Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 17.01.1962 – 2 StR 529/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2159 ImNamen des Volkes 010 In der Strafsache gegen
den Medizinstudenten Philipp Julius K SEEN zus
TEE Ecboren ar EEE 1955 in Ku.
wegen Notzucht u. a»
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus alsVorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,
Eundesanwalt Dr. mr? als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter GEEEEEEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 3. März 1961 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht und versuchter Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
I. Verfahrensrügen:
1. Es ist der Revision zuzugeben, daß die Urschrift:- des Urteils ungewöhnlich viele Durchstreichungen, Verweisungen und Einfügungen enthält, die besser vermieden worden wären, Sie beeinträchtigen auch das flüssige Lesen des Urteils; es ist aber, wenn auch mit einiger Mühe, leskar und verständlich, wie ja auch die Geschäftsstelle des Landgerichts in der Lage war, Abschriften zu erstellen, allerdings die Übersetzung des Briefes vom 25. Januar 1960 nur unvollständig. Eine Verletzung des § 267 StPO, wie die Revision meint, liegt nicht vor.
2. In der Urschrift des Urteils ist der Wortlaut der beiden Briefe, in denen die Strafkammer die Nötigung
erblickt, nicht wiedergegeben. Sie enthält vielmehr
nur die Einschaltungshinweise: [Wie Bl. 10 bis 12 d.A. Bd. II handschriftlich verbessert| und [wie Bl. 4 und 5 d.A. Bd. II handschriftlich verbessert|. Es handelt sich somit nicht, wie die Revislon meint, um eine Bezugnahme auf Aktenstellen, sondern um eine Einschaltung, die den Text des Urteils festlegt und bei der Ausfertigung zu beachten war. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Handhabung zulässig ist; auf ihr beruht das Urteil jedenfalls nicht.
Die Strafkammer führt bei der rechtlichen Würdigung aus, der Angeklagte habe in dem einen Brief darauf angespielt, die Bilder der Zeugin Mg seinen Freunden von der Presse zu zeigen, in dem anderen zum Ausdruck gebracht, die Bilder, selbst auf die Gefahr eines Skandals hin, den Eltern der Zeugin vorzulegen. Diese Würdigung gründet sich auf die Feststellung, daß es sich bei den Bildern um Fotos handelte, die er von der Zeugin äünteiner, eindeutigen Situation aufgenommen hatte und die "kompromittierend und geeignet waren, sie in einen Skandal zu verwickeln", Diesen Ausführungen ‘ist bereits unabhängig von der wörtlichen Wiedergabe der für die Entscheidung maßgebende Inhalt der Briefe zu entnehmen, den der Angeklagte auch gar nicht bestreitet.
3. Die Revision macht sodann geltend, die Strafkammer habe § 184 GVG.! nicht beachtet, da die beiden Briefe des Angeklagten in der Hauptverhandlung nur im französischen Urtext vorgelegen und in diesem zur Erörterung gestanden hätten. Es sel nicht ersichtlich, daß sämtliche Mitglieder des Gerichts
in der Lage waren, den französischen Text erschöpfend zu erfassen. Die Strafkammer hätte daher, wie die Revision mcint, einen vereidigten Dolmetscher mit
der Übersetzung der Bricfe beauftragen müssen. Da dies nicht geschehen sci, habe sie auch ihre Aufklärungspflicht verletzt.
Die Rügen sind unbegründet.
Nach dem Urteil beruhen dic Feststellungen u. a. "auf den beiden gemäß § 249 StPO verlesenen Bricfen des Angeklagten an die Zeugin Mg". Die Sitzungsnicderschrift, die nach 8 273 Abs. 1 StPO dic verlesenen Urkunden bezeichnen muß, enthält jedoch über dic Veriesung der Briefe keinen Vermerk. Es ist nur beurkundet zur Vernehmung des Angeklagten: "Die beiden Briefe - Bl. 10 Bd. II - Bl. #4 Bd. II - lagen vor und wurden zum Gegenstand der Verhandlung gemacht" sowie zur Vernehmung der Zeugin Mg "Die Briefe: Bl. 10 Bd. II und Bl. 4 Bd. II d.A. wurden der Zeugin vorgelegt und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht", Der Ausdruck "zum Gegenstand der Verhandlung gemacht" ist unklar, denn hicraus wird nicht erkennbar, in welcher Weise dies geschehen ist, Da einc Verlesung aber aus der Sitzungsniederschrift nicht ersichtlich ist, gilt auf Grund der ihr nach § 274 StPO innewohnenden Beweiskraft als erwiesen, daß eine solche nicht stattgefunden hat. Eine Widerlegung ist auch äurch die gegenteilige Bemerkung im Urteil nicht möglich (RGSt 35, 61, 64, 73). Wenn nun auch anzunehmen ist, daß der Inhalt der Briefe durch Vorhalt an den Angeklagten und an die Zeugin, was die Sitzungsniederschrift nicht festhalten muß, eingeführt wurde, so bleibt damit noch offen, ob er in französischer
oder in deutscher Sprache vorgehalten wurde. Wegen der Unvollständigkeit der Sitzungsniederschrift hat daher das Revislionsgericht die Behauptung der Revision in freier Beweiswürdigung nachzuprüfen.,
Der Vorsitzende der Strafkammer erklärt in seiner dienstlichen Äußerung, daß er die in der Anklage aus den Briefen zitierten Stellen, auf die sich die Verurteilung wegen versuchter Nötigung gründet, in französischer Sprache vorgelesen und unter Benutzung der bei den Akten befindlichen Übersetzungen ins Deutsche übertragen habc,. Der Berichterstatter schließt sich dem an und erklärt ergänzend, daß die beiden Briefe sowohl im Originaltext als auch in der bei den Akten befindlichen Übersetzung Gegenstand der Verhandlung waren, und zwar einmal bei der Vernehmung des Angeklagten, außerdem bei der Anhörung der Zeugin MB: Nach der dienstlichen Äußerung des Staatsanwalts hat der Vorsitzende auf Grund seiner eigenen Sprachkenntnisse den französischen Text der beiden Briefe vorgelesen und die für den Vorwurf der versuchten Nötigung wesentlichen Stellen selbst in die deutsche Sprache übersetzt und dem Angeklagten vorgehalten; es waren nach seiner Erinnerung die Sätze, die auch in dem Ermittlungsergebnis der Anklage wiedergegeben waren.
Aus diesen dienstlichen Erklärungen ergibt sich, daß zumindest die Stellen, auf die sich die Verurteilung wegen versuchter Nötigung stützt, in französischer Sprache vorgelesen und sodann in die deutsche Sprache übertragen und dem Angeklagten und:auch der Zeugin Mg vorgenalten, mit ihnen besprochen: änd so auch zur Kenntnis des Gerichts und der weiteren Prozeßbetceiligten gebracht wurden. Die maßgeblichen
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Briefstellen sind somit entgegen dem Vorbringen
der Revision in der Hauptverhandlung in deutscher Sprache erörtert worden. Es kann dahingestellt dleiben, ob der Vorsitzende dic Übertragung nur auf Grund seiner eigenen Sachkunde gefcrtigt oder hierbei auch die Übersetzungen des Dr. HM und der Zeugin MWPbenutzt hat; denn gegen die Richtigkeit der Übertragung sind in der Hauptverhandlung keine Beanstandungen erhoben worden. Es bedurfte daher auch keiner Heranziehung eines Dolmetschers; sie hätte zu keinem anderen Ergebnis führen können. Die Revision behauptet auch jetzt keinen Fehler in der Übertragung, sondern macht geltend, daß der Tatrichter dem zutreffend wiedergegebenen Wortlaut der Bricfstellen einen falschen Sinn beigelegt habe. Insofern greift sie aber unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Tatrichters an.
4. Die weitere Rüge, die Strafkammer habe gegen § 261 StPO verstoßen, da sie verschiedene Feststellungen bei der Erörterung der inneren Tatseite nicht gewürdigt habe, richtet sich in Wirklichkeit gegen die Anwendung des sachlichen Rechts,
II. Sachbeschwerden:
1. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich eines Verbrechens der Notzucht schuldig gemacht, ist rechtlich bedenkenfrei. Das Urteil stellt unter Würdigung aller Umstände ausdrücklich fest, er habe gewußt, daß der ihm von der Zeugin ru entgegengesetzte Widerstand kein schamhaftes
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Sichsträuben war, sondern ein ernsthafter Widerstand, den er bewußt gewaltsam brach. Damit ist
die inncre Tatseite ausreichend dargetan. Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters sind unbeachtlich.
2. Ohne Rechtsfehler hat die Strafkamner auch den Tatbestand der Nötigung in zwei Fällen bejaht. Die Behauptungider Revision, der Angeklagte habe davon ausgehen können, daß die Zeugin Mg danit rechnete, er werde die von ihr aufgenommenen Bilder anderen Personen zeigen, findet weder im Urteil eine Stütze, noch könnte dieser Umstand die Annahme einer Nötigung in Frage stellen. Eine Drohung im Sinne des § 240 StGB liegt in beiden Briefen offen zutage; was der Angeklagte mit ihr erreichen wollte, durfte die Strafkammer aus seinem Gesamtverhalten schließen. Die Revision will hier die Urteilsfeststellungen durch ihre eigenen ersetzen. Dies ist nicht möglich. Einen Fortsetzungszusammenhang hat die Strafkammer zu Recht nicht angenommen (EGHSt 1, 313).
3. Die Strafzumessungserwägungen indrechtlich nicht zu beanstanden. Das Urteil gibt keinen Anhalt dafür, daß die Strafkammer die Möglichkeit der Milderung nach § 44 StGB in den beiden Fällen der versuchten Nötigung nicht berücksichtigt hat.
Zu Recht bemängelt die Revision ‚jedoch, daß die Strafkammer die Frage, ob eine Geldstrafe den trafzweck erfüllt, unter dem Gesichtspunkt des § 27 b StüB geprüft hat; denn die Strafdrohung des § 240 StGB schließt die Anwendung des § 27 b aus. Dieser Fehler hat das Urteil aber nicht beeinflupt,
da klar ersichtlich ist, daß die Strafkammer nur eine Gcfängnisstrafe für angemessen hielt. Die schwere Jugend des Angcklagten und seine.erheblichen Leiden in einem Konzentrationslager hat sie weitgehend strafmildernd berücksichtigt.
Baldus Dottervreich Scharpenseel Kirchhof Meyer