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BGH Urteil vom 24.11.1961 – 2 StR 540/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

2174 085 ORiG 38 65 Abs. 1, 55 Abs. 5 Satz 2 Im Bußgeläverfahren erstreckt sich die Entscheidungsbefugnis des Amtsgerichts auch auf den Weil einer fortgesetzten Handlung oder einer Dauertat, der dem Sußgeldbescheid nachfolgt. Wird er vom Amtsgericht nicht in die Entscheidung einbezogen, so steht seiner späteren Verfolgung die Rechtskrait des gerichtli.hen Beschlusses entgegen.

hachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: J

2174 085

ORiG 38 65 Abs. 1, 55 Abs. 5 Satz 2

Im Bußgeläverfahren erstreckt sich die Entscheidungsbefugnis des Amtsgerichts auch auf den Weil einer fortgesetzten Handlung oder einer Dauertat, der dem Sußgeldbescheid nachfolgt.

Wird er vom Amtsgericht nicht in die Entscheidung einbezogen, so steht seiner späteren Verfolgung die Rechtskrait des gerichtli.hen Beschlusses entgegen.

BGH, Urt. v. 24.November 1961 - 2.StR 540/60 - LG Bonn

Im hanen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Seifenfabrikanten Heinrich 7 EB aus CE, zeboren ar @. EEE in IT EEE ,

wegen unlauteren Wettbewerbs u.a.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 20. November 1961 in der Sitzung vom 24. November 1961, an denen teil-

genommen haben:

Senatspräsident Dr.Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesricnater Dr.Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesriöhter Meyer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter kun

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 16.bezember 1959 wird das Verfahren gegen ihn eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich

der dem Angeklagten im Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen hat die

Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

m u er ten a nme m sr

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unlauteren Wettbewerbs durch unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben sowie wegen eines tateinheitlich damit zusammentreffenden Vergehens gegen das Sammlungsgesetz verurteilt.

Der Angeklagte hat Revision. eingelegt und in erster Linie die Einstellung des Verfahrens beantragt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Io Der Angeklagte, der im frühen Kindesalter das Augenlicht verlor, stellte in maschineller Fabrikation Seife her. Außer dem technischen Betriebsleiter waren alle Arbeitskräfte, die er beschäftigte, blind. Die Seife vertrieb er durch Händler von Tür zu Tür.

Weil der Angeklagte in den Verkaufsausweisen, mit denen er die Verkäufer ausstattete, auf Prospekten, Merkblättern und anderen Druckschriften, in Zeitungsanzeigen, mit denen er Verkäufer anwarb, sowie auf dem Verpackungsmaterial vom "Blinden-Unternehmen H. TaW' sprach und ein Schutzzeichen führte, das einen Blinden mit Führerhund und Taststock zeigte, erweckte er nach Auffassung der Stralkammer den Eindruck, daß die von ihm zum Kauf angebotene Seife "im wesentlichen handwerklich erarbeitet sei" und der Verkaufserlös zu einem großen Anteil notleidenäien Blinden zugute komme.

Die Strafkammer nat für erwiesen angesehen, daß der Angeklagte das gewußt unä gewollt habe und dabei die Absicht hatte, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Sie hat dem Angeklasten zwar zugebilligt, daß er sich in einem Verbotsirrtum befunden habe, aber verneint, daß dieser Irrtum innerhalb des Zeitraums, den sie der Verurteilung zugrunde legte (Janresbeginn 1958 bis Anfarg oder Frühjahr 1959) entschuldbar gewesen sei.

Il. Es kann offenbleiben, ob das Landgericht die Schuldfrage zutreffenä beurteilt hat. Das Verfahren muß eingestellt werden, weil die Vorschrift des

§ 65 Abs. 1 OWiG der Strafverfolgung entgegensteht.

Gegen den Angeklagten ergingen mehrere Bußgeläbescheide, in denen ihm vorgeworfen wurde, er habe gegen das Blindenwarenvertriebsgesetz versto-Ben. Einen dieser Bescheide erließ :- am 3. Mai 1956 das Lanäratsamt in L@; er wurde am 21. Juni 1959

durch Beschiuß des Amtsgerichts in I@P, der Rechtskraft erlangte, als unbegründet aufgehoben. Der Beschluß verbrauchte die Strafklage für die Tat, die Gegenstand des bußgeldverfahrens war (§ 65 Abs. 1 OviG). Zu dieser Tat gehörte nach ihren Merkmalen und nach ihrer zeitlichen Begrenzung das gesamte Verhalten des Angeklagten, das vom Landgericht als strafbar beurteilt worden ist. Es hätte daher mur unter den in § 65 Abs. 2 S. 1 OWiG bestimmten Voraussetzungen als Straftat verfolgt werden dürfen.

l. Der Sachverhalt, der Gegenstand des Bußgeldverfahrens war, enthielt älie wesentlichen Umstände, in denen die Straikammer den Tatbestand der angewendeten Strafgesetze gesehen hat. Es war insbesondere ermittelt, mit welchen Ausweisen der Angeklagte seine Verkäufer ausstattete und mit welchen Aufarucken er das Verpackungsmaterial versali.

2. Die Tat, die Gegenstand des Bußgeldverfahrens war,wurde erst durch den Beschluß des Amtsgerichts in I@B zeitlich begrenzt. Ler Bußgeläbescheid der verwaltungsbehörde unterbrach nicht den Tatzusammenhang mit der Folge, daß der dem Erlaß oder der Zustellung dieser Entscheidung nachfolgende Teil des Verhaltens des Angeklagten eine verfahrensrechtlich selbständige, im gerichtlichen Bußgeldverfahren nicht zu würdigende und deshalb der Rechtskraftwirkung entizogene Handlung darstellte. Vieluehr war der zwischen Bußgeläbescheid und Gerichtsbeschluß liegende TaTanschnitt, in dessen Rahmen das von der Strafkammer als strafvar gewürdigte Verhalten des Angeklagten fiel,

vom Amtsgericht in die Entscheidung einzubeziehen. Lie Rechtskraftwirkung seines Beschlusses stand

Ger Verfolgung auch dieses Tatabschnitis entgegen. ver Senat schließt sich insoweit der Entscheidung Ges Oberlaniesgerichts Braunschweig in NdsRpfl 1959, 145 an. Demgegenüber vertritt das Bayerische Oberste Landesgericht für den Bereich des Bußgeldverfahrens die Auffassung, daß bei fortgesetzten oder Dauerverstößen die den Gegenstand der Enischeidung bildende Tat entweder äurch den Erlaß des Bußgeldbescheiäs oder Gurch seine Zustellung, spätestens aber durch dis Abgabe der Akten an das Amtsgericht zeitlich begrenzt werde, Es stützt seine Ansicht auf folgende Erwägungen (vgl. BayObL6St 1958, 187):

§ 55 Abs. 5 S. 2 OWiG verbiete dem Amtsgericht, einen Bußgeläbescheiä zum Nachteil des Betroffenen abzuändern. Die Vorschrift sei eng auszulegen und auch dann anzuwenden, wenn der Betroffene sich "bis zum Erlaß des amtsgerichtlichen Beschlusses weiter in derselben Weise ordnungswidrig verhielt. Für eine solche Auslegung spreche § 54 . Abs. 3 S. 2 OWiG; diese Bestimmung ermögliche es der Verwaltungsbehörde, von der Vorlegung der Akten an das Amtsgericht abzusehen, ihren Bescheiä zurückzunehmen und durch einen neuen, dem Betroffenen günstigeren oder ungünstigeren zu ersetzen. Dürfe aber das Amtsgericht die Buße nicht erhöhen, so müsse auch das dem Erlaß des Bußgeläbescheids, seiner Zustellung oder der Abgabe der Akten nachfolgende gesetzwidrige Verhalten des Betroffenen von der Würdigung und Entscheidung aus-

geschlossen und Aamit der Rechtskraftwirkung entzogen sein, weil es sonst unter Umständen nicht die gerechte Ahndung finde.

Der Senat kann die Auffassung des Bayerischen Übersten Landesgerichts nicht teilen. Sie führt ohne zwingenden Anlaß dazu, daß Straf- und Bußgeldverfahren in prozessualen Grundsatzfragen voneinander abweichen. Ausgangspunkt der Entscheidung ist nicht das Verbot der Schlechterstellung mit der Folge, daß von hier aus der Gegenstanä der Aburteilung und damit der Umfang der Rechtskraftwirkung abzugrenzen wären. Das Ve (Art. 105 Abs. 5 GG) hat als Verfassungsgrunäsatz den Vorrang; er bestimmt zunächst den Umfang der

erbot mehrmaliger Anndung derselben Tat

Rechtskrafiwirkung, aus dem sich alsdann ergibt, welchen Sachverhalt - auch der zeitlichen Begrenzung nach - das Gericht in sein ürteil einzubeziehen hat.

Für den Bereich des Straiprozesses hat der Bundesgerichtshof bereits in diesem Sinne entschieden (BGHSt 9, 324). Danach gebietet Art, 103 Abs. 3 GG, daß die Kechtskraftwirkung auch den Teil einer fortigesetzten oder einer Dauerstraftat erfaßt, der zwischen den beiden tatrichterlichen Urteilen liegt, auf die in den §§ 331 Abs. 1, 358 Abs. 2 SiPO abgestellt ist. Einerseits muß deshalb der zweite Tatrichter auch diesen Teil in seine Entscheidung einbeziehen; geschieht das nicht, so ist für eine spätere Verfolgung die Strafklage verbraucht, Andererseits gilt das Verbot der Schlechterstellung nur für den Teil der Straftat, der vor dem ersten das Verbot auslösenden Urteil liegt.

Es besteht kein überzeugender Grund, diese Gesichispunkte auf das Bußgeldverfahren nicht anzuwenden. Auch in seinem Bereich hat das Verbot nehrmaliger Ahndung derselben Tat höheren Rang als das Verbot der Schlechterstellung. Wie die $§§ 331 Abs. 1,

358 a Abs, 2 StPO, enthält daher § 55 Abs. 5 S.2 OWiG

nur eine gesetzliche Regel über die Bemessung der Unrechtsfolge für den Teil der Tat, den die das Verbot auslösende Entscheidung umfaßte. Diese Entscheidung ist nach dem Gesetz über Oränungswidfigkeiten der Bußgeidbescheid. Auf den ihm nachfolgenden Teil einer fortgesetzten Handlung oder einer Dauerzuwiderhandlung bezieht sich die Vorschrift des § 55 Abs. 5 Ss. 2 OWiG nicht. Das Amtsgericht ist also nicht gehindert, diesen Tatabschritt einzubeziehen und zu ahnden. Geschient das nicht, so stent seiner späteven Verfolgung die Rechiskrait des gerichtlichen Beschlusses entgegen (vgl. BGHSt aaO S.. 334).

Gegen äiese Abgrenzung der Entscheiäungsbefugnis des Amtsgerichts und des Umfangs der Rechtskraftwirkung können weder aus § 7 OWiG noch aus 8 54 Abs. 3 S. 2 OWiG Bedenken hergeleitet werden. Aus dem Opportunitätsprinzip, das ohnehin nicht uneingeschränkt gilt (vgl. § 7 Abs. 2 OWiG), kann nichts für solche Teile einer Tat folgen, die erst nach Erlaß des Bußgeläbescheiäs begangen werden, Im Hinblick auf sie ist die Verwaltungsbehörde nicht in der Lage, einen Entschluß über Verfolgung oder Nichtverfolgung zu fassen. Die ihr durch § 54 Abs. 3 S. 2 OWiG eingeräumten Befugnisse bleiben im übrigen unangetastet.

DJ

üen Falle die Strafverfolgung nicht ermöglicht. Die

53. Durch § 65 Abs, 2 S, 1 OWiG wurde im vorliegen-

Strafkammer ist anderer Ansicht. Sie meint, es sei - eine neue Tatsache im Sinne der angeführten Vorschrift, daß der Angeklagte sich zwar früher, aber nicht nehr während des von ihr beurteilten Handlungszeitraums in einem entschuläbaren Verbotsirrtun befunden habe,

Dieser Auffassung kann schon aus folgendem Grunde nicht zugestimmt werden;

8 65 Abs. 2 S. 1 OWiG stellt auf das Wissen

der Strafverfolgungsbenörde in der ihr nach § 58 0WiG

i für den Antrag auf gerichtliche Überprüfung eingeräumten Frist ap. Als diese Frist lief, ergaben sich aus den Akten des Bußgeldverfahrens bereits die wesentlichen Umstände, in denen die Strafkammer den Tatbestand der angewenäeten Strafgesetze gesehen hat, Für die Verfolgung nur unter den Gesichtspunkten der Ordnunsswidrigkeit spielte weder ein latbestands- noch ein Verbotsirrtum des Angeklagten eine Rolle. Durch Feststellungen zu der erst nachträglich bedeutungsvoll gewordenen Frage, ob der Angeklagte sich in einem Irrtum befand, konnten also höchstens dem Angeklagten günstige Tatsachen bekannt werden, nicht aber Umstände, durch die sein Verhalten erst den Charakter einer Straitat gewann.

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III. Die Strafkammer glaubt schließlich, daß durch das Bußgelädverfahren die Strafverfolgung nicht ausgeschlossen worden sei, weil der Beschiuß des Amtsgerichts in IL einem Urteil gleichgestellt wer-

den müsse, das vom Vorwurf einer fortgesetzten Straftat freispreche; durch ein solches Urteil werde die Straiklage für die nicht zu seinen Gegenstand gemachten Einzelakte nicht verbraucht.

Es kann auf sich beruhen, ob diese Ansicht zutrifft. Folgerungen aus ihr ließen sich jedenfalls nur ziehen, wenn der Gegenstand des Bußgeläverfahrens und der des Strafverfahrens sicn tatsächlich nicht deckten, Las ist nicht der Fall. Dem Amtsrichter in IWW var die gewerbliche Betätigung des‘ Beschwerdeführers nacn Art und Umfang im wesentlichen bekannt; er konnte seiner Entscheidung nicht willkürlich nur einen Einzelfall zugrunielegen und dadurch äie Rechtskraftwirkung einschränken.

IV. Die Kostenentscheidung »eruht auf der Erwägung, daß der Beschwerdeführer zwar für den Revisionsrechtszug, nicht aber für das Verfahren vor dem Landgericht in kostenrechtlicher Hinsicht einem Angeklagten gleichzustellen ist, dessen Unschulä

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sich ergeben hat. Denn im Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens war die Strafklage noch nicht

verbraucht. Die Bestimmung des § 467 Abs. 2 S. 1 StPO

auf die Kostenentscheidung für die Tatsacheninstanz anzuwenden, bestand kein Anlaß.

Baldus Bundesrichter Prof. Dr.Busch ist vor Absetzung der Urteilsgründe in den Ruhestand getreten.

. Dotterweich

Baläus

Scharpenseel Meyer