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BGH Urteil vom 23.03.1962 – 4 StR 15/62

4. Strafsenat

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4 StR 15/62 2164 099

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in der Strafsache

gegen

den Invaliden Franz-Josef CG CD 2:5: DEE :<- voren en 95: ir ro,

vegen schweren Raubes

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 23. März 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EB in üer Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr. GERD >: der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer Reckiinghausen des Landgerichts in Bochum vom 20. Oklober 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an diese Strafkammer zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Von Rechts wegen

-2-

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes zu drei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ihn wurden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von äre)

Jahren aberkannt.

Seine Revision, die einen Verfahrensverstoß und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, muß zum Teil Erfolg haben.

1. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe an den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Sg», das Opfer des Raubüberfalls, keine Fragen stellen können.

Dieses Vorbringen ist durch die Sitzungsniederschrift widerlegt. Sie enthält den Vermerk, dem Angeklagten sei nach der Vernehmung jedes Zeugen Gelegenheit gegeben worden, Fragen zu stellen. Ihr kommt nach § 274 StGB hinsichtlich der Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten, zu denen auch die Befugnis des Angeklagten gehört, nach Vernehmung eines jeden Zeugen Erklärungen abzugeben, volle Beweiskraft zu.

2. Die Feststellungen zum äußeren Tatbestand des schweren Raubes lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das Bestreiten des Angeklagten, Gewalt angewandt zu haben, kann im Revisionsrechtszuge nicht berücksichtigt werden.

Jedoch enthalten die Urteilsgründe keine ausreichenden Darlegungen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit, Die Strafkammer hat ihm zwar mildernde Umstände nach § 250 Abs, 2 StGB zugebilligt und dabei auch die enthemmende Wirkung des Alkohols berücksichtigt, aber die Möglichkeit einer erheblich vermin-

derten Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 Stk nicht erörtert, obwohl der Sachverhalt dazu Anlaß bot. ber Angeklagte, der - wie ihn das Urteil schildert -

an sich schon eine "ungefestigte und labile Persönlichkeit" ist, leidet an Tuberkulose und ist zu 50 % arbeitsunfähig. Er hat sich auch nicht um leichte Arbeit bemüht und lungert nun viel in Gaststätten herum, was

dem Persönlichkeitsbild eines Tuberkulosekranken entspricht, da ein Solcher häufig zu ungehemntem Lebensgenuß neigt. Auch am Tattage hatte sich der Angeklagte nach den Feststellungen von morgens 10 Uhr bis kurz vor Ausführung des Raubes, gegen 22,30 Uhr, ununterbrochen in Gastwirtschaften aufgehalten und dem Alkohol zugesprochen. Wieviel er insgesamt getrunken «ind was für Nahrung er zu sich genommen hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. angesichts des geschwächten Gesundheitszustands des Angeklagten, der möglicherweise auch mit einer geringeren Widerstanäskrait gegenüber den Wirkungen des Alkoholgenusses, namentlich im Zustande der Ermüdung nach einer über 12 Stunden währenden Bierreise, verbunden ist, läßt sich der Bintritt eines erheblich verminderten Hemmungsvermögens infolge des Zuszammenvwirkens aller dieser Umstände nicht ohne weiteres ausschlie-Ben. Die Strafkammer hätte Gen Sachverhalt daher in dieser Richtung noch näher darlegen müssen, da das Revisionsgericht und die Verfahrensbeteiligten sonst nicht erkennen Können, ob der Tatrichter alle für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit wesentlichen Gesichtspunkte, namentlich die Willensfähigkeit des Angeklagten, zutreffend gewürdigt, vor allem den Grad ihrer Verminderung rechtsirrtuusfrei beurteilt hat.

Dieser Notwendigkeit war die Strafkammer nicht etwa dadurch enthoben, daß sie dem Angeklagten allgemein

miidernde Umstände nach § 250 Abs, 2 StGB zugebillist hat. Zwar kann der Tatrichter wie der 5 den hat (NdW 1962, 498), auch eine erheblich verminderte

Aurechnungsfähigkeit ausnahmsweise allein im Nahmen der

allgemeinen nildernden Umstände berücksichtigen. Dabei kann er eine zusätzliche Strafmilderung aus § 44 5t+83 nach seinem Ermess®r:: ablehnen, wenn er meint, daß

dem Schulägehalt der Tat schon durch die Anwendungs Jes milderen Strafrahmens genügt ist. Er kann aber auch den für mildernde Umstände vorgesehenen Strafrahmen (hier nach § 250 Abs. 2 StGB Gefängnis von 1 bis zu 5 Jahren) auf Grund der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB noch unterschreiten, also der geistigen Verfassung des Täters unter eirem zweifachen rechtlichen Gesichtspunkt strafmildernd Rechnung tragen, Jedenfalls muß das Urteil erkennen lassen, daß sich der Tatrichter dieser Möglichkeit bewußt war und von welchem Strafrahmen er tatsächlich aus gegangen ist, weil die verhängte Strafe im Ergebnis durch den jeweils zugrunde gelegten Strafrahmen beeinflußt worden sein kann (BGH NJW 1962, 498 und 4 StR 526/61 vom 16. Februar 1962 = 3 Klıs 7/61 des Landgerichts Bochum).

Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Landgerichts nicht. Das angefochtene Urteil muß deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden.

Rotberg Krumme Sauer

Bundesrichter Martin ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg Börtzler