Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 21.11.1961 – 1 StR 444/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_StR_444/61 2117 099
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Bäcker Günter I EEE 2: Va; geboren am EEE 1922 in FW Oberschlesien, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. November 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr: Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichier Fischer
Bundesrichier Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalb beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Jusiizangestellier > als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 1. August 1961 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihn wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 2. August 1961, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
G x ün de:
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Beamtenwiderstand zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision erhebt die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel ist un-
begründet.
Der Beschwerdeführer hatte beim Einbruch in ein Geschäftsgebäude einen Barbetrag und eine verschlossene Geläkassetite erbeutet, als er gestört wurde, sich entdeckt sah und die Flucht ergriff. Den Geläbetrag hatte er eingesteckt; die Kassette ließ er ungeöffnet als ihm hinderlich zurück. Polizeibeamte, die das Gelände beobachteten, bemerkien seine Flucht in die Straßen der Stadt und setzlen ihm nach. Auf einen von ihnen, der ihm auf den Fersen blicb, schoß der Angeklagte mit einer Gaspistole, um sich una die Dicbesbeute in Sicherheit zu bringen. Er wurde jedoch gefaßt. Tatwerkzeuge und das entwendete Geld wurden
ihm abgenommen.
in diesem Sachverhalt hat die Strafkammer mit Recht die Tatbestandsmerkmale der §§ 252, 250 Abs. 1 Nr. 1 und Nr, 3 sowie des § 113 StGB gefunden.
1. Der Angeklagte wurde bei dem Einbruch auf frischer Tat betroffen. Seine rechtswidrige Anwesenheit in gem fremden Gebäude war uchon während der Tai bemerkt worden (BGH IM Nr. 1 zu § 252 StGB; BGH NIW 1958, 1547 Nr. 16); er selbst wurde unmittelbar anschließend beim Verlassen des Tatorts entdeckt und alsbald verfolgt (BGHSt 9, 255). Er schoß auf den ihn verfolgenden Polizeibeamten
und verübte dadurch gegen ihn Gewalt. Zwar hatte er die Gaspistole nur mit Gaspatronen geladen; auch gab er den Schuß aus einer Entfernung außerhalb des Wirkungsbereichs der Pistole ab. Das tat er aber in der Absicht, seinen Verfolger abzuschütteln. Er wollte deshalb in ihm den Eindruck hervorrufen, als schieße er mit scharfer Munition. Er erreichte auch den Zweck. Der Polizeibeamte sah das Mündungsfeuer,. hörte den Schuß und schoß scharf zurück in der Meinung, Selbst so angegriffen zu sein. Gewalt im Sinne des § 252 StGB verübt auch, wer ohne Anwendung besonderer körperlicher Kraft mit Hilfe technischer Mittel den Willen eines anderen durch körperlich wirkenden Zwang beugen will. Daher hat die Rechtsprechung die Abgabe von Schreckschüssen für den Begriff der Gewaltausübung genügen lassen (RGSt 60, 157 für § 240 StGB; RGSt 66, 355, 355 für § 252 StGB; BGHSt 1, 145, vgl. ferner BGHSt 6, 356, 340 und 8, 102, 103). Ferner genügt es für § 252 StGB, daß der Täter die Gewalt auf der Flucht gegen den Verfolger verübt; er braucht sie nicht schon während der Ausführung
der Tat angewendet zu haben (BGHSt 3, 76, 78; BGH 1 STR 633/59 von 12. Januar 1960). Ebensowenig hindert es die Anwendung der Vorschrift, wenn er nicht zu dem alleinigen Zweck Gewalt gebraucht, sich im Besitz des gestohlenen Guts zu erhalten, sondern daneben noch ein anderes Ziel verfolgt, oivia sich der Festnahme zu entziehen (BGHSt 13, 64). Mithin ist der Angeklagte gleich einem Räuber zu besixrafen:
2. Mit Recht entnimmt das Landgericht die Strafe dem § 250 StGB»
a) Der Angeklagte führte bei der Tat eine Waffe gebrauchsbereit bei sich (BGH IM Nr. 5 zu § 250 StGB;
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BGEHSt 3, 229, 232 und 13, 259), die mit Gaspatronen geladene Gaspistole. Aus nächster Nähe abgefeuert, kann sie und soll sie dem Urteil zufolge den Gegner körperlich verletzen, nämlich in der Sehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Daher hat das Landgericht sie in diesem Falle zutreffend als eine Waffe im technischen Sinne angesehen (BGHSt 4, 125; vgl. BGH 1 StR 380/55 vom
8. November 1955) und, da der Angeklagie sie selbst geiaden hatte, also ihre Gebrauchsbereitschaft kannte, mit Recht § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegen ihn angewendet. Zuireffenä erachtet es für rechtlich unerheblich, daß er spätor die Gaspistole nicht bestimmungsmäßig verwendete, sondern sich nur ihre Ähnlichkeit mit einer achten Schuß-
waffe zunutze machte, Der Wille; eine solche Waffe zu gebrauchen, gehört nicht zum Tatbestand des § 250 Abs. 1
Nxr. 1 StGB (BGH IM Nr. 5 zu § 250 StGB; BGHF 1 StR 214/58 von 10. Juni 1958'. Der Beschwerdeführer erfüllte den Tatbestand dieser Vorschrift .aber auch deshalb, weil die Gaspistole, wollte man sie nicht eigentlich als Waffe ansehen, nach der Art ihrer Wirkung bei bestimmungsmäßigem Gebrauch im Nahkampf den Gegner körperlich zu verletzen geeignet ist, der Angeklagte sich auch der Möglichkeit bewußt war, sie in dieser- Weise als Waffe zu benutzen (BGHSt 3, 229, 233 und 13, 259, 260); denn nach den Feststellungen fühlte er sich bei Ausführung der Tat im Besitz der geladenen Gasnistole sicher,
b) Auch den § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat die Strafkancer zuiretfend angewendet. Der Angeklagte beging zwar nicht den Diebstahl, verübte aber die Gewalt gegen seinen Verfolger auf Öffentlicher Straße. Das genügt für jene Vorschrift (BGH IH Nr. 10 zu § 250 StGB; BGHSt 14, 383, 226).
3. Der Angeklagte erkannte in seinen Verfolgern Polizeibeamte. Demnach fällt sein Verhalten auch unter § 113 StGB, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat,
Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.
Dr. Geier Seibert Hübner
Fischer Mai