Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 05.12.1961 – 1 StR 475/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
N ER ’
2118 079
1_StR_475/61
In Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Heizer Jaroslav K up :.: uu-CE, geboren aıı MED 1595 ir AU
Krs. PWSr., zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gefährlicher Körperverletzung
hat der 1. Strafsenat des Bundoesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dx. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai
. Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Obersiaatsanwalti beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwalts
hrs Justizangestellter
als Urkundsbeamier der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Stuttgart vom 10. August 1961 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgerichi zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Revision des wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstirafe verurteilten Angeklagien greift mit der Verfahrensbeschwerde durch.
Wie der Beschwerdeführer beanstandet und die Sitzungs-
niederschrift unwiderlegbar beweist (§ 274 StPO; BGHSt 2,
56, 58), wurde die Öffentlichkeit für die Dauer der Hauptverhandlung ausgeschlossen, ohne daß der bekanntgegebone Beschluß des Schwurgerichts den Grund für dieso Maßnahme angab (§ 174 Abs. 1 Satz 3 GVG). Das ist ein unbedingter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO, der die Aufhebung des angefochtenen Urteils erzwingt (BGHSt 1, 354;
2, 56).
Mit der Sachrüge hätte die Revision keinen Erfolg haben können.
Die Auffassung des Schwurgerichts, daß der Tötungsvorsaiz den Vorsatz der Körperverletzung einschließt, steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang (BGHSt 16, 122),
Beim Strafausspruch durfte das Schwurgericht sowohl zur Frage, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen seien, wie bei der Bemessung der Strafe innerhalb des Regelstrafrahmens berücksichtigen, daß der Angeklagte acht Jahre lang mit Frau Step (den Opfer seiner Tat) in wilder Ehe lebie, obwohl er Frau und Kinder hat, daß er keine Rücksicht auf das sittliche Wohl des minderjährigen Sohnes der Frau SW naun und daß er ein Trinker ist. Charakterliche Mängel des Täters dürfen bei der
3.
Strafzumessung berücksichtigt werden, soweit ein Zusammenhang mit der Straftat oder dem Strafzweck besticht (vgl. BGH LM Nr. 24 zu § 267 Abs. 3 StPO, BGHSt 5, 124, 132). Einen solchen Zusammenhang hat das Schwurgericht hinsichtlich der Neigung des Angeklagien zur Trunksucht ausdrücklich aufgezeigt. Hier hat es zutreffend erwogen, daß eine weitergehende Ermäßigung der Strafe nach § 51 Abs. 2 StGB nicht vertretbar sei, weil der Strafzweck bei dem Angeklagien als einem Gewohnheitstrinker nicht erreicht werden könne, wenn dieser den Eindruck gewinne, daß er für in Angetrunkenheit begangene Taten nicht voll einzusiehen habe Im übrigen begründet eine Eifersuchistat, die wis hier auf einem als sozial minderwertig zu kennzeichnenden Verhältnis beruht und im Sinne eines beharrlichen Festihaltens des Täters an diesem Zustande begangen wird, einen vergleichsweise höheren Schuldvorwurf als 2.B. eine Eifersuchtstat, die ihren Ursprung in der Kränkung der ehrenwerten und sozialgerichteten Neigung eincs Mannes hat, der um die Erhaltung seiner Ehe und das Wohl seiner Kinder bemüht ist.
Seibert Wwillms Fischer
Mai Sanders