Gesetze / Graduiertenförderungsgesetz
GFG§ 1 Zweck der Förderung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- OVG NRW, 17.04.2018 – 15 A 713/17Berechnung des Flächenansatzes im Gemeindefinanzierungsgesetz; Landesdurchschnitt als ungewichtetes arithmetisches Mittel KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BVerfG, 17.11.1959 – 1 BvR 88/56, 1 BvR 59/57, 1 BvR 212/59Das württemberg-badische Gesetz Nr. 241 über die Friedensgerichtsbarkeit, vom 29. März 1949, ist nichtig (Grundsatz der Gewaltenteilung; Art. 92, 101 Abs. 1 Satz 2 GG)Zitiert von 2
- BGH, 10.01.1962 – 4 StR 437/61
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 18.11.2025 – VerfGH 115/22
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 18.11.2025 – VerfGH 101/23
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 18.11.2025 – VerfGH 133/24
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 GFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GFG/1#abs-1 (1) Zur Förderung des wissenschaftlichen, vornehmlich des Hochschullehrernachwuchses, werden nach Maßgabe dieses Gesetzes Stipendien gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GFG/1#abs-2 (2) Bei der Förderung sind der Bedarf an wissenschaftlichem Nachwuchs für die einzelnen Fachrichtungen sowie die Ziele der Forschungsplanung von Bund, Ländern und Hochschulen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GFG/1#abs-3 (3) Die Befugnis der Länder zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf Grund Landesrechts sowie besondere Förderungsmaßnahmen für bestimmte Fachgebiete oder Personengruppen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GFG/1#abs-4 (4) Die vom Bund finanzierte Promotionsförderung der Hochbegabtenförderungswerke bleibt durch die Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.