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BGH Urteil vom 16.02.1962 – 4 StR 517/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Leistet der Schuldner vor Ablauf von drei Jahren einen neuen Offenbarungseid und verschweigt er dabei einen nach dem früheren Offenbarungseid liegenden Vermögenserverb, so braucht ihm nicht strafmildernd angerechnet zu werden, daß ihm der Offenbarungseid vor Fristablauf nochmals abgenommen worden ist, ohne daß der Gläubiger einen zwischenzeitigen Vermögenserwerb des Schuldners glaubhaft gemacht hatte.

Nachschlagewerk: ja „, 11

Amtliche Sammlung: ja} 2165 043

StGB § 154; StPO § 267 Abs. 3; ZPO §§ 807, 900 Abs. 2, 903

Leistet der Schuldner vor Ablauf von drei Jahren einen neuen Offenbarungseid und verschweigt er dabei einen nach dem früheren Offenbarungseid liegenden Vermögenserverb, so braucht ihm nicht strafmildernd angerechnet

zu werden, daß ihm der Offenbarungseid vor Fristablauf nochmals abgenommen worden ist, ohne daß der Gläubiger einen zwischenzeitigen Vermögenserwerb des Schuldners glaubhaft gemacht hatte.

BGH, Urt. v. 16. Februar 1962 - 4 StR 517/61 - IG Münster

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bergmann Horst » ED aus ,„ geboren am

GE : 925 in om.

wegen Meineids

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1962, an der teiigenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzenäer,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ED in üder Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ers bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil äes Landgerichts in Münster (Westfalen) vom 8. Sep-

tenber 1961 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 2 —- Gründe:

I. Der Angeklagte ist wegen Meineids (Offenbarungsmeineids) zur Einsatzstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Strafkammer hat diese Strafe und eine gleichzeitig wegen eines selbständigen Vergehens der Hehlerei gegen ihn verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis auf eine Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis zurückgeführt. Seine Revision richtet sich mit sachlichrechtlichen Einwänden nur gegen seine Verurteilung wegen Meineids. Ihr liegen folgende Feststellungen des Landgerichts zugrunde:

Im Frühjahr 1960 erwarb der Angeklagte mit Hilfe seines Schwagers VggB einen gebrauchten Volkswagen im yert von 900 DM auf Abzahlung. Da er selbst von dem Vertreter der Verkaufsfirma nicht für kreditwürig gehalten wurde, weil er erst 1958 den Offenbarungseiä geleistet hatte, trat seiner Bitte gemäß sein Schwager vn für ihn als Käufer auf. Beide vereinbarten jedoch, daß der Angeklagte die Kaufpreisraten zu leisten und sämtliche mit dem Betrieb des Wagens verbundenen Unkosten zu tragen habe, weil nur ihm das Fahrzeig zur Benutzung überlassen bleiben sollte. Tatsächlich benutzte ausschließlich er das Fahrzeug, nachdem es ihm geliefert worden war.

Am 16. September 1960 leistete er vor dem Amtsgericht in Beckum den Offenbarungseid. Bis dahin hatte er den Wagen schon fünf Monate lang in Gebrauch und die bislang fällig gewordenen fünf Monatsraten zu je 95 DM selbst bezahlt. In dem Vermögensverzeichnis, dessen Richtigkeit er eidlich bekräftigte, verschwieg

er die Rechtsbeziehungen, die hinsichtlich des Wagens auf Grund der Abreden mit Ve zwischen diesem und ihm bestanden. Er war sich bei der Eidesleistung der Unvollständigkeit seiner Angaben und auch dessen bewußt, daß er die verschwiegenen rechtlichen Verhältnisse hätte angeben müssen.

Il. 1. Für die strafrechtliche Beurteilung des Falles ist es ohne Bedeutung, ob der Angeklagte auf Grund seiner Absprachen mit VER einerseits und den Vertragsbeziehungen Vs zu der Verkaufsfirma andererseits mit Bezahlung der letzten Kaufpreisrate ohne weiteres, d.h. ohne Durchgang durch das Vermögen Vogels, das Eigentum am Wagen erwerben sollte (vgl. hierzu BGHZ: 20, 88) oder ob zunächst VB Eigentümer des Wagens werden, aber verpflichtet sein sollte, ihn dem Angeklagten zu übereignen. Im einen Fall war der Angeklagte von Anfang an unmittelbarer Anwärter auf das Eigentum am Fahrzeug, wobei dieses Recht mit jeder weiteren Ratenzahlung an wirtschaftlichem und rechtlichen Wert gewann. Im anderen Fall hatte er gegen vom einen schuldrechtlichen Anspruch. darauf, daß dieser ihm das mit der Zahlung der letzten Rate erlangte Eigentum am Fahrzeug übertrage. Auch der Wert dieses Anspruchs erhöhte sich wirtschaftlich und rechtlich mit jeder neuen Ratenzahlung. Im einen wie im anderen Fall war der Angeklagte, als er nach Zahlung der fünften Rate den Offenbarungseid leistete, Inhaber eines bedingten. Rechtes, das schon damals einen Vermögenswert darstellte: Einen solchen Anspruch muß der den Offenbarungseid leistende Schuldner angeben. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 807 ZPO, erst recht aber aus dem Sinn dieser Bestimmung. Sie will einem Gläubiger die Kenntnis des Vermögensstandes seines Schuldners ver-

mitteln, damit ihm die Grundlage für etwaige Vollstreckungsmaßnahmen geboten wird. Auf die vom Angeklagten bei seinem Offenbarungseid verschwiegenen Rechte hätte der die Vollstreckung betreibende Gläubiger zugreifen können. Denn auch Anwartschaftsrechte auf den künftigen Erwerb des Eigentums an einer Sache oder

rein schuldrechtliche selbst bedingte Forderungen können Gegenstand von Pfändungen sein.

Die Strafkammer hat unter Hinweis auf die Entscheidung BGHSt 13, 345 mit zutreffenden Gründen, auf die Bezug genommen werden kann, ausgeführt, daß die Rechtsstellung des Angeklagten aus seinen vertraglichen Abmachungen mit Ve in Zeitpunkt des Offenbarungseides keineswegs offensichtlich wertlos unä er deshalb zur Angabe seiner Rechte verpflichtet war. Diese Würdigung träfe auch dann zu, wenn, wie die Revision neuerdings geltend macht und nach,tatrichterlichen Feststellungen: nicht ganz zweifelsfrei auszuschließen ist, die vom Angeklagten bezahlten fünf Raten ganz auf entstandene Unkosten, Zinsen und Versicherungsprämien verrechnet wurden und in ihnen auch nicht zum Teil eine Anzanlung auf. den Kaufpreis enthalten gewesen sein sollte:;. Denn schon im Augenblick des Abschlusses des Kaufvertrags zwischen dem Verkäufer und Ve entstand auch für den Angeklagten dank seiner vertraglichen Abmächungen mit VB schon vor Bezanlung auch nur eines Teiles des Kaufpreises ein Rechtsanspruch von einer der beiden oben gekennzeichneten Arten, aiso entweder ein unmit- .telbar ihm selbst gegen die Verkäuferin zustehendes Recht auf den Erwerb des Eigentums am Wagen oder ein gegen VB gerichtetes Recht auf Eigentumsverschaffung. In jedem Fall kam dieser Rechtsstellung des Angeklagten ein Vermögenswert zu. Sie konnte für einen Gläubiger

einen Gegenstand des Zugriffs im Wege der Zwangsvollstreckung bilden. Einen Anlaß hierzu mochte er etwa dann haben, wenn der Wert des Wagens über dem Kaufpreis von 900.- DM gelegen hatte und er deshalb einen Gewinn aus der Zwangsvollstreckung erwarten durfte.

2. Die Ausführungen der Strafkammer zum inneren Tatbestand werden von der Revision in einem Punkt mißverstanden. Das Landgericht hat ein Beweisanzeichen für das Bewußtsein des Angeklagten von seiner Pflicht zur Offenbarung der Rechtsverhältnisse am Wagen u. a. darin gesehen, daß er auf die Frage des den Offenbarungseid abnehmenden Richters nach der Dauer seines Besitzes am Yagen bewußt der Wahrheit zuwider eine Zeit von zwei Monaten angab. Dies tat er nach der denkfehlerfreien Überzeugung des Landgerichts deshalb, weil er befürchtete, der Richter.und die Gläubiger würden bei Angabe seiner wahren Besitzdauer von fünf Monaten seiner Angabe, der Wagen sei Eigentum des Vgg, nichttrauen.

Die Strafkammer hat dagegen nicht, wie die Revision meint, die unrichtige Angabe über seine Besitzdauer als die tatbestandsmäßige unwahre Angabe im Sinne des § 154 StGB i. V. m. § 807 ZPO angesehen.

III. Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß es sich | "bei dem verschwiegenen Anwartschaftsrecht" unter den damaligen Umständen nur um einen geringfügigen Vermögenswert des Angeklagten gehandelt habe und ihm deshalb mildernde Umstände zugebilligt würden (§ 154 Abs. 2 StGB). Sie hat nichts darüber gesagt, ob der Meineid des Angeklagten etwa deshalb milder zu beurteilen sei, weil, wie sie in ihren Feststellungen zu seinem Lebenslauf mitteilt;

ET: erst 1958, also innerhalb der letzten drei Jahre, den Offenbarungseid geleistet hatte. Diese Tatsache hätte das Vollstreckungsgericht nach § 900 Abs. 2 ZPQ vor der Bestimmung des neuen Termins zur Leistung des Iffenbarungseids von Amts wegen aus dem bei ihm geführten Schulänerverzeichnis feststellen können und müssen und denn, wenn die entsprechende Eintragung im Schuldnerverzeichnis noch nicht gelöscht war, den Vollstreckungsgsläubiger davon benachrichtigen müssen. Nur auf dessen Antrag hin hätte es dann das Verfahren fortsetzen dürfen. Debei wäre der Angeklagte zur nochmaligen Leistung des Offenvarungseides dem Gläubiger gegenüber nur dann verpflichtet gewesen, wenn glaubhaft gemacht gewesen wäre, daß der Angeklagte später, d. h. nach dem letzten Offenbarungseid, Vermögen erworben habe (§§ 900 Abs. 2, 903 ZPO).

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Vollstrekkungsgericht diese ihm nach den Vorschriften der Zivilprozeßoränung obliegenden Aufgaben wahrgenommen und ob der Vollstreckungsgläubiger nach Glaubhaftmachung eines neuen Vermögenszuwachses seines Schuldners nach der letz2- ten Offenbarungseidleistung den entsprechenden Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt hat. Denn ein Fall der unbedinzten Unzulässigkeit der Abnahme des neuen Offenbarungseides im Jahre 1960 nach § 903 ZPO lag nicht vor. Diese Vorschrift will im Interesse des Schuldners und zur Vermeidung unnötiger Offenbarungseide sicherstellen, daß ein neuer Offenbarungseid in den ersten drei Jahren nach der Eidesleistung unterbleibt, wenn der Schuldner seitdem kein neues Vermögen erworben hat. Um dies zu erreichen will das Gesetz ein näher beschriebenes Verfahren eingehalten haben,

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das sowohl das Vollstreckungsgericht wie der Gläubiger beobachten sollen. Diese verfahrensmäßigen Voraussetzungen sind jedoch nicht um ihrer selbst willen gescharf. fen. Sie sollen lediglich der Erfüllung des sachlichen, in § 903 ZPO zum Ausdruck gelangten gesetzgeberischen Anliegens dienen, ein neues Offenbarungseidsverfahren nur bei neuem Vermögenserwerb des Schuldners zu eröffnen. Ist ein solcher Vermögenserwerb eingetreten, dann - ist ein neuer Offenbarungseid auch dann sachlich gerechtfertigt, wenn es an jenen verfahrensmäßigen Sicherungen fehlt. Die Tatsache, daß dem Angeklagten im vorliegenden Fall nach dem letzten Offenbarungseid

ein neues Vermögen zugewachsen war, bestand unabhängig davon, ob das Vollstreckungsgericht die in § 900 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Ermittlungen und die Benachrichtigung des Gläubigers vorgenommen hatte oder nicht unä ob der Vollstreckungsgläubiger jene Tatsache glaubhaft gemacht und die Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens beantragt hatte. Auch wenn diese verfahrensrechtlichen Maßnahmen und Schritte unterblieben sein sollten, könnte daraus dem Angeklagten, der einen ihm nach dem letzten Offenbarungseid zugefallenen Vermögenszuwachs bewußt verschwiegen hat, billigerweise nichtder Vorteil einer weiteren Strafmilderung zuteil werden. Denn an der Strafwürdigkeit seines Meineids würde sich adurch nichts

ändern.

Sein Rechtsmittel muß demnach in vollem Umfang erfolglos bleiben.

Rotberg Sauer Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler