Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 25.05.1954 – 5 StR 41/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2294 014
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Verwaltungsbeamten a.D. Ludwig L (EEEEEEEEENED> aus OD, dort geboren an BED W,
wegen Beleidigung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt END als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtnann ED als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, \ -
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 20.November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 2. GE rü ade.
Die Strafkammer hat den. Angeklagten wegen Vergehens nach den §§ 185, 186; 196, 200, 73 StGB, 20 Abs 2 des Reichspressegesetzes verurteilt.
Die "Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Ver- - gahrenarechte und des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
I. Verfahrensrüge.
Die Revision erblickt eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften in der Ablehnung eines Beweisamtrages. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger in. der Hauptverhandlung beantragt, drei namentlich benannte Zeugen darüber zu hören, daß bei der Polizei in Braunschweig. im Fahndungsblatt ausgeschriebene Personen als V-Männer eingestellt worden seien. Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. . an ‘ .
Die Rüge iet unbegründet:
Nach § 244 Abs 3 StPO darf ein Beweisamtrag abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für
die Entscheidung ohne Bedeutung ist.. Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß das hier zutrifft.
Der Beweisamtrag zielte darauf ab, die in dem Artikel behauptete Tatsache, daß die "Adenauersche Knüppelgarde" ständig durch licht- und arbeitsscheue Elemente verstärkt werde, als wahr zu erweisen. Die Behauptung dieser Tat-. sache ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Der Revision ist zwar zuzugeben, daß jene im ersten Teil des Artikels enthaltene Tatsachenbehauptung ihrem Wortlaute nach nur die Polizei der Bundesrepublik in ihrer Gesamtheit betrifft. Die weiteren Ausführungen des Artikels ergeben aber klar, daß die in Rede stehende Tatsache nicht nur ganz allgemein für die Folizei der Bundesrepublik in
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ihrer Gesamtheit, sondern zugleich auch insbesondere für die Polizei in Braunschweig und Schöningen behauptet worden ist. Das ist sogar der Kern des Artikels.
Der Eröffnungebeschluß legt dem Angeklagten die in dem Artikel enthaltenen ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen nur insoweit zur Last, als sie gerade auf die Schöninger Polizei bezogen sind. Eine solche Beschränkung ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision zulässig. Daß eine auf einen bestimmten Personenkreis - hier die Polizei in Schöningen - bezogene Tatsachenbehauptung (Einstellung licht- und arbeitsscheuer Elemente) zugleich in Bezug auf einen anderen Personenkreis - hier die Polizei in Braunschweig - sowie einen größeren Personenkreis - hier die gesamte Polizei der Bundesrepublik - behauptet wird, zu dem jene beiden gehören, hindert nicht, daß nur die ersterwähnte Tatsachenbehauptung zum Gegenstand eines Strafverfahrens gemacht wird. N |
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher, so-
weit es die hier in Rede stehende Tatsachenbehauptung betrifft, nur die Behauptung, daß die Schöninger Polizei durch licht- und arbeitsscheue Elemente verstärkt werde. Für die Entscheidung darüber, ob diese Behauptung nicht erweislich wahr ist, ist aber ohne Bedeutung, ob bei der Polizei in Braunschweig im Fahndungsblatt. ausgeschriebene Personen eingestellt wurden. Die Strafkammer hat den Beweisamtrag daher ohne Rechteirrtum abgelehnt.
II. Sachrüge. _ Die Sachrüge ist begründet.
'Die Feststellungen des Urteils ergeben zwar, daß der Artikel die Behauptung ehrenrühriger Tatsachen über die Schöninger Polizei enthält, die nicht erweislich wahr sind ($.1§ 6 StGB). Das gilt zunächst für die Behauptung, die Polizei in Schöningen werde durch licht- und arbeitsscheue Elemente verstärkt. Es gilt weiterhin für die Behauptung, daß die Schöninger Polizei sich verbrecherischer Methoden
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bediene, daß sie Festgenommene in eine Zelle gesperrt habe, in der sie unter den Strahlen von Jupiterlampen mit entblößtem Oberkörper stundenlang hätten aushalten müssen, und daß auch die Gummiknüppel und Wasser eine Rolle gespielt hätten. Insoweit läßt das Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen.
Rechtsirrig ist aber die Anwendung des § 20 Abs 2 des Reichspressegesetzes. Nach dieser Bestimmung ist der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift als Täter zu bestrafen, wenn nicht durch besondere Umstände die Annahme geiner Täterschaft ausgeschlossen ist. Die Vorschrift enthält eine gesetzliche Täterschaftsvermutung.
Das bedeutet aber nicht, daß dem verantwortlichen Redakteur eine Beweispflicht auferlegt wäre. Der Tatrichter hat auch in diesem Pall von Amts wegen die Wahrheit nach jeder Richtung zu erforschen, insbesondere auch insoweit, als es
sich um Momente handelt, die den verantwortlichen Redakteur entlasten. Die gesetzliche Täterschaftsvermutung zwingt den Tatrichter nur, die Täterschaft als erwiesen anzusehen, wenn er trotz erschöpfender Wahrheitserforschung nicht die volle Überzeugung vom Gegenteil erlangen kann. Es gilt hier also nicht der Grundsatz, daß Zweifel im Bereich des Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten ausschlagen - in Aubio pro reo - (vgl R6St 31,211/2137; 22,65/717).
Die Strafkammer hat diese Bedeutung des § 20 Abs 2 des Reichspressegesetzes verkannt. Das Urteil sagt zwar, dem Angeklagten könne. nicht widerlegt werden, daß er nicht der Verfasser des Artikels sei und daß er den Artikel vor seinem Erscheinen nicht gekannt habe. Das genügt aber nicht. Es bedurfte der Feststellung, daß die Einlassung des Angeklagten zwar nicht widerlegt werden könne, daß die Strafkammer aber dem Angeklagten auch nicht geglaubt habe. Das sagt das Urteil jedoch nicht. Es begründet die Anwendung des § 20 Abs 2 des Reichspressegesetzes nicht mit Zweifeln an der ‚ehrheit der Einlassung des Angeklagten, sondern damit, daß der Angeklagte als virantwortlicher Redakteur
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verpflichtet gewesen wäre, die Zeitungsartikel, wenn nicht selbst, so doch durch zuverlässige Personen vor dem Erscheinen sorgfältig prüfen zu lassen und daß er wegen Verletzung dieser Pflicht strafrechtlich verantwortlich sei. Das ist aber ein Gesichtspunkt, der. nicht die Anwendung des § 20 Abs 2, sondern des § 21 des Reichspressegesetzes rechtfertigt. Auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann nicht entnommen werden, daß die Strafkammer an der Wahrheit der Einlassung des Angeklagten Zweifel gehegt hätte. Er ergibt vielmehr, dag die Strafkammer anscheinend von der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten voll überzeugt gewesen ist. Denn das Urteil sagt an anderer Stelle, der Angeklagte könne sich nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, weil er den Artikel nicht verfaßt und nicht gekannt habe. Hat der Angeklagte aber erwiesenermaßen den Artikel weder verfaßt noch gekannt, so darf er nicht auf Grund des § 20 Abs 2 des 'Reichspressegesetzes bestraft werden.
Die Auffassung der Strafkammer, daß § 193 StGB in den Fällen des § 20 Abs 2 des Reichspressegesetzes keine Anwendung finde, ist ebenfalls rechtsirrig. Auf Grund des § 20 Abs 2 wird nur vermutet, daß der verantwortliche Redakteur die in Frage kommende Veröffentlichung auf ihre Strafbarkeit geprüft und wissentlich und willentlich, in Kenntnis und Verständnis ihres Inhaltes, hat erscheinen "lassen (vgl R0St 22,65/78 ff). Im übrigen bedarf es in jedem Fall der Feststellung des gesamten äußeren und inneren Tatbestandes der verletzten Bestimmung. Dazu gehört bei einem Vergehen gegen § 1§ 6 StGB auch, daß keine Tatsachen vorliegen, die einen Rechtfertigungsgrund nach § 193 StGB geben würden. Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Mangel. Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Form der in Rede stehenden Äußerungen das Vorhandensein einer Beleidigungsabsicht ergibt. Der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB ist aus diesem Grunde nicht gegeben. |
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Rechtsirrig ist weiterhin die Annahme der Strafkamner, daß in Tateinheit mit § 1§ 6 StGB auch § 1§ 5 StGB verletzt worden sei. Wie der Senat in seinem Urteil 5 StR 138/53 vom 22.9.1953 im Anschluß an RGSt 59,414/4177 und 65,358 bereits entschieden hat, ist tateinheitliches Zusammentreffen beider Straftaten in Fällen der hier in Rede stehenden Art rechtlich nur möglich, wenn ein und derselbe Artikel neben der Behauptung ehrenrühriger Tatsachen zugleich eine davon verschiedene formale Beleidigung enthält, d.h. wenn die Formalbeleidigung nicht nur die Wertung der behaupteten ehrenrührigen Tatsachen, sondern außerdem ein Unwerturteil über den Verletzten in anderer Richtung enthält. Das trifft hier nicht zu. Die ehrenrührigen Tatsachen, die in dem Artikel in Bezug auf die Schöninger Polizei behauptet werden, sind, wie oben bereits dargelegt wurde, daß die Schöninger Polizei durch licht. und arbeitsscheue Elemente verstärkt werde, daß sie verbrecherische Methoden anwende, aaß sie Festgenommene in eine Zelle gesperrt habe, in der sie unter den Strahlen von Jupiterlampen mit entblößtem Oberkörper stundenlang hätten aushalten müssen, und daß auch die Gummiknüppel und Wasser eine Rolle gespielt hätten. Als Formalbeleidigung kommt nur die Bezeichnung "Adenauersche Knüppelgarde" in Betracht. Sie enthält, soweit sie die Schöninger Polizei betrifft, nur eine Wertung der behaupteten ehrenrührigen Tatsachen, insbesondere der Tatsache, daß bei den Vernehmungen auch die Gummiknüppel eine Rolle gespielt hätten. Ein Unwerturteil in anderer Richtung enthält sie nicht.
Das Urteil mußte hiernach dem Antrage des Oberbundesanwalts entsprechend auf Grund der Sachrüge aufgehoben werden.
Sollte die neue Verhandlung ergeben, daß die Voraussetzungen des § 20 Abs 2 des Reichspressegesetzes nicht vorliegen, wird die Strafkammer weiterhin zu prüfen haben, ob der Angeklagte wegen Fahrlässigkeit nach § 21 des Reichs-
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pressegesetzes zu bestrafen ist. Dem Täter, der sich nach äieser Bestimmung strafbar macht, kann der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB nicht zur Seite stehen (vgl RGSt 64, 134).
Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker.