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BGH Entscheidung vom 10.06.1958 – 1 StR 214/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR_214/58

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Vertreter Hans Joachim GC EEE =: r geboren am MEI 1925 in Wr: Lu zur Zeit

in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes uU.9.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juni 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin

Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 0) in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ii» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten OllllWresen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 16. Januar 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 17. Jamuar 1958 erlittene Untersuchungshaft. soweit sie ärei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen — wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes, wegen .Betrugs in 25 Fällen, davon in zwei Fällen begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen erschwerter Unterschlagung zur Gesamtstrafe von sechs Jahren sechs Honaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen khrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aber-

kannt.

Die auf Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision hat keinen Erfolg.

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In verfahrensrechtlicher Hinsicht bezeichnet der Beschwerdeführer § 60 Nr. 3 StPO als verletzt, weil die Strafksmzer im Falle B I a 17 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil des Tankstelleninhabers Hi) den Zeugen MM vereidigt habe, obwohl er der Beteiligung an der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftat verdächtig sei. Die Rüge ist unbegründet.

Die Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils enthält keine Feststellungen, die einen Teilnahmeverdacht rechtfertigen könnten, Die Tatsache, daß > den Angeklagten auf die Möglichkeit der Aufnahme von Darlehen in München und Zürich hingewiesen und mit seiner Ehefrau an den Fahrten nach diesen Städten teilgenommen hat, 1ä8t keinen Schluß zu, daß er in strafbarer Weise an dem Benzin- und Darlehensbetrug des Angeklagten gegen-

über AB teilgenom.en hat.

II.

Die Sachbeschwerde

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1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs wird von der Revision nur im Falle B Ta 5 der Urteilsgründe angegriffen. Sie hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Daß der Angeklagte - was die Revision in Zweifel zieht - in der Absicht gehandelt hat, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist im angefochtenen Urteil zwar nicht ausdrücklich dargelegt, ergibt sich jedoch als Überzeugung des Tatrichters aus dem Zusammenhang der in diesem Falle und in anderen, ähnlichen Fällen getroffenen Feststellungen. Wer sich Waren (hier Benzin) auf Kredit kauft, obwohl er "sich im klaren darüber" ist, daß sein Einkommen zur Deckung der Schuld "nicht ausreichen kann. geht darauf aus, sich einen Vermögensvorteil in Form des warenbesitzes zu verschaffen, auf den er, weil nicht zahlungsfähig und zahlungswillig, keinen Anspruch hat.

Das Landgericht hat seine Überzeugung von der "Unred-

lichkeit" des Angeklagten gegenüber dem Tankstelleninhaber Wilhelm ergänzend auch darauf gestützt, daß der Beschwerdeführer sich nach Fälligkeit der Benzinrechnung nur noch einmal bei Wilhelm sehen ließ, um eine weitere Stundung zu erreichen, daß er a ir der Folgezeit aber nicht mehr aufsuchte und seinen Benzinbedarf bei anderen Tankstellen deckte. Dieser Schluß ist nicht zwingend, aber rechtlich möglich; er wird dadurch nahe gelegt, daß der Angeklagte in den Fällen B I a i0 und 17 in ähnlicher Weise Tankstellenbesitzer um den Rechnungsbetrag für getanktes Benzin geschädigt hat,

-h-

Der Schuldspruch wegen Betrugs 1äßt auch im Falle BIa 17 (vgl. vorstehend I) keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. In den übrigen Betrugsfällen sowie im Falle der Unterschlagung (B I b) ist das Urteil nicht angefochten.

2.) Im Falle C der Urteilsgründe (gemeinschaftlich begangener schwerer Raub zum Nachteil des Bauern oa GE) hätte der Angeklagte nach der Ansicht der Revision nur wegen schweren Diebstahls verurteilt werden dürfen. Die Revision meint, dem Beschwerdeführer dürfe die Anwendung von Gewalt durch die (rechtskräftig abgeurteilten) Mitangeklagten ni ittels der am Tatort vorgefundenen Eisenteile nicht zur Last gelegt werden, weil er diesen Gang der Ereignisse nicht vorausgesehen habe. Auch habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, daß sich die drei Angeklagten zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hätten. Der geplante Einbruch in die Sparund Darlehenskasse FÜ Habe bei der Beurteilung bandenmäßigen Handelns der Angeklagten ausser Betracht bleiben müssen, weil der Tatplan schon in allen Einzelheiten besprochen gewesen sei; die Erörterung weiterer Einbruchsmöglichkeiten durch die Angeklagten habe keinen Bandenvorsatz begründet, weil es sich dabei nur um allgemeine, unverbindliche Gespräche gehandelt habe.

Dem kann nicht beigetreten werden.

a) Das Landgericht bezeichnet die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe nur die diebstahlsweise Wegnahnme des Geldes bei dem Bauern OEEEEED gewollt und sich mit

Nachdruck gegen eine Gewaltanwendung gewandt. als widerlegt:

Es billigt dem Angeklagten allerdings zu, daß er "in erster Linie" die Anwendung von Gewalt vermieden wissen wollte,

- 5.

ist aber davon überzeugt, daß er mit der Möglichkeit rechnete und sie billigte, SBund TEE würden, vei Ausführung der Tat überrascht, einen ihnen geleisteten Widerstand mit Gewalt brechen. wobei er an die Erzwingung nicht nur eines ungehinderten Entkommens, sondern auch der Wegnahme des Geldes dachte. Diese das Revisionsgericht bindende Überzeugung des Tatrichters rechtfertigt die Annahme, daß der Beschwerdeführer mit (bedingtem) Raubvorsatz ge- "handelt hat. Daß er die Wegnahme des Geldes ohne die Notwendigkeit einer Gewaltanwendung Torgezogen hätte, schließt die Feststellung der Strafkammer nicht aus, er habe mit der Möglichkeit eines gewaltsamen Geschehensablaufs gerechnet und sie (billigend) in Kauf genommen.

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§ 250 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StgB hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

aa) Bedenken begegnet insoweit allerdings die Ansicht der Strafkammer, die Eisenteile, mit denen EP una FEED den Taglöhner Beggp niederschlugen, seien dem Beschwerdeführer als Waffen im Sinne des § 250 Abs. I Nr. 1 StGB zuzurechnen, weil er auf Grund der Vorbesprechungen mit SE und FEED "nit einer solchen Möglichkeit gerechnet und sie auch gebilligt hat", Diese Folgerung wird durch die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht getragen. Danach waren sich die Angeklagten zwar "darüber im klaren, daß man sich wehren werde, wenn sie bei AusTührung der Tat 'erwischt' würden". Der Sachverhalt gibt jedoch keinen Anhalt dafür, daß der Beschwerdeführer auch nur undeutlich vorausgesehen hat, SEM uni reis würden in der Scheune des Anwesens OB :iscnteile vorfinden, ergreifen und als Schlagwaffe gegen eine Person gebrauchen. von der sie sich entdeckt glaubten. Das

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om Landgericht festgestellte allgemeine und unbestimmte Bewußtsein des Beschwerdeführers, es könne zu einer Gewaltanwendung kommen, ersetzte diese Voraussicht nicht; denn

das "Beisichführen" der Eisenteile durch die Mitangeklagten SC und TEE bedeutet keine nebensächliche Einzelheit des in Aussicht genommenen Tatgeschehens, sondern einen für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidenden Umstand im Sinne des § 59 Abs. 1 StGB. Dem hat das Landgericht in anderem Zusammenhang selbst Rechnung getragen, indem es von einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gefährlicher Körperverletzung absah, obwohl es - im Rahmen des Raubtatbestandes -— der Meinung war, der Beschwerdeführer habe (in der Form eines dolus generalis) die Verwendung von Eisenteilen durch SW una FEB vorausgesehen und gebilligt.

Gleichwohl ist der Beschwerdeführer zu Recht wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden. Tas Landgericht hat nämlich zutreffend angenommen, daß das Stilettmesser, das der Beschwerdeführer auf der Fahrt zum Tatort dem Mitangeklagten SM aushändigte und das dieser bei Ausführung der Tat mit sich führte, eine Waffe im technischen Sinne war; denn ein solches Messer ist seiner Natur nach dazu geeignet und bestimmt, Menschen körperlich zu verletzen. Ebenso ist die Strafkammer mit Recht davon ausgegangen, daß das "Beisichführen" einer (gebrauchsbereiten) Waffe im technischen Sinne den Teilnehmern eines Raubes schon dann zuzurechnen ist, wenn sie sich dieses Tatumstandes bewußt sind, daß also ein Wille, die Wafie als solche zu benutzen, nicht vorzuliegen braucht (u.a. R6St 66, 117; BGHSt 3, 229, 232 ff; BGH IM Nr. 5 zu § 250 StGB). Die vom Landgericht nicht als widerlegt bezeichnete Einlassung des Beschwerdeführers, sSED habe das ihm mitgegebene Stilettmesser zum Entkitten von Fenstern und Erbrechen

von Behältnissen verwenden sollen, stand daher der Feststellung des Tatvorsatzes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entgegen. Dies umsoweniger, als SEE sen Beschwerdeführer gegenüber schon tags zuvor geäussert hatte, " er brauche etwas zur Bedrohung!" und "von Rechts wegen müßte man etwas zum Schießen haben", so daß für den Beschwerdeführer nahelag, SW weräe, falls er durch einen erwartungswidrigen Gang der Ereignisse zur Anwendung von Gewalt oder Drohungen gedrängt werden sollte, auf das Stilettmesser als Waffe zurückgreifen. Das Landgericht gibt denn auch (S. 38 UA) seiner Überzeugung Ausdruck, der Beschwerdeführer habe auch damit gerechnet, daß SEE sich bei Brechung eines etwa auftauchenden Widerstands des mitgeführten Stilettmessers bedienen.werde.

bb) Auch das Tatbestandsmerkmal der Bandenmäßigkeit (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ist im angefochtenen Urteil ausreichend dargetan, Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen dessen Ansicht, daß sich die drei Angeklagten — stillschweigend - zur Begehung einer Mehrheit von im einzelnen nach Zahl, Ort und Ausführungsart noch unbestimmten Diebstählen oder Raubüberfällen verbunden haben. Mit dem Einwand, die Erörterung weiterer Einbruchsmöglichkeiten durch die Angeklagten sei im Abschnitt allgemeiner, unverbindlicher Gespräche stehen geblieben, setzt sich die Revision mit dem Beweisergebnis des Tatrichters in widerspruch, der diese Frage ausdrücklich geprüft und in rechtlich bedenkenfreier Weise verneint hat. Die Meinung der Revision, der Plan eines Einbruchs in die Spar- und Darlehenskasse TEE habe zur Begründung bandenmäßigen Handelns nicht herangezogen werden dürfen, weil er schon in allen Einzelheiten besprochen gewesen sei, scheitert an

der Fesistellung des Landgerichts, daß das Vorhaben erst am 1)

Abend des i2. April 1957, also zwei Tage nach dem Über-

fall auf das Anwesen OD endgültig geplant und durchgesprochen werden sollte (S. 36 UA). Ersichtlich aus

diesem Grunde sind die Angeklagten nicht wegen Verabre-

dung dieser Tat (§ 49 a Abs. 2 StGB) angeklagt und verurteilt worden.

Dr. Geier Dr. Peetz Mantel

Martin Dr.Hengsberger