Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 13.12.1961 – 2 StR 539/61

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

5 zitierte Normen Als PDF speichern

2174 045

In Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Schleifer Paul Hermann 7 EEE aus RO , üort geboren am. in MW:

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1961, an der teilgenommen

haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Meyer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

- 2.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 16. Juni 1961 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Jugenäkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt.

Mit der Revision macht der Angeklagte geltend, entgegen der Vorschrift des § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO sei seine neunjährige Tochter Marliese, die in der Hauptverhandlung als Zeugin gehört wurde, vor ihrer Vernehmung nicht über das ihr in § 52 Abs. I Nr. 3 StPO eingeräumte Recht* zur Verweigerung des Zeugnisses belehrt worden; deshalb hätte ihre Aussage im Urteil nicht verwertet werden dürfen.

Die Rüge greift durch.

Ausweislich der gerichtlichen Niederschrift ist eine Belehrung des Mädchens über das ihm als Tochter des Angeklagten zustehende Zeugnisverweigerungsrecht unterblieben. Zwar enthält das Protokoll einen Vermerk, wonach zu Beginn der Hauptverhandlung die erschienenen Zeugen über ihre Rechte und Pflichten unterrichtet und u.a. auch darauf hingewiesen worden sind, daß sie berechtigt seien, das Zeugnis zu ver-

weigern, wenn sie zu den in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen des Angeklagten gehörten. Hierbei war jedoch Marliese nicht zugegen, weil sie, wie es zuvor im Protokoll heißt, im Kinderzimmer auf ihre Vernehmung wartete. Die Belehrung ist auch bei der Anhörung nicht nachgeholt worden. Hierzu ist nänlich außer der Tatsache der Aussage als solcher, die sich

auch auf die Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses zu dem Angeklagten erstreckt hat, nur beurkundet, daß Marliese

- vorher - zur Wahrheit ermahnt wurde. Ferner ist als festgestellt vermerkt, daß der Angeklagte ihr — im Ermittlungsverfahren — Aussagegenehmigung erteilt habe, Darüber, daß

sie über ihr Zeugnisverweigerungsrecht unterrichtet wurde,

ist nichts gesagt.

Sonach muß gemäß § 274 StPO als erwiesen angesehen werden, daß die Belehrung des Mädchens unterblieben ist. Sie wäre aber erforderlich gewesen; denn § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO ordnet eine solche vor jeder Vernehmung derjenigen Zeugen an, die zu den in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Personen gehören. Irgendeine Ausnahme ist nicht vorgesehen. Deshalb ist auch Jedes Kind, das zu diesem Personenkreis zählt, entsprechend zu belehren, um ihm die Möglichkeit zu geben, von sich aus zu entscheiden, ob es von dem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch machen will oder nicht. Diese Entscheidung muß es selbst treffen. Seinem gesetzlichen Vertreter steht sie nicht zu. Nur wenn sich bei der Belehrung ergibt, daß dem Kinde die für das Verständnis seines Verweigerungsrechts erforderliche geistige Reife fehlt, muß, falls es aussagen will, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eingeholt werden, wie der Senat in BGHSt 14, 159 des näheren dargelegt hat.

rn na

v

Die besonderen Voraussetzungen für eine Einschaltung des gesetzlichen Jertreters waren aber hier nicht gegeben, da die Jugendkarner Harliese nicht belehrt und daher auch nicht festgestellt hat, daß diese die zur Erkenntnis der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts notwendige Verstandesreife nicht besaß. Schon aus diesem Grunde war die Tatsache, daß der Angeklagte seiner Tochter Aussagegenehmigung erteilt hatte, dafür, ob Marliese als Zeugin vernommen werden und ihre Aussage im Urteil verwertet werden durfte, ohne jede Bedeutung. Instesondere war jener Umstand nicht geeignet, die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung des Mädchens über das ihm zustehende Zeugnisverweigerungsrecht zu ersetzen. ET- gänzend sei auch noch bemerkt, daß die Genehmigung des Vaters zur Aussage der Wirksamkeit schlechthin entbehrte, weil er in dem anhängigen Verfahren eines Verbrechens an seiner Tochter Marliese beschuldigt wird und daher von der Entscheidung über die Verweigerung des Zeugnisses ausgeschlossen ist (vgl. BGH aa0).

Das Unterlassen der Belehrung stand somit einer Vervwertung der von Marliese als Zeugin gemachten Bekundungen entgegen. Da die Jugendkammer sie trotzdem herangezogen hat, wie die Begründung des Urteils deutlich ergibt, beruht dieses auf dem gerügten Fehler und unterliegt deshalb der Aufhebung.

Der Senat hat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht.

Baldus Busch Scharpenseel Menges Meyer