Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Urteil vom 10.11.1961 – 4 StR 407/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Das strafgerichtliche Verfahren soll tunlichst in eine m Rechtszug zu einer umfassenden Erörterung und gerechten Beurteilung des Schuldvorwurfs führen. Hält der Angeklagte - etwa in der durch falsche Ladung hervorgerufenen irrigen Annahme, noch einen zweiten Tatsachenrechtszug zu haben - mögliches Beweisvorbringen bewußt zurück, so tut er dies auf eigene Gefahr. Die Aufklärungsrüge kann auf das Unterbleiben entsprechender Beweiserhebung nur gestützt werden, wenn sie sich dem Tatrichter unabhängig von dem Vorbringen des Angeklagten hätte aufdrängen müssen. Aus der falschen Bezeichnung der Strafkammer als "Schöffengericht" in. der Ladung‘ kann der Angeklagte unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Ausnutzung des einzigen Tatsachenrechtszuges keinen Revisionsgrunä herleiten.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja | 1/5 662
StPO § 244 Abs. 2, § 216
Das strafgerichtliche Verfahren soll tunlichst in eine m Rechtszug zu einer umfassenden Erörterung und gerechten Beurteilung des Schuldvorwurfs führen.
Hält der Angeklagte - etwa in der durch falsche Ladung hervorgerufenen irrigen Annahme, noch einen zweiten Tatsachenrechtszug zu haben - mögliches Beweisvorbringen bewußt zurück, so tut er dies auf eigene Gefahr. Die Aufklärungsrüge kann auf das Unterbleiben entsprechender Beweiserhebung nur gestützt werden, wenn sie sich dem Tatrichter unabhängig von dem Vorbringen des Angeklagten hätte aufdrängen müssen.
Aus der falschen Bezeichnung der Strafkammer als "Schöffengericht" in. der Ladung‘ kann der Angeklagte unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Ausnutzung des einzigen Tatsachenrechtszuges keinen Revisionsgrunä herleiten.
BGH, Urt. v. 10. November 1961 - 4 StR 407/61 - LG Essen
4_Ssti_407/61
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Hermann Johann Hab aus Een n-GEB: sevoren au. EEE ED ir EB zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Betrugs i.R.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 10. November 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Lr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Martin Bundesrichter Professor Dr.Lang-Hinrichsen Bundsesrichter Lr.Flitner Bunc asrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr.Dr .iD bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 9. Juni 1961 aufgehoben, jedoch im Betrugsfalle Fach nur im Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über den Betrugsfall “zum Nachteil des Ehemanns Ho und über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bochum zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Rückfallbetrugs in 2 Fäl=- len zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision wendet sich gegen das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet,
j 1. Die Revision beanstandet, daß der Angeklagte nicht vor die Strafkammer geladen sei, vor der die Hauptverhandlung stattgefunden habe, sondern vor das Schöffengericht. Infolge dieser mangelhaften Ladung habe
der Angeklagte, bis zum Schluß der Hauptverhandlung vor der Strafkanmer geglaubt, vor dem Schöffengericht zu stehen und einen weiteren Tatsachenrechtszug zu haben.
Er sei überzeugt gewesen, bei wahrheitsgemäßer Aussage der geladenen Zeugen freigesprochen zu werden. So habe
er davon abgesehen, seine Mutter im Termin als Zeugin zu stellen; er habe ihr die mit einer Hauptverhandlung verbundenen Aufregungen ersparen wollen. Das hätte er nicht getan, wenn ihm bewußt gewesen wäre, daß er nur eine Tatsacheninstanz habe. Die Zeugenaussage seiner Mutter hätte zu seinem Freispruch geführt. Denn seine Mutter hätte im Betrugsfalle zum Nachteil der Frau HoiiilB bekundet, daß die Eheleute Hoffstadt "mit einer stillschweigenden Stundung einverstanden waren."
Diese Verfahrensrüge ist unbegründet.
Zwar bezeichnet die Revision die Ladung des Angeklagten vor das Schöffengericnt mit Recht als mangelhaft. Aber der Angeklagte kann aus der fehlerhaften Ladung keinen Revisionsgrund herleiten.
Das Strafverfahren dient der Verwirklichung des staatlichen Strafanspruchs. Im öffentlichen Interesse liegt es, daß diesem alsbald genügt wird. Dem entspricht es, daß jeder Rechtszug im Strafverfahren die erschöpfende Erörterung des Strafvorwurfs zum Ziele hat, der erste nicht minder als der letzte. Das gebieten auch der Ernst des strafgerichtlichen Einschreitens und die Verantwortung, die es infolge der Bedeutsamkeit der zu treffenden Entscheidung allen Beteiligten und nicht zuletzt dem Angeklagten auferlegt. Die Notwendigkeit, tunlichst in einem Rechtszug zu einem gerechten Urteil zu gelangen, erfordert die volle Ausnutzung aller zur Wahrheitserkenntnis tauglichen unä verfügbaren Mittel in diesem Rechtszug. Zu deren Einsatz ist auch der Angeklagte - unbeschadet seines Rechts zu schweigen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) - aufgerufen, wie die sorgfältige Ausgestaltung seiner Verteiäigungsbefugnisse in der Strafprozeßoränung erkennen läßt und wie es sich im übrigen aus der Natur der Sache ergibt. Deshalb ist ihm sogar das verspätete Nachbringen von Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln gestattet (§ 246 StPO), und zwar selbst nach Schluß der Verhandlung, wenn nur vor Verkündung einer Entscheidung (vgl. schon RGSt 68, 88, 89). |
Macht der Angeklagte von allen diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch, etwa dadurch, daß er — wie hier - einen Teil seines Verteidigungsvorbringens im ersten Rechtszuge vorsätzlich zurückhält, so tut er das auf seine Gefahr und darf sich deshalb nicht darüber beschweren, daß er im folgenden Rechtszuge etwa keine Beweisamträge mehr stellen kann. Wer in der letzten Tatsacheninstanz versäumt hat, mögliche Beweisamträge zu stellen, kann diesen Fehler grundsätzlich auch nicht in
der Revisionsinstanz durch Erhebung der Aufklärungsrüge gutmachen, es sei denn, daß sich dem Tatrichter eine entsprechende Beweiserhebung unabhängig von dem Vorbringen des Angeklagten aufdrängen mußte. Eine solche Rüge hat der Angeklagte hier übrigens nicht geltend gemacht.
2. In der Anklageschrift ist der Angeklagte beschuldigt, durch zwei selbständige Handlungen die Eheleute Ho und die Witwe FE vetrogen zu haben, und zwar im Januar 1960 zunächst die Ehefrau Hoi um 34.DM und einige Tage später den Ehemann Hoiiie . um 25 DM, danach am 8.2.1960 die Witwe Fach um 50 DM. Dem entspricht der Eröffnungsbeschluß, Aus der Annahme nur zweier selbständiger Handlungen und aus der zusammenhängenden Schilderung des Tathergangs über das Verhalten des Angeklagten im Januar 1960, und zwar sowohl: in der Anklageschrift als auch im Eröffnungsbeschluß, ergibt sich, daß die das Verfahren eröffnende Strafkanmer, der rechtlichen Ansicht der Staatsanwaltschaft folgend, die vom Angeklagten im Januar 1960 begangenen Betrügereien des Angeklagten als fortgesetzte Handlung aufgefaßt hat.
Im angefochtenen Urteil aber erwähnt das Landgericht den Betrug zu Lasten des Ehemanne-: Hoiii> nach der Darstellung des den Betrug zum Nachteil der Ehefrau Ho@EB betreffenden Sachverhalts nur insoweit, als es dort heißt: "Einige Tage später lieh er" - der Angeklagte - "sich dann beim Tanken noch von üem . Ehemann HoB 25 Du, was aber für diesen Fall nicht von Bedeutung sein soll" (UA S. 3). Mehr wird aus dem angefochtenen Urteil, insbesondere auch aus dem Urteilsspruch, in Bezug auf den Betrugsfall zum Nachteil des Ehemannes Ho nicht ersichtlich.
-5 -
Danach hat das Landgericht den Eröffnungsbeschluß nicht erschöpftb:;. Es hatte so zu entscheiden, wie sich ihm die:Straftaten auf Grund der Hauptverhandlung darstellten, ungeachtet einer etwaigen abweichenden An- ‚sicht der Anklage oder des Eröffnungsbeschlusses (vgl. RGSt 57, 302). Kam es etwa, wie eg den Anschein hat,
. in der Hauptverhandlung zu dem Ergebnis, daß dem Angeklagten der inm in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluß zur Last gelegte Betrug zum Nachteil des Ehemannes Ho nicht nachzuweisen sei, so mußte es
den Angeklagten insoweit freisprechen, um den weitergehenden Schuldvorwurf zu erledigen und den Angeklagten vor weiterer Verfolgung zu schützen. Denn wenn von der im Eröffnungsbeschluß angenommenen fortgesetzten Handlung nur eine Einzelhandlung als erwiesen angesehen wird und zur Verurteilung des Angeklagten führt, hat diese den Charakter einer selbständigen Handlung. Bei Verurteilung nur wegen dieser einen Handlung bleibt der darüber hinausgehende Schuldvorwurf des Eröffnungsbeschlusses ohne Bescheid (vgl. BGH NW 51, 726 Nr. 27).
Dieser Mangel nötigt zur Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter, damit er die unterlassene Entscheidung nachholen kann.
5. Steht somit die Entscheidung über diesen Be- 'trugsfall noch aus, so daß möglicherweise der Tatrichter zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte habe sich des Betrugs auch zum Nachteil des Ehemannes Hoffstadt schuldig gemacht und diese seine Handlungsweise stehe mit dem Betrug zu Lasten der Ehefrau “ Ho , wie im Eröffnungsbeschluß angenommen, in Fortsetzungszusam. menhang, so mußte das angefochtene Urteil ebenfalls insoweit aufgehoben werden, als der Angeklagte des Be-
trugs zum Nachteil der Ehefrau Hoi für.schuldis befunden ist. Auch insoweit war erforderlich, die Sache
an den Tatrichter zurückzuverweisen, damit er die rrage nach dem möglichen Zusammenhang des Betruges zum Nachteil der Ehefrau mit dem etwa erwiesenen Betrug gegenüber dem Ehemann Ho ungehindert prüfen kann.
4. Der gegen den Angeklagten erlassene Schuldspruch im Betrugsfalle EOEB wird von den Feststellungen des angefochtenen Urteils getragen. Aus den Darlegungen des Landgerichts ist zu ersehen, daß das Landgericht den zur Tatzeit erst 14 Jahre alten Dietmar O@ rechtsirrtumsfrei als Werkzeug des Angeklagten angesehen hat. Die Angriffe der Revision schlagen fehl.
Der rechtlichen Annahme eines Betrugs steht nicht entgegen, daß der Angeklagte, der Frau Fe die Rückzahlung der unter wahrheitswidrigen Angaben erschwindelten 50 DM für den gleichen Tag zusagen ließ, ‚den Betrag nach 12 Tagen zurückerstattete. Auch wenn die Summe schon 4 Tage früher bei Frau FD eingetroffen väre, was nach den neuen Anführungen der Revision der Fall gewesen sein würde, wenn die Postanweisung auf Frau FD gleich richtig ausgestellt worden wäre,. würde sich an der rechtlichen Beurteilung des Falles nichts ändern. Für den Schuldspruch ist auch ohne Bedeutung, wann Frau FD den Angeklagten wegen seines Verhaltens ihr gegenüber angezeigt hat.
5. Es 1äßt sich jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, daß die Strafkammer bei anderer rechtlicher Würdigung im Betrugsfalle zum Nachteil der Eheleute Hol eine niedrigere Strafe im Betrugsfalle FB festgesetzt haben würde. Infolgedessen ist die in diesem Falle verhängte Einsatzstrafe und
- 1 -
demgemäß ebenfalls der Ausspruch über die Gesamtst: aufzuheben, w
6. Die weitergehende Revision ist zu verwerfeı B n.
7. Der Senat hat von der Befugnis des § 354 A Satz 2-StPO Gebrauch gemacht. Bei neuer Verhandlun, Entscheidung wird das Landgericht sich auch mit aan nicht erörterten Angriffen der Revision auf den Sch spruch im Falle HoB und auf die Strafzumessur
in den Fällen HOP und rap auseinanderzusetät "Gelegenheit haben.
Rotberg Martin Lang-Hir