Gesetze / Graduiertenförderungsgesetz

GFG

§ 1 Zweck der Förderung

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GFG/1#abs-1 (1) Zur Förderung des wissenschaftlichen, vornehmlich des Hochschullehrernachwuchses, werden nach Maßgabe dieses Gesetzes Stipendien gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GFG/1#abs-2 (2) Bei der Förderung sind der Bedarf an wissenschaftlichem Nachwuchs für die einzelnen Fachrichtungen sowie die Ziele der Forschungsplanung von Bund, Ländern und Hochschulen zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GFG/1#abs-3 (3) Die Befugnis der Länder zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf Grund Landesrechts sowie besondere Förderungsmaßnahmen für bestimmte Fachgebiete oder Personengruppen bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GFG/1#abs-4 (4) Die vom Bund finanzierte Promotionsförderung der Hochbegabtenförderungswerke bleibt durch die Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.

§ 2