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BGH Entscheidung vom 31.01.1962 – 2 StR 563/61

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2159 015 2 StR 563/61

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Fabrikanten iheodor Wilhelm R EB aus wg

I We ee

wegen Untreue usa.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter.Dr. Menges Bundesrichter Meyer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt SEEENENENED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 19. Ja- „Auge 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des’ Rechtsnmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten verurteilt wegen gemeinschaftlichen Vergehens gegen § 296 Abs. 1 Nr. 1 AktG, wegen gemeinschaftlichen Vergehens gegen § 294 Abs. 1 AktG und wegen Anstiftung zu einem Vergehen gegen § 81 a GmbHG anstelle an sich verwirkter Gefängnisstrafen zu drei Geldstra= fen sowie wegen des letzten Vergehens zu einer weiteren Geldstrafe, wegen Konkursvergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 X9, wegen Unterschlagung, wegen Anstiftung zum Xonkursvergehen nach § 249 Abs. 1 Nr. 3 KO und wegen Gläubigerbegünstigung. nach 3 241 KO zu vier Geldstrafen, ferner wegen Untreue und wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von 15 Monaten Gefängnis und zu einer zusätzlichen Geldstrafe.

Mit seiner Revision greift der Angeklagte nur seine Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung

nicht an. Insoweit ist die Revision wirksam zurückgenommen worden und das Urteil daher rechtskräftig.

In allen anderen Fällen rügt er die Verletzung sachlichen Rechts, im Falle der Verurteilung wegen Untreue auch die Verletzung des Verfahrensrechts. Das Rechts-- mittel hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge, mit der Verletzung der §§ 261, 262 StPO gerügt wird, weil die Strafkammer andere Feststellungen getroffen habe, als dem Ergebnis eines bürgerlichen Rechtsstreits entspräche, greift nicht durch. Die Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen, daß sie an das Zivilurteil nicht gebunden sei, sondern den Sachverhalt selbständig zu beurteilen habe. Ein Zivilurteil bindet den Strafrichter nur, wenn es rechtsgestaltend wirkt, d.h. unmittelbar mit Wirkung für und gegen alle eine neue Rechtslage herbeiführt. Davon kann bei der hier in Frage stehenden Entscheidung keine Rede sein.

Die Nachprüfung der Schuldsprüche auf Grund der Sachrüge hat in keinem der mit der Revision angegriffenen Fälle einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere greifen auch die in der Revisionsbegründung vorgetragenen Bedenken nicht durch.

1.) Der Tatbestand eines Vergehens nach § 296 Abs. 1 Nr. 1 AktG ist schon deshalb erfüllt, weil

dem Prüfer mit Wissen des Angeklagten eine unrichtige Bilanz und ein unrichtiger Geschäftsbericht vorgelegt wurden, also Darstellungen

und Übersichten über den Vermögensstand, in denen die Verhältnisse der Gesellschaft vom Angeklagten und dem Mittäter TED bewußt unwahr dargestellt worden waren.

2.) Soweit der Angeklagte wegen Vergehens nach

§ 294 AktG verurteilt worden ist, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen allerdings nicht, daß

die Strafkammer seine Einlassung, die Xredite seien, wenn auch nicht unmittelbar, so doch mittelbar der Gesellschaft zugute gekommen, für widerlegt erachtet hat. Für diesen Fall hat sie jedoch die Benachteiligung der Gesellschaft rechtsirrtumsfrei darin gesehen, daß die Gelder verschwanden, ohne daß aus den Büchern ersichtlich war, wohin sie gekommen waren (UA Bl. 28). Daß Gesellschaftsnachteile auch durch pflichtwidrig falsche Buchungen hervorgerufen werden können, wenn dadurch äie Übersicht über die Rechte und Pflichten der Gesellschaft, also über ihren wahren Vermögensstand, unmbglich gemacht

wird, ist in der Rechtsprechung anerkannt (RG JW 1934, 2151; RG JW 1936, 2319; RG DR 1943, 513;

vgl. auch BGH GA 1956, 121). Dieser Nachteile

war sich der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen bewußt.

3.) Der innere Tatbestand eines Vergehens der Anstiftung zur Untreue nach § 81 a GmbHG ist ent-

gegen der Ansicht der Revision ausreichend dargetan. Der Angeklagte wußte, daß durch die Abtretung der Eigentümergrundschulden eine sehr erhebliche Gefährdung des Vermögens der Grundstücksgeselischaft herbeigeführt wurde (UA Bl. 35).Daß die Gesellschaft Gläubiger hatte, in deren Interesse ihr Vermögen zu erhalten war, ergibt sich hinreichend aus dem unter

B 4 des Urteils (UA Bl. 12/13) geschilderten Geldverkehr. Tateinheit mit dem Vergehen nach § 294 - AktG kommt nicht in Betracht, da äie Ausführungshandlungen sich in keinem Punkte decken.

4.) Der Schuldspruch wegen vorsätzlichen Konkursvergehens nach § 249 Abs. I Nr. 3 und 4 X) beruht nicht auf einer Überspannung der dem Angeklagten obliegenden Pflichten. Er ist nicht verurteilt worden, weil er die Buchhaltungskräfte nicht genügend kontrolliert hat, sondern deshalb, weil er der Buchhaltung zahlreiche Geschäftsvorgänge nicht mitgeteilt und es ferner bewußt unterlassen hat, für 1953 die Bilanz

zu ziehen. Auch im Falle der Verurteilung wegen Anstiftung zum KXonkursvergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 53 KO wird dem Angeklagten nicht zum Vorwurf gemacht, daß

er die Buchführung nicht genügend überwacht habe. Der Schuldspruch gründet sich vielmehr auf die Feststiellung, daß der Angeklagte den früheren Mitangeklagten Auler überredet hat, unrichtige Buchungen vorzunehrzen.

5.) Der Schuldspruch wegen Unterschlagung wird durch die Urteilsfeststellungen getragen. Daß der Angeklagte

rechtswidrig handelte und sich dessen bewußt war, ergibt sich schon aus der Art und Weise, in der er vorging, insbesondere aus der Änderung der an den Häuten angebrachten Äennzeichen. Die Firma Ten mag früher in derselben Weise rechtswidrig gegenüber dem Angeklagten gehandelt haben. Dessen Tat wird dadurch aber nicht gerechtfertigt; ein gegenseitiges Einverständnis zum beliebigen Umtausch bestand nicht. Es bedurfte daher keiner weiteren Erörterung @urch äie Strafkammer. Ob letzten Endes für die Zigentümerin ein Schaden eingetreten ist, ist unerhevlich.

6.) Nach der mit dem Zeugen Se getroffenen Vereinbarung durfte der Angeklagte die ihm von der Firma Te@8 zur Verfügung gestellten Gelder nur zur Abwendung des Scheckprotestes bei der Landeszentralbank verwenden. Die Ausführüngen der Revision über den Verwendungszweck bewegen sich neben den verbindlichen Feststellungen. Diese werden nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Firma Ten dem Angeklagten auch Schecks überließ, der Protest bei der Landeszentralbank aber nur durch Einzahlung von Bargeld hätte abgewendet werden können; denn

es war vorgesehen, daß die Schecks zuvor bei WNiesbadener Banken eingelöst werden sollten (UA Bl. 65). Die Behauptung der Revision, es stehe nicht fest, daß der Angeklagte sich bewußt über die Zweckbestimmung hinweggesetzst habe, ist unrichtig. Die Strafkammer hat lediglich für den Zeitpunkt der

Geldübergabe seine Bösgläubigkeit nicht feststellen können unä deshalb von einer Verurteilung wegen Betruges abgesehen. Für den Zeitpunkt der Verwendung des Darlehens, auf den es für die Verurteilung wegen Untreue allein ankommt, ergibt sich seine Bösgläubigkeit zweifelsfrei aus den Urteilsgründen. Ob das Darlehen dem Angeklagten persänlich oder der Firma gewährt worden ist, ist für die rechtliche Beurteilung ohne Belang.

7°) Die Behauptung der Revision, die Vorlegung unrichtiger Vermögensübersichten sei für die Gewährung von Krediten durch die Süddeutsche Bank nicht ursächlich gewesen, trifft nach den Urteilsgründen nur für den anfänglichen Betriebsmittelkredit von 200 000 DM zu. Der darüber hinausgehende Kredit bis zur Höhe von schließlich 1 262 000 DM wäre dem Angeklagten dagegen trotz der von ihm gegebenen Sicherheiten nicht gewährt worden, wenn

er die Bank nicht durch die unrichtigen Vermögensübersichten über seine Kreditwürdigkeit getäuscht hätte. Insoweit ist auch die innere Tatseite hinreichend festgestellt, so daß die Verurteilung wegen Betruges, bei der der anfängliche Kredit von

200 000 DM unkerücksichtigt geblieben ist, zu Recht erfolgt ist. Das gilt auch, soweit die Strafkammer in der Einreichung von Finanzwechseln zur Diskontierung ein betrügerisches Verhalten des Angeklagten erblickt hat.

8.) Die Bank für Gemeinwirtschaft schließlich hat die beantragten Kredite ebenfalls nur gewährt, weil der Angeklagte sie bewußt durch die Vorlegung unrichtiger Vermögensübersichten über die Kreditwürdigkeit seiner Unternehmen getäuscht hat. Daß der Angeklagte auch insoweit mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat, kann nach den Urteilsfeststellungen nicht zweifelhaft sein. Mit Recht hat die Strafkamner ferner auch hier in der Rinreichung von Finanzwechseln zur Diskontierung Teilakte des von ihr angenommenen fortgesetzten Betruges gesehen.

Die Einzelstrafaussprüche unä der Gesamtstrafausspruch geben ebenfalls zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Allerdings besteht hinsichtlich der Gesamtstrafe ein Widerspruch zwischen Urteilsspruch und Urteilsgründen. Während der Urteilsspruch auf 15 Monate Gefängnis lautet, sprechen die Gründe von einem Jahr sechs Monaten 'Gefänenis.Da aber ausweislich des Protokolls die Gesamtstrafe von 15 Monaten verkündet worden ist, bleibt diese niedrigere Strafe selbst dann maßgebend, wenn es sich bei der Angabe in den Gründen nicht um einen Schreibfehler nandeln sollte, sondern das Landgericht diese höhere Gesentstrafe beschlossen haben sollte, denn was abweichend beschlossen ist, verliert gegenüber dem verkündeten Urteil, das eine niedrigere Strafe ausspricht, seine rechtliche Wirkung (BGH Urteile vom 6. November 1951

- 1 StR 466/51 -, vom 12. Februar 1960 - 2 StR 636/59 -

und vom 27. Juli 1960 - 2 StR 396/6C-). Der Widerspruch nötigt daher nicht zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs.

Nach alledem war die Revision zu verwerfen.

Baldus Dotterweich Scharpenseel

Menges Meyer