Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz
GüKG§ 8 Vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/8#abs-1 (1) Nach dem Tode des Unternehmers darf der Erbe die Güterkraftverkehrsgeschäfte vorläufig weiterführen. Das gleiche gilt für den Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter während einer Testamentsvollstreckung, Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/8#abs-2 (2) Die Befugnis nach Absatz 1 erlischt, wenn nicht der Erbe binnen drei Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder eine der in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen binnen drei Monaten nach der Annahme ihres Amtes oder ihrer Bestellung die Gemeinschaftslizenz beantragt hat. Ein in der Person des Erben wirksam gewordener Fristablauf wirkt auch gegen den Nachlaßverwalter. Die Frist kann auf Antrag einmal um drei Monate verlängert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/8#abs-3 (3) Im Falle der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit des Unternehmers oder des Verkehrsleiters darf ein Dritter, bei dem die Voraussetzungen nach den Artikeln 6 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 noch nicht festgestellt worden sind, die Güterkraftverkehrsgeschäfte bis zu sechs Monate nach Feststellung der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit weiterführen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 8 GüKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 21.03.2014 – 18 K 6009/12
- BVerfG, 22.05.1963 – 1 BvR 78/56Die Sonderbesteuerung des Werkfernverkehrs auf Grund des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 ist - zur Zeit - nicht verfassungswidrig (GG Art. 3, 12). - Wirtschaftspolitische Lenkung durch ein Steuergesetz bedeutet nicht FormmißbrauchZitiert von 38
- BGH, 10.01.1962 – 4 StR 437/61
- BSG, 29.04.2004 – B 11 AL 3/04 RZitiert von 8
- BFH, 03.10.1989 – VIII R 142/84Zitiert von 10
- VG Gelsenkirchen, 16.09.2014 – 7 L 1187/14Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 GüKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.12.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I 2251)
BGBl. 2018 I S. 2251
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2272)
BGBl. 2011 I S. 2272
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