, 552 Nr. 11). Der Tatrichter hat

auch Gelegenheit, deutlicher zu sagen, was der Beschwerdeführer mit seinen Äußerungen über "heisse" und "kalte! Ware gemeint hat. Es ist allerdings nögrlich, daß der Angeklagte durch derartige Redensarten nur "das Gesicht wahren" wollte. Das würde der Feststellung der inneren Tatseite hinsichtlich des strafbaren Vorerwerbs an sich nicht entgegenstehen. Für diese genügt insoweit auch bedingter Vorsatz (vgl. auch Börker, DRiZ 1956 S. 11).

3. Im Urteilsspruch ist übrigens dem Angeklagten die

"yon 25. Oktober tis 30. November 1961 erlittene. Untersuchungshaft angerechnet worden ($..2 UA). In den Urteile-

gründen (8: TUR unten) ist dagegen von einer tyom

22049. ‚bis 22. 9 161" dauerden Untersuchungshaft. die Rede.

SI. Die Sache war gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Amts- . gericht (Schöffengericht) zurückzuverweisen.

Dr. Geier 0... Seibert Fischer Mi 00. Sanders