Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 16.02.1962 – 4 StR 526/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Lackierer Heinz Wilhelm FEED au: EEE dort geboren am EEEEEEEB ' 954
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bunäesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. Wei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 12. Oktober 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Sittlichkeitsverbrechens mit Kindern gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.
Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.
Gegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Was den Strafausspruch anlangt, so hat die Strafkanmer die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StuB bejaht und ausgeführt, daß es dem Angeklagtön wegen verminderter Zurechnunssfähigkeit mildernde Umstände im Sinne des } 176 Abs.2 StGB zubillige. Im folgenden führt sie dann weitere Umstände an, die sie bei der Strafzumessung teils strafuildernä und teils straferschwerenä berücksichtigt hat.
Die Frage einer Strafmilderung auf Grund der 33 51 Abs. 2, 44 StGB hat das Landgericht nicht erörtert. Im Falle der verminderten Zurechnungsfähigkeit wird das Landgericht, wenn es eine Strafmilderung vornehmen will, die Strafe in aller Regel gemäß §§ 51 Abs. 2, 44 StGB mildern. Wie der Bundesgerichtshof (4 StR 373/61 vom 17. November 1961, zur Veröffentlichung in der amtlichen Samnulung bestimmt) entschieden hat, kann das Gericht die verminderte Zurechnungsfähigkeit aber auch allein im Rahmen der allgemeinen mildernden Umstände berücksichtigen, wenn es der Auffassung ist, daß es innerhalb dieses Strafrahmens dem Schuldgehalt der Tat besser als im Rahmen des
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§ 44 StGB gerecht wird. Der Tatrichter kann also die zu. sätzliche Strafmilderung (aus § 44 StGB) ablehnen, wenn er der Überzeugung ist, daß mit der Zubilligung wildernder stände der auf Grund des Geisteszustandes des Täters gege.. benen Schuldminderung in vollem Umfang Rechnung getraxen ist. Der Tatrichter ist jedoch ebenfalls befugt, den für mildernde Umstände vorgesehenen Strafrahmen auf Grund der 35 51 Abs. 2, 44 StGB zu unterschreiten, also der geisti. gen Verfassung des Täters unter einem zweifachen rechtli.- chen Gesichtspunkt Einfluß einzuräumen, wie dies bereits das Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 68, 294 £ aner. Kannt hat. Ob der Tatrichter den für mildernde Umstände vorgesehenen Strafrahmen noch zusätzlich mildert, steht in seinem pflichtmäßigen Ermessen, für dessen Ausübung namentlich der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat maßgebend ist. Insoweit ist auf die vom Bundesgerichtshof in BGHSt 7, 28 ff aufgestellten Grundsätze zu verweisen.
Daher wäre das Landgericht rechtlich nicht gehindert
gewesen, der verminderten Zurechnungsfähigkeit lediglich durch Anwendung des § 176 Abs. 2 StGB Einfluß auf die Bestrafung einzuräumen, wenn es der Meinung gewesen wäre, daß eine der verringerten Schuldfähigkeit angemessene Strafe noch innerhalb des bei Zubilligung mildernder Unstände anzuwendenden Strafrahmens gefunden werden könnte: Das Urteil muß jedoch erkennen lassen, daß sich der Tatrichter der ihm zustehenden Möglichkeiten bewußt war. Es muß auch eindeutig erkennbar sein, von welchem Strafrahmen er ausgegangen ist, da die im Einzelfall verhängte Strafe durch den jeweilig zu Grunde gelegten Strafrahmen beeinflußt wird.
Dem Urteil ist jedoch nicht zu entnehmen, ob sich das
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Landgericht in vollen Umfange der ihm zustehenden Möglichkeiten der Berücksichtigung der verminderten Zurechnungsfähigkeit bewußt war. Es hat weder den § 44 StGB erörtert noch zum Ausdruck gebracht, daß nach seiner Überzeugung mit der Zubilligung mildernder Umstände die Schuldminderung auf Grund des Geisteszustandes des Täters volle Berücksichtigung gefunden habe.
Daher muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.
Rotberg Sauer Lang-Hinrichsen
Flitner Börtzler