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BGH Beschluss vom 10.01.1962 – 4 StR 437/61

4. Strafsenat

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Leitsatz

Güterkraftverkehrs6 (GüKG) v. 17. Oktober 1952, BGBl I 697, § 42 "Restgut" im Sinne des § 42 GÜKG ist der wesentlich kleinere Teil einer -— einheitlichen -— Möbelladung (Beförderung von Umzugsgut, Erbgut oder Heiratsgut sowie von Neumöbeln). Die Restladung muß außerdem weniger wertvoll und weniger empfindlich gegen die Gefährdung durch die Beförderung sein als der Hauptteil der Ladung.

Wachschlagewerk: ja

Amtliche Sammlung: ja 9165 015

Güterkraftverkehrs6 (GüKG) v. 17. Oktober 1952, BGBl I 697, § 42

"Restgut" im Sinne des § 42 GÜKG ist der wesentlich kleinere Teil einer -— einheitlichen -— Möbelladung (Beförderung von Umzugsgut, Erbgut oder Heiratsgut sowie von Neumöbeln). Die Restladung muß außerdem weniger wertvoll und weniger empfindlich gegen die Gefährdung durch die Beförderung sein als der Hauptteil der Ladung.

BGH, Beschl. v. 10. Januar 1962 - A StR 437/61 -

AG München BayObiG

4. StR 437/61

Beschluß In dem Bußgeldverfahren gegen

den Spediteur Johann 5 gummi zu: 7A,

wegen Zuwiderhandlung gegen die §§ 3, 8, 99 Nr. 1 GüKG

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund des Vorlegungsbeschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 18. September 1961 - 4 St 40/1961 - nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 10. Januar 1962 durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg sowie die Bundesrichter <Xrumne, Martin, Prof.Dr. Lang-Hinrichsen und Dr. Flitner be-

schlossen:

"Restgut" im Sinne des § 42 GüKG ist der wesentlich kleinere Teil einer — einheitlichen - Möbelladung (Beförderung von Umzugsgut, Erbgut oder Heiratsgut sowie von Neumöbeln). Die Restladung muß außerdem weniger wertvoll und weniger empfindlich gegen die Gefährdung durch die Beförderung sein als der Hauptteil der Ladung.

Grünäe:

Der Möbelspediteur Seebrunner ließ am 24. Oktober 1960 einen Umzug von Obersalzberg nach Heimertingen (Landkreis Memmingen) mit einem für den Möbelfernverkehr genehmigten Möbelwagen und einem Anhänger ausführen. Auf dem Zugwagen waren 5 m,auf dem Anhänger 5 m des Umzugsguts verladen. Für den Anhänger besaß der Unternehmer keine Genehmigung zum Möbelfernverkehr. Die Regierung von Oberbayern in München erließ deshalb gegen ihn

einen Bußgeldbescheid über 100 DU wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die § 3, 8, 99 Nr, 1 GüKG. Der Betroffene beantragte gerichtliche Entscheidung mit der Begründung, er habe auf dem Anhänger nur "Restgut" verladen gehabt, das nach § 42 GüKG auch auf einem Anhänger befördert werden dürfe, für den keine Genehmigung zum Möbelfernverkehr erteilt sei. Das Amtsgericht in München hat den Bußgeldbescheid aufrechterhalten, weil als Restgut nur ein Teil des Umzugsguts angesehen werden könne, der ein geringfügiges Überbleibsel des Hauptgutes bilde, während hier mehr als ein Drittel des Umzugsgutes auf dem Anhänger befördert worden sei.

Gegen diesen Bescheiä hat der Betroffene Rechts-

beschwerde eingeisegt.

Das zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene Bayerische Oberste Landesgericht möchte ihr stattgeben, weil es eine Einschränkung des Begriffs "Restgut" weder‘ nach der Beschaffenheit der restlichen Güter IL noch nach ihrem Mengenverhältnis zum Haupttransport für zulässig hält. Mit dieser Auslegung des Gesetzes würde es sich in Gegensatz zu den Beschlüssen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 15. November 1958 - 1 Ws (B) han 24/58 - und 30. Mai 1959 - 2 Ws (B) 112/59 - setzen, in denen die Vorschrift des § 42 GükKG für unanwendbar erklärt worden ist, wenn die auf dem Anhänger verladenen Gegenstände einen wesentlichen Teil der Gesamtbeförderung (2.B. ein Drittel oder mehr) bilden. Deshalb hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 56 Abs. 5 OWiG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt.

Die Vorlegung ist zulässig.

Der Senat kann der vom Bayerischen Obersten Landesgericht vertretenen Ansicht indes nicht beitreten.

Nach § 42 GÜKG darf der Unternehmer des Möbelfernverkehrs - auch außerhalb der Nahzone — "Restgut bei Ausführung eines Möbeltransports" sowohl auf dem als Zugkraft verwendeten Kraftfahrzeug als auch in einem nicht besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Anhänger beförderf.

Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts in Oldenburg (1 Ws (B) 24/58 vom 15. November 1958) nicht auf Unzüge beschränkt. Sie umfaßt vielmehr, wie ihre Entstehungsgeschichte zeigt, Möbeltransporte aller Art im Fernverkehr, also auch die Beförderung von Neumöbeln (Handelsware). “ie nämlich die Begründung des von dem Bundesrat vorgelegten Entwurfs eines Güterkraftverkehrsgesetzes vom 14, September 1950 zu den §§ 37 bis 40 ausführt, ist die Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 1 GFG geändert worden. Nach ihr umfaßte der Begriff "Möbel" Umzugsgut, Erbgut unä Heiratsgut, schloß jedoch ausdrücklich für den Handel bestimmte Möbel aus, Nunmehr gelten die Bestimmungen über den Möbelfernverkehr für Möbel schlechthin, also auch für die für den Handel bestimmten Möbel, mit der Folge, daß die Unternehmer von Möbelfernverkehr auch diese Möbel befördern dürfen (BTDrucks, Nr. 1344 S. 30). Zwar enthält dieser Entwurf im Gegensatz zum Regierungsentwurf des Güterkraftver-

kehrsgesetzes vom 14. September 1950 (BTDrucks. Nr. 1343

- vgl. § 36) keine Ausnahmevorschrift für das Restgut: Da der Wortlaut des § 36 des Regierungsentwurfs, der

sich ausdrücklich nur auf "Rest&ut bei Ausführung eines Umzugs" bezog, nicht Gesetz geworden, sondern durch

die weitere Passung des § 42 GüRG ersetzt worden ist, muß davon ausgegangen werden, daß auch im § 42 GükKG

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die neue Begriffsbestimmung für "Möbel" zugrunde gelegt worden ist, zumal in den übrigen Sondervorschriften für den Möbelverkehr (vgl. 98 37, 39 Abs. 1 GükG) das Umzugsgut ausdrücklich neben Möbeln erwähnt wird. Diese Auslegung wird auch dadurch bestätigt, daß in

der Begründung des Entwurfs des Bundesrats auf den Erlaß des Reichsverkehrsministers betr. "Anwendung

der Verordnung über den Möbelfernverkehr'" vom 24. Mai 1937 (RVerkB1 B 55), in der nur eine Ausnahmebestimmung für die Beförderung von "Restumzusssachen" enthalten war, hingewiesen und ihre Aufnahme in das Gesetz für richt erforderlich erklärt wurde: ferner dadurch, daß noch im § 16 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrif ten des Bundesministers für Verkehr vom 7. Februar 1950

zur Durchführung des Gütrverkehrsänderungsgesetzes

vom 2, September 1949 (VerkB1 1950, 50) eine besondere Vorschrift für die Beförderung von "Restumzugsgut" geschaffen worden war. in diesem Punkt stimmt auch die vom Bundesminister für Verkehr auf Grund von Besprechungen mit den Landesreferenten vertretene Auslegung ee Pe NSEGERnS FE und Verkehr, nn Bayerische Staatsministerium/vom 16. Juli 1959 - 5W 3 - 6091 Fv/59 -, abgedruckt in "Der Mödelspeäiteur" 1959, 159; vgl. auch Ziemert, Restgut im Sinne des § 42 GükG, Der Möbelspediteur 1961, 60). Die praktische Bedeutung . dieser Erweiterung bezüglich der Bestimmung des Restgutsbegriffs wird allerdings dadurch gemindert, daß die Beförderung einzeiner Möbelstücke außerhalb eines Umzugs auch den Unternehmern des allgemeinen Güterverkehrs nach § 39 Ats. 2 GüKG unbeschränkt gestattet ist, deren Fahrzeuge nicht besonders für den Möbelfernverkehr eingerichtet sind (vgl. Hein-Eichhoff-Pukall-Krien, Kommentar zum GÜKG Bd. 2 § 39 Anm. 2; Balfanz, GüKG Erl. zu § 39). Diesem Umstand muß die Auslegung Rech-

nung tragen.

Die Bedeutung des Wortes "Restgut" läßt sich weder aus dem Yortlaut noch der Entstehungsgeschichte des § 42 GüKG klar erkennen. In den oben erwähnten Verwaltungsvorschriften des Bundesministers für Verkehr vom 7. Februar 1950 werden ebenso wie schon in dem Erlaß des Reichsverkehrsministers vom 7. Oktober 1937 betr. Anwendung der Verordnung über den Möbelfernverkehr vom 24. Mai 1937 zu dem Begriff des Restumzugsguts im § 17 Nr. 2 beispielsweise "Gegenstände aus Keller- und Bodenräumen" erwähnt>Hieraus läßt sich jedenfalls die bei Erlaß dieser Rechtsverordnung vorherrschende Vorstellung entnehmen, daß es sich rezelmäßig um den kleineren und weniger wertvollen Teil des Umzugsguts handle. Die nunmehr vom Bundesminister für Verkehr in dem erwähnten Erlaß vom 16. Juli 1959 vertretene, in Bezug auf Menge und Beschaffenheit des Restguts unbegrenzte Auslegung ist nicht rechtsverbindlich, weil der Erlaß nicht die rechtliche Natur einer Rechtsverordnung hat wie je genannten auf Grund gesetzlicher Ermächtigung ergangenen Verwaltungsvorschriften. Sie 148t sich auch nicht mit Sinn und Zweck der für den Möbelfernverkehr geschaffenen gesetzlichen Sonderregelung

vereinen.

Mit der Einführung der Genehmigungspflicht der Fahrzeuge des Güterfernverkehrs, einschließlich des Möbelfernverkehrs (System der Kontingentierung und Konzessionierung), verfolgte der Gesetzgeber den Zweck, den Betrieb der Eisenbahn durch Abstimmen der Leistungen und des Wettbewerbs der verschiedenen Verkehrsträger zu schützen, um die Leistungsfähigkeit des Schienenverkehrs im Interesse der Gütervensorgung verkehrsungünstig gelegener Teile des Bundesgebiets zu erhalten, Außerdem vrollte der Gesetzgeber die Verkehrsunsicherheit

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auf den durch schwere Fahrzeuge belasteten. unzulänglichen Straßen beseitigen, die durch den Überhang an Kraftfahrzeugen, besonders schlechter und unsicherer Fahrzeuge, als Folge der Kriegsereignisse eingetreten war (vgl. die Rede des BMV Dr. Seebohm in der 93. Sitzung des Deutschen Bundestags vom 19. Oktober 1950 anläßlich der ersten Beratung der beiden Entwürfe zum GüKG - stenografische Berichte Bd. 5, 3480 ff; BVerfG in VRS 10, 316; 13, 76). Die Begründung zum Regierungsentvurf vom 14. September 1950 hebt unter II außer diesen Erwägungen auch die Sicherheit der im Güterfernverkehr beförderten Füter hervor, ohne die Vorschriften über den Möbelfernverkehr besonders zu erwähnen.

Der Höbelfernverkehr nimmt innerhalb des Güterfernverkehrs wegen der Bedeutung seiner besonderen und mit höheren Aufwenäungen verbundenen Leistungen für die Allgemeinheit eine Sonderstellung im Gesetz ein. Darauf weist auch die Begründung des Entwurfs des Bundesrats deutlich hin; "Die Sondervorschriften für den Nöbelfsimiiaemntsnllern _anfrarhtarhetiten werden, um den Verkehrsnutzern die Bereitstellung geeigneter Spezialfahrzeuge zu sichern und dem Möbelfernverkehrsgewerbe diese Bereitstellung zu ermöglichen." Das ergibt sich auch aus dem Gesamtinhalt der Sondervorschriften. Sowohl in der Erstreckung der Genehmigungspflicht auf löbelwagenanhänger (§ 40 GÜKG) als auch in der den Unternehmern des Möbelfernverkehrs auferlegten Pflicht, außerhalb der Nahzone in den Fahrzeugen des Möbelfernverkehrs nur Möbel und Umzugsgut zu befördern (§ 39 Abs. 1 GÜKG) und, wie allgemein anerkannt ist, zu diesem Zweck auch keine anderen Fahrzeuge zu verwenden (vgl. Erlaß des BMVY vom 16. Juli 1956 -— StV 3 - 6139 Fv/56, Balfanz aa0 Erl. zu § 39), zeigt sich das Bestreben, die besonders für die Möbelbeförderung einge-

richteten Fahrzeuge vor Zweckentfremdung zu schützen, um sie in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Zustand zu erhalten und die Sicherheit der in ihnen beförderten Güter zu gewährleisten. Diese Regelung liegt nicht nur im Interesse der Allgemeinheit

an der Erhaltung der Leistungsfähigkeit dieses Erwerhszweiges, sie kommt auch dem Wunsch des einzel-

nen Absenders nach einer sicheren Beförderung seiner dem Möbelfernverkehr anvertrauten Güter entgegen. Seinem Interesse, jederzeit einen für seine Zwecke geeigneten, sicheren Transportraum zur Verfügung zu haben, dient auch das dem Höbelfernverkehrsunternehmer vorbehaltene Recht, Umzüge auszuführen (vgl. Hein-Eichhoff-Pukall-Krien aaO Bd. 1 S. 8 IV 1). Dieses Vorrecht schützt den Unternehmer vor dem Wettbewerb des allgemeinen Güteriernverkehrs, der in seinen für diesen Verkehr zugelassenen, einfacher ausgestatteten und daher billigeren Fahrzeugen keinen Umzug, sondern lediglich Einzel-Möbei pefördern darf. Das geschieht nicht

nur um die Leistungsfähigkeit des Möbelfernverkehrs im |

Interesse der Gesamtwirtschaft zu erhalten, sondern es soll auch äie Verwendung seiner besonderen Fahrzeuge für die Beförderung des mangels fester Verpackung gegen Witterungseinflüsse, Druck und Stoß besonders empfindlichen und daher am meisten gefährdeten Umzugsguts sicherstellen. j

Dieser sich unmittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften ergebenden Zielsetzung würde die vom Bayerischen Obersten Landesgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesminister für Verkehr für zulässig erachtete weitere Auslegung des Begriffs "Restgut" im § 42 GükG zuwiderlaufen. Sie würde es dem Unternehmer des Möbelfernverkehrs ermöglichen, sich seiner Verpflichtung, Möbel und Umzugsgut außerhalb der Nahzone nur in den

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dafür bestimmten Sonderlahrzeugen zu befördern, weitgehend zu entziehen, Er könnte sich z.B., obwohl der Umfang eines einheitlichen Möbeltransports die Verwendung mehrerer Möbelwagen erforderlich macht, mit einem einzigen Spezialmöbelwagen behelfen und den größeren Teil der Ladung auf einem einfachen Anhänger befördern, für den er nicht einmal die allgemeine Ge-. nehmigung zum Güterfernverkehr einzuholen braucht. Für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 42 GüKG würde es nach jener weiten Auslegung sogar genügen, wenn nur ein einziges Möbelstück der Gesamtladung in dem Möbelvagen, der ganze übrige Teil in einem nichtgenehmigten Anhänger befördert würde. Eine solche und ähnliche Mißbräuche ermöglichende weite Auslegung

des "Restgut"-Begriffs würde ganz offensichtlich gegen den allgemein anerkannten Grunäsatz, daß Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind, verstoßen. Demgegenüber würde auch das in § 5 GüKG enthaltene Verbot, die Vorschriften des Gesetzes durch Schaffung von Verschleierungstatbestänien zu umgehen, keine sichere Abhilfe

schaffen können.

Bereits aus diesen Gründen erachtet es der Senat für geboten, den Begriff des Restguts eng zu fassen. Dazu sieht er sich außerdem aus sozialen Gesichtspunkten genötigt. Der einzelne Vertragspartner ist gegenüber den Unternehmen des Möbelfernverkehrs meist der wirtschaftlich unterlegene. Er muß den Beförderungsvertrag zudem auf Grumi der allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließen, die in den wesentlichen, sich auf die Rechte der Vertragsparteien beziehenden Punkten im voraus festgelegt sind. Ein solcher allgemein festscelegier.: Vertragsinhalt gibt ihm keine ausreichende Hanähabe, seine dem Unternehmer anvertrauten Güter ge-

gen Verderb zu schützen, wenn der Vertrag nur den Mindestanforderungen des Gesetzes genügt. Das wirkt sich vor allem im Umzugsverkehr zu Ungunsten des Umziehenden aus, dessen ganzes Vermögen häufig nur in seiner beveglichen Habe besteht, j

Nach alledem sieht der Senat, entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch, wenigstens auf dem hier in Betracht kommenden einfach gestalteten alltäglichen Lebensgebiet, als "Restgut" eines Möbeltransports im R Sinne des § 42 GÜKG den kleineren Teil der Gesamtladung an, der bei der Beladung der Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs (Möbelwagen oder Möbelwagenanhänger) infolge Raummangels übrig geblieben ist. Damit stimmt auch der von den Landesreferenten für den Güterkraftverkehr auf der Tagung in Saarbrücken vom 29./30. März 1960 - mit Ausnahme des bayerischen Vertreters — einstimmig vertretene Standpunkt überein. Darüber hinaus hält es der Senat gerade mit Rücksicht auf die im besonderen Maße schutzwürdigen Interessen des Umziehenden für erforderlich, das Restgut auf den wesentlich kleineren, weniger wertvollen und weniger empfinälichen Teil der Ladung zu beschränken. Wann diese Yoraussetzungen im Einzelfall vorliegen, kann der Beurteilung des Tatrichters überlassen . bleiben. Er wird dabei einer vernünftigen Verkehrsauffassung entsprechend darauf abzuheben haben, ob die Restladung nach Umfang, Empfindlichkeit und Wert einen so unbedeutenden Teil des Gesamtgutes darstellt, daß ihre Beförderung auf einem nicht besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeug von den Beteiligten, namentlich auch von dem Eigentümer des Beförderungsgutes, noch als erträglich hingenommen zu werden pflegt.

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Diese Entscheidung entspricht in ihren Grund-

zügen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.

Rotberg Krumme Martin Lang-Hinrichsen Fliner