Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Urteil vom 20.01.1961 – 1 StR 225/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Der Beschluß des Präsidiums über die Zuteilung eines Hilfsrichters an eine Strafkammer wirkt nicht über das laufende Geschäftsjahr hinaus. Ist der Richter dem Landgericht von der Justizverwaltung für längere Zeit überwiesen, so muß der Geschäftsverteilungsplan für das folgende Jahr auch über seine Verwendung neu bestimmen. BCH, Urt. v. 4. Juli 1961 - 1 StR 225/61 - LG Bad Kreuznach a StR 225/61
Nachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: nein
GVG § 63 Abs. 2; StPO § 338 Nr. 1
Der Beschluß des Präsidiums über die Zuteilung
eines Hilfsrichters an eine Strafkammer wirkt nicht über das laufende Geschäftsjahr hinaus. Ist der Richter dem Landgericht von der Justizverwaltung
für längere Zeit überwiesen, so muß der Geschäftsverteilungsplan für das folgende Jahr auch über seine
Verwendung neu bestimmen.
BCH, Urt. v. 4. Juli 1961 - 1 StR 225/61 - LG Bad Kreuznach
a StR 225/61
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Hauptmann Horst W CEENEEEEEED zus 7 GE > geboren an 1925 ir ro:
wegen wissentlich falscher Anschuldigung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 4. Juli 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Peeiz Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatisanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 20. Januar 1961, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen wissentlich falscher Anschuldigung, Anstiftung zum Meineid und uneidlicher Falschaussage zur Gesamistrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt.
I. Seine Revision: beanstandet mit Recht, daß das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war.
An der Hauptverhandlung wirkte Gerichtsassessor u nit. Dieser ist in dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1961, den das Präsidium des Landgerichts am 19. Dezember 1960 beschloß, nicht zum Mitglied der Strafkammer bestellt. Er durfte deshalb an der Sitzung der Strafkammer nicht mitwirken. Zwar war er aus Anlaß der Erkrankung des Strafkammervorsitzenden, Landgerichtsdirektior Assmann, im Jahre 1960 an das Landgericht abgeoränet und durch Beschluß vom 21. November 1960 der Strafkammer zugeteilt worden. Dieser Beschiuß änderte aber bloß den Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1960 und hatte mithin ebenso wie dieser Gültigkeit nur für eben dieses Jahr. Für das folgende neue Geschäftsjahr 1961 mußte das Präsidium die Geschäftsverteilung und die Besetzung der Kammern insgesamt neu regeln und somit dabei auch über die Verwendung des Gerichtsassessors Wallau neu bestimmen (ähnlich BCH 5 StR 513/59 vom 23. Februar 1960).
Der Verfahrensverstoß zwingt ohne weiteres zur Aufhebung des Urteils (§ 338 Nr. 1 StPO).
1I. Der Senat merkt daher zu den sachlichrechtlichen Beanstandungen nur an:
Die Frage, ob dem Anstifter zum Meineid Strafmilderung nach § 157 StGB zugute kommen kann, hat die Entscheidung BGHSt 3, 320 nur für den Fall offengelassen, daß die Anstiftung durch unrichtige Erklärungen (oder rechtswidriges Schweigen) gegenüber dem Gericht begangen ist. Das trifft hier nicht zu. Die Ansicht des Landgerichts, die Strafmilderungsmöglichkeit nach § 157 "StGB sei hier für die Anstiftung zum Meineid nicht gegeben, stimmt daher mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein (BGHSt 1, 23, 28; 7, 2,55; BGH 1 StR 50/55 vom 20. Dezember 1955; siehe dazu auch § 438 Abs. 3 E 1960 mit Begründung).
Der Angeklagte wußte, daß die (rechtskräftig verurteilte) Mitangeklagte Sggpdes Nachts mit ihm in seinem Dienstzimmer gewesen war. Er hatte das alsbald durch ein bestimmtes Anzeichen festgestellt. Dennoch bekundete er als Zeuge uneidlich vor Gericht, er sei damals betrunken gewesen und könne sich an nichts mehr erinnern. Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer die Falschaussage in dieser (positiven) Bekundung gefunden hat und meint, sie liege nur in dem Verschweigen des erwähnten Anzeichens, Indessen wurde gerade dadurch auch die positive Aussage unrichtig; denn sie erweckie
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den Anschein der Vollständigkeit, enthielt aber nur die halbe Wahrheit.
Dr. Geier Dr. Peetz Seibert
Hübner Fischer