Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968

BGH Beschluss vom 07.08.1968 – 2 StR 370/68

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2075 085 BUNDESGERICHTSHOF

2_StR 370/68 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Harry KG au: IE:

dort geboren an EEE 19:5;

wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht u.a.

Sk

Der 2. Strafscnat dcs Bundosgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August 1968 nach den §§ 44, 46, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.) Dem Angeklagten wird auf das Gesuch vom 18. Juni 1968 Wiedereinscetzung in den vorigen Stend gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt om Main vom 23. Januar 1968 gewährt.

2.) Auf dic Revision des Angeklagten wird dieses Urteil im Gesamtstrafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgchoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch. über die Kosten des Rechtsmittcels, an cine onderc Strafkammer des Landgerichts zurückvervwiesen.

Die weitergehende Revision wird vervorfen.

Gründe zu 2.)

Dic Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen schworer Unzucht zwischen Männern in zwei Fällen, wegen Unzucht zwischen Nännern in weiteren zwei Fällen und wegen Erpressung zu einer Gesamtstrafc von drei Jahren Gefängnis verurteilt. Dice Revision des Angeklagten hat zum Gesamtstrafausspruch Erfolg.

Dic Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hat keinen Fehler zum Nachtcil des Angeklagten erkennen lassen, Auch die Einzelstrafen geben zu Bedenken keinen Anlaß. Hingegen kann die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.

Nach den Urteilsgründen ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß § 79 StGB anzuwenden war. Der Angeklagte befaend sich scit dem 10. Juni 1967 über dic Urteilsverkündung hinaus in ciner anderen Sache in Strafhaft. Da die hier abzuurteilenden Taten zeitlich weit zurücklagen (1958 bis 1962), waren sic möglicherweisc vor der früheren Verurteilung, aus der die erwähnte Strafe vollstreckt wurde, begangen. Dies hätte die Strafkammer nachprüfen müssen, ohnc daß dazu zcitraubende Ermittlungen nötig gevesen wären. Dicse Unterlassung ist ein sachlicher Mangel (vel. BGHSt 12, 1, 9, 10).

Für die Bildung ciner neuen Gesamtstrafe wird auf BGHSt 15, 164 hingewiesen. Dazu ist noch zu bemerken, daß hinsichtlich der - aufgchobenen, aber bei der neuen Entscheidung zu berücksichtigenden - Gesamtstrafe von drci Jahren Gefängnis ‚auszugehen ist, obwohl in den Gründen die Gesamtstrafe mit drei Jahren scchs Monaten angegeben wird. Denn nach dem Sitzungsprotokoll ist die Gesamtstrafe von drei Jahren verkündet worden. Diese niedrigere Strafe bleibt selbst dann maßgebend, wenn es sich in den Gründen nicht um cinen bloßen Schreibfchler handeln sollte, sondern die Strafkemmer die höhere Strafe beschlossen haben sollte; denn was abweichend beschlossen Ast, verliert gegenüber dem verkündeton Urteil,

das eine nicdrigerce Strafe ausspricht, seine rechtliche Wirkung (vgl. das nicht veröffentlichte Urteil des Senats vom 31. Januar 1962 - 2 StR 563/61 - mit weiteren Nachwceisen).

Baldus willms Kirchhof

Meyer Henning