Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 14.11.1961 – 1 StR 431/61

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

N

I_StR_431/61 | 2117 09E Iı Nanen des Volkes In der Strafsache gegen

den Fuhrunternehmer Ludwig E aus AD EB: ., sort geboren an 1911, viegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.November 1961, an der teilgenommen haben; .

Senatspräsident Dr. Geier

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt veim Bundesgerichtshof era rl als Ver ter der Bundesanwaltschaft,

Jdustizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden/Opf. vom 25. Juli 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

- 2 -

Gründe§

® ® —— —

" Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts geltenä macht. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

‘.) Die kevision beanstandet, daß das Landgericht die außerhalb der Hauptverhandlung beigezogenen und zu Vorhalten verwendeten Akten des Amtsgerichts Nabburg über die Fürsorgeerziehung der Elke cu» nicht in ausreichender weise in die Hauptverhandlung eingeführt und dadurch §§ 244, 245 StPO verletzt habe. Die Rüge hat keinen Eriolg.

a) Die Fürsorgeerziehungsakten waren in der Anklageschrift nicht erwähnt. Ihre Beiziehung außerhalb der Hauptverhandlung machte sie. nicht ohne weiteres zu einen "herbeigeschafften Beweismittel" im Sinne des § 245 StPO. Das wären sie erst gewesen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in der Hauptverhandlung die Verlesung bestimmter Teile daraus beantragt hätte (RGSt 41, 4, 135 BGH 4 StR 431/51 vom 27. Juli 1951,

4 Stk 145/52 vom ?8. Juni 1953, 3 StR 33/55 vom

9, Juli 1955,.5 StR 92/52 vom 1. Oktober 1953). Das ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen und wird von der Revision auch nicht geltend : gemacht»

b) Soweit die Revision darin einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO findet, daß die Fürsorgeerziehungsakten nicht vollständig benutzt wurden, ist sie unzu=- lässig. Nach § 344 Abs. 2 StPO müssen die einen Ver-

fahrensfehler ergebenden Tatsachen so vollständig und genau angegeben werden, daß die Revisionsrüge aus

sich heraus verständlich ist (BGUSt 3, 213). Hierzu würde die genaue Bezeichnung sowohl derjenigen Aktenteile, die nach Meinung der Revision hätten verlesen werden sollen, als auch derjenigen für die Entscheidung erheblichen Tatsachen gehören, die mittels des nichtbenutzten Beweismittels hätten festgestellt werden können. Angaben darüber enthält die Revision nicht.

c) Die Angriffe der Revision, die Urteilsgründe enthielten "mehr Elemente aus diesen AG-Akten, als durch Vorhaltungen an Elke Clin der zeitlich nur kurz dauernden Hauptverhandlung erörtert worden" seien, ist ebenfalls unzulässig. Die Revision gibt nämlich entgegen § 5344 Abs. 2 StPO nicht an, welche Feststellungen durch eine unzulässige Verwendung der Fürsorgeerziehungsakten beeinflußt worden sein sollen.

2.) Die Revision rügt, die Strafkämmer habe § 60 Nr. 53 StPO verletzt, weil sie nicht gesehen habe, daß die geschiedene Ehefrau des Angeklagten dessen geschlechtlichen Umgang mit Elke Cl aus gelälichem Interesse geduldet und sogar gefördert habe, und weil sie sie gleichwohl vereidigt habe. Die Rüge hat kei-- nen Erfolg.

Nach der Sitzungsniederschrift hatte der Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragt, die geschiedene Ehefrau des Angeklagten nach § 61 Nr. 2 StPO nicht zu vereidigen. Diesen Antrag hat die Strafkammer verworien, indem sie durch verkündeten Beschluß die Vereidigung der Zeugin angeoränet hat. Näher begründet hat das. Landgericht diese Entscheidung nicht. In welchem Umfange es geprüft hat, ob der Viereidigung der

- A -

zur Aussage und zur kidesleistung bereiten geschiedenen Ehefrau des Angeklagten rechtliche Hindernisse entgegenstanden, kann daher nur aus dem Urteil entnommen werden. Die Urteilsgründe enthalten keine ausdrücklichen Angaben darüber, Nach den Feststellungen der Strafkammer hegte die Zeugin bereits im Oktober 1959 den Verdacht, ihr Mann verkehre mit Elke lb zeschlechtlich, und beobachtete das Mädchen auch argwöhnisch, nacndem sie es wegen dieses Verdachts aus dem Hause gewiesen und eine Woche später auf Verlangen des Angeklagten zurückgeholt hatte; schließlich vermutete sie, ihr Mann habe die junge Angestellte geschwängert, und geriet mit ihm deshalb am 17. Dezember 1959 in eine tätliche Auseinandersetzung, nach der sie ihn endgültig verließ. Anzeichen dafür, daß sie das Nädchen zurückholte, um aus geldlichem Interesse dessen Mißbrauch durch den Angeklagten zu dulden oder gar zu fördern, oder daß sie sonst in strafbarer Weise das Treiben ihres Mannes irgenäwie unterstützen wollte, ergeben sich aus dem Urteil nicht. Nach ihren Verhalten gegenüber ihrem Mann und Elke Ge enpfanä die geschiedene Ehefrau des Angeklagten deren Tun wirklich als verletzend und war darüber nicht nur zum Schein empört, Diese Feststellungen sind für die Revision bindend und können nicht durch die vom Angeklagten

zur Begründung seines Revisionsangriffs vorgetragenen neuen Tatsachen ersetzt werden. Von ihren Feststellungen aus gesehen, hat sich der Strafkammer daher die Frage gar nicht gestellt, ob von der Vereidigung der Zeugin nach § 60 Nr.3 StPO abzusehen war.

5.) Eine weitere Verletzung der Aufklärungspflicht sieht die Revision darin, daß das Landgericht die Akten über die Ehescheidung des Angeklagten und über verschiedene damit in Zusammenhang steiende Verfahren

-5-

nicht beigezogen hat. Diese Rüge ist unbegründet.

Daß die geschiedene Enefrau des Angeklagten die Ehe schon gebrochen hatte, bevor Elke DD] in ihren und ihres Mannes Haushalt kam, und daß sie bereits im Oktober 1959 den Verdacht hegte ihr Mann verkehre mit der ninderjährigen Hausangestellten geschlechtlich,

hat die Strafkammer ohnehin festgestellt (VA 2, 7). Nach den Ausführungen der Revision soll sich aus den von ihr angeführten Akten ferner ergeben, daß die geschiedene Ehefrau den geschlechtlichen Umgang des Angeklagten mit Elke GW aus finanziellen Gründen geäuldet oder sogar gefördert habe, weshalb sie nach § 60 Nr. 5 StPO nicht hätte vereidigt werden dürfen. Diese Behauptungen sind neu und können in der Revision nicht berücksichtigt werden. Irgendwelche Anzeichen, die die Strafkammer in der Haunptverhandlung auf einen Verdacht in dieser Richtung hätten lenken ‚können, werden von den

Revision nicht dargelegt; auch sonst sinä keine Umstände ersichtlich, die das Lanrägericht dazu gedrängt haben könnten, diese Akten beizuziehen, deren Benutzung vor oder während der Hauptverhandlung weder der Angeklagte noch sein Verteidiger beantragt oder angeregd haben.

4.) Schließlich rügt die Revision, die Strafkamner habe ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß sie dem Einwand des Angeklagten, Eike CB sei bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse als Bürohilfe gemeldet gewesen und hauptsächlich auch als solche beschäftigt worden, nicht nachgegangen und keine Auskunft der Kasse darüber eingeholt habe, Diese Rüge geht fehl. Daß das Mädchen ne= ben ihrer Tätigkeit im Haushalt und Garten auch schriftliche Arbeiten für das Fuhrunternehmen des Angeklagten verrichtete und fernmündliche Anrufe dafür entgegennahm, hat die Strafkammer festgestellt. Außerden war es für die Entscheidung des Landgerichts ohne Bedeutung, als was

- 6 -

Elke GB der Allgemeinen Ortskrankenkasse gemeldet war. Die Annahme der Strafkammer, daß Elke | der Betreuung des Angeklagten anvertraut gewesen sei, beruht nämlich nicht auf dem Arbeitsverhältnis als solchem; sie hat ihre Grundlage vielmehr in den wiederholten und eingehenden Zusicherungen, die der Angeklagte der Mutter des Mädchens, die die tatsächliche Personensorge ausübte und die Arbeitsstelle durch Zeitungsanzeige gesucht hatte, über/ Aufnahme ihrer minderjährigen Tochter in seinen Haushalt und über die Überwachung

der Lebensführung und sittlichen Haltung des Mädchens gegeben hatte,

5.) Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.

Dr.Geier Wwillms Fischer Mai Sanders