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BGH Entscheidung vom 03.11.1961 – 4 StR 325/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4. SLR 325/61 2175 070

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Tiefbauarbeiter Hans Paul N ED aus ni,

geboren am @. ED EB in DEmEW, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes U. As

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. November 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme

Bundesrichter Martin

Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Börtzler

‚als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,

' Oberstaatsanwalt EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundeseanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bielefeld vom 20. März 1961 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Blutschande in zwei Fällen, wegen schwerer Unzucht mit einem Mädchen und wegen Mordes zu lebenslangem Zuclt= haus und zu einer Gesamtstrafe von weiteren drei Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Das auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Rechtsmittel ist unbegründet.

I. Verfahrensrüge

Das Schwurgericht hat für die Feststellung des Blutalkoholspiegels des Angeklagtn zur Tatzeit die Sachkunde zweier ärztlichen Sachverständigen, des Privatdozenten Dr. H@MB vom gerichtsmedizinischen Institut der Universität Münster und des Nervenfach- . arztes Dr. VD, verwertet. In der Revisionsbegründung wird geltend gemacht, das Schwurgericht habe sich mit den Gutachten dieser Ärzte nicht begnügen dürfen, weil sie auf dem Gebiete der Blutalkoholbestimmung nicht "besonders erfahrene Gerichtsmediziner" seien, ihr Fachwissen vielmehr auf ganz anderem Gebict liege.

Der Angriff geht fehl. Dr. med hab. HB war auf Grund seiner Tätigkeit am Institut für Gericht-- liche Medizin (Prof. Dr. PB) für die Errechnung. des Blutalkohols auf Grund der vom Täter angegetenen Trinkmenge sogar besonders befähigt. Aber auch dem Nerverfacharzt Dr. Weinland durfte das Schwurgericht

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wegen seiner allgemeinen wissenschaftlichen Ausbildung und gerichtsmedizinischen Erfahrung die erforderliche Sachkunde hierfür zutrauen.

ann,

Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, daäß die Sachverständigen Dr. Hig und Dr. WEB das Gutachten Dr. HE’ s über den Alkoholabbau zwi-! schen Trinkende und Tat übernahmen.

II. Sachbeschwerde |

1. Der Schuldspruch wegen Blutschande in zwi: Fällen, begangen durch wiederholten Geschlechtsveilkehr mit der leiblichen Schwester, wird von der Re vision nicht näher angefochten; insoweit ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.

2. Auch die Angriffe der Revision gegen die Feststellungen des Schwurgerichts zum äußeren und inneren Tatbestand der schweren Unzucht mit einem Mädchen und des MoTdes, begangen durch geschlechtlichen Mißbrauch und Tötung der 4 1/2 Jahre alten Gudrun RER greifen nicht durch.

BE

a, Das Schwurgericht hat den Vollzug des Beischlafs an dem Kinde sowohl als Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde) wie auch als Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3. oder 2 StGB (in Wahlfeststellung) gewürdigt; letzteres deshalb, weil in tatsächlicher Hinsicht nicht geklärt werden konnte, ob das Kind vor der Beendigung des Beischlafvollzugs

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des Angeklagten aufgewacht ist und sich "im Rahmen seiner schwachen Möglichkeiten" zur Wehr gesetzt hat. Von einer wahlweisen Anwendung des § 177 StGB sah

das Schwurgericht ab, weil es eine Wahlfeststellung zwischen dem Verbrechen der Schändung (§ 176 Abs.

Nr. 2 StGB) und dem der Notzucht für unzulässig hielt.

Hierdurch ist der Angeklagte nicht beschwert. Es kann deshalt auf sich beruhen, ob der Ansicht des Schwurgerichts beizutreten ist.

'b) Die Hevision macht geltend, der Angeklagte wäre der Gewaltunzucht oder Notzucht mit Todesfolge nach § 178 StGB, nicht des Mordes schuldig zu sprechen gewesen, weil er von vornherein durch das Auflegen einer Hand auf den Mund des Kindes Gewalt zur Überwindung eines erwarteten Widerstandes angewendet und durch diese Gewaltanwendung den Tod des Kindes verursacht habe. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts wurde indes das Kind erst dadurch getötet, daß ihm der Angeklagte nach der Beendigung des geschlechtlichen Mißtbrauchs nochmals "seine ganze Hand fest auf Mund und Nase drückte", bis der Körper des strampelnden und sich herumwälzenden Kindes er-

# schlaffte (S. 11 UA). Zwar hatte der Angeklagte dem

Kinde auch schon vorher "vorsorglich" seine Hand

auf Mund und Nase gelegt, den Griff aber wieder gelockert, damit das Kind nicht erstickte. Jetzt jedoch ließ er das Kind nicht mehr los, obwöhl er sich der Gefahr bewußt wurde und sie billigend in Kauf nahm, daß das Kind sterben könne. Zu diesem den Tod des Kindes verursachenden Griff nach dem Vollzug des Bei-

schlafs wurde er dadurch veranlaßt, daß er einen Ton des Kindes vernahm und auch meinte, ein Geräusch außerhalb der Türe zu hören, was in ihm: die Furcht auslöste, von den Eltern des Kindes oder anderen Personen überrascht und gestellt zu werden.

c) Das Schwurgericht hat auch zutreffend angenommen, daß der Angeklagte getötet hat, um eine andere Straftat, nämlich das an dem Kinde begangene Sittlichkeitsverbrechen, zu verdecken. Die Verwirklichung dieses Merkmals des inneren Tatbestandes setzt nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, voraus, daß dem Täter Entdeckung unmittelbar durch das von ihm in Aussicht genommene Opfer - im Wege der Verfolgung und Ergreifung oder der Anzeige und. des Wiedererkennens des Täters - droht. Es genügt die Befürchtung des Täters, daß das Opfer, würde.es weiterleben, in irgendeiner Weise, sei es auch nur durch Geräusche (z.B. durch Schreien) - beabsichtigt oder unbeabsichtigt - Dritte auf den Täter aufmerksam machen und so zu dessen Entdeckung beitragen würde, So lag der Fall hier. Der Angeklagte wollte durch die Tötung des Kindes unter allen Umständen verhindern, daß dieses zu schreien anfing und daß dadurch dessen Eltern oder andere Personen herbeigerufen wurden, durch die er entdeckt worden wäre. Aus

diesem Grunde geht auch der Einwand der Revision fehl,

der Angeklagtelabe nicht in Verdeckungsabsicht ge-

handelt, weil ihn das 4 1/2 jährige Kind Gudrun nicht

verfolgt habe und weil es ihn nicht einmal als Täter hätte wiedererkennen können, \

d) Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, daß das Schwurgericht dem Angeklagten nicht zur Last gelegt hat, es sei ihm auf den Tod des Kindes ange-

kommen. Beweggrund des Angeklagten war nicht der Tod des Kindes, sondern die Verhinderung seiner Entdekkung. Die Tötung des Kindes war ihm "nur" das ge-

wollte Mittel zur Erreichung dieses Zieles.

Irrig ist auch die Meinung der Revision, der bedingte -Tötungsvorsatz könne sich mit der Verdekkungsabsicht nur paaren, wenn der Täter bereits verfolgt werde. Der in BGHSt 7, 287 entschiedene Fall betraf allerdings einen solchen Sachverhalt; daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, daß in anderen Fällen der bedingte Tötungsvorsatz die Verdeckungsabsicht oder diese jenen ausschließt.

5. Im Ergebnis unbegründet sind auch die Einvendungen der Revision gegen die Ansicht des Schwurgerichts, der Angeklagte sei bei Begehung des Unzuchts- und des Tötungsverbrechens voll zurechnungsfähig gewesen.

a) Das Schwurgericht hat keinen "Erfahrungssatz" des Inhalts aufgestellt, daß ein Täter mit einem Blutalkoholgehalt von 2 %o nie in der Zurechnungsfähigkeit vermindert sei; ein solcher Satz wäre in der Tat nicht haltbar. Es ist vielmehr unter Verwertung der Gutachten der Sachverständigen und anderer Umstände, auf die noch einzugehen sein wird, zu der Überzeugung gekommen, daß bei diesem Angeklagten eine erhebliche Verminderung der Zürechnungsfähigkeit infolge Alkoholgenusses mit Sicherheit ausscheide (S. 27 UA). .

b) Das Schwurgericht hat die volle ZAurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht, obwohl im angefoch-

tenen Urteil Umstände festgestellt sind, die zumindest in ihrem Zusammenwirken eine erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens nahelegen könnten. Der Angeklagte hat im Jahre 1957 einen schweren Verkehrsunfall mit Schädelbasisbruch erlitten (8. 3 UA). Seine Interessen sind "niedrig, triebbetont und triebgesteuert"; er ist in seiner sexuellen Triebhaftigkeit "primitiv und animalisch, verbunden mit einem Zug zur Rücksichtslosigkeit und Brutalität" (S. 25 UA). Er

gibt sich oft dem Alkoholgenuß hin und ist häufig vollkommen betrunken; besonders wenn er getrunken hat, ist er in seinem geschlechtlichen Ansprüchen "hemmungsund rücksichtslos" (S, 5 UA). Zur Tatzeit wies er einen Blutalkoholgehalt von 2 %o auf. | .

Gleichwohl haben die nervenärztlichen Sachverständigen eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (§ 51 Abs. 2 StGB) für ausgeschlossen erachtet. Das Schwurgericht hat deren "überzeugende Ausführungen" weitgehend äurch den persönlichen Eindruck "gestützt und bestätigt" gefunden, den es in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnen hat (S. 28, UA). Es hat sich jedoch nicht damit begnügt, mit dieser Begründung den übereinstimmenden Gutachten der Sachverständigen zu folgen, sondern zusätzlich erwogen, aus dem "systematischen Vorgehen" des Angeklagten bei der Tat und aus seiner lückenlosen Erinnerung an die Einzelheiten des Geschehens ergebe sich ebenfalls, daß bei ihm weder einsichtsnoch steuerungsmäßig eine strafrechtlich erhebliche Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit infolge des den Verbrechen vorausgegangenen Alkoholgenusses vorgelegen haben könne. Das ist nicht unbedenklich, weil

kei dem Angeklagten eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nicht aus dem Gesichtspunkt mangelnder Einsicht, sondern dem eines geschwächten Hemmungsvermögens infrage stand, planmäßiges Handeln und die Erinnerung an das Tatgeschehen aber keine oder nur sehr beschränkte Schlüsse in der Richtung zulassen, ob der Angeklagte noch über die zur Unterlassung

des erkannten Unrechts erforderlichen Willenskräfte verfügte (u. a. BGHSt 1, 3845 BGH DAR 1955, 22 Nr. 6; BGH GA 1955, 269, 271; BGH VRS 5, 198, 200). Im vorliegenden Falle rechtfertigt jedoch die besondere Art des Vorgehens des Angeklagten den Gedankengang des Schwurgerichts.

Nach den Feststellungen legte der Angeklagte vor und ‘während der Begehung des Unzuchtsverbrechens nicht nur ein im Sinne verstandesmäßiger Überlegungen "vernünftiges" Verhalten an den Tag; er bewies vielmehr, daß er - trotz des vorausgegangenen Alkoholgenusses und trotz seiner starken geschlechtlichen Erregung - in jedem Zeitpunkt der Tat auch willensmäßig in der Lage war, sein Verhalten im Sinne eines möglichst zweckmäßigen Vorgehens zu steuern, insbe-Sondere mit der Ausführung des Tatvorhabens zuzuwarten oder Teilentschlüsse zu ändern oder vorübergehend zurückzustellen, um sicher zum Ziele zu kommen und zugleich sich selbst möglichst wenig zu gefährden. ‚Nachdem der Angeklagte in Hil@® angekommen war, stellte er sein Moped ab, um -— zu Fuß - das Gehöft, in dem er die von ihm gesuchte Inge MW vermutete, leichter finden zu können und "auch, um niemanden zu wecken". Als er den Hof gefunden hatte, "wartete er, bis es Mitternacht geworden war, die Straßen

lser und die Laternen ausgelöscht waren". Da er mehrere Fenster vorfand, hinter denen der Schlafraum der Inge oo ] liegen konnte, entschloß er sich "nach längerem Überlegen", in das der Haustür am nächsten gelegene Fenster einzusteigen, nachdem er zunächst mit Streichhölzern in ein anderes Zimmer geleuchtet und festgestellt hatte, daß dort niemand schlief. Da er sich

aber nicht gewiß war, daß Inge “EB in üem ausgewählten Zimmer schlief, ging er "vorsichtig zu Werke". Er überstieg den Zaun, statt den gepflasterten Weg zu benutzen, und klopfte zunächst leise an das Fenster; denner wollte "auf keinen Fall Lärm verursachen, um nicht aufzufallen". Nachdem er gewandt das, Fenster eingedrückt hatte, "blieb er eine Zeitlang vor dem Fenster stehen, um festzustellen, ob sich im Zimmer etwas regte". Anschließend entriegelte er durch das eingedrückte Loch gas Fenster von innen, schob das Rollo etwas in die Höhe und stieg in das dunkle Zimmer ein. Hier "verhielt er zunächst eine Weile, um seine Augen an die Dunkel-

. heit zu gewöhnen". Als er versehentlich an den vor den Bett der Gudrun RED stehenden Stuhl gestoßen war, legte er aus Angst, "die im Bett liegende Person" könne dadurch wach geworden sein und schreien, "vorsorglich" eine Hand auf den Mund des Kindes, das in Wirklichkeit in dem Bett schlief (Si 9 UA).

Dieses auf äußerste Vorsicht abgestellte Verhal- ‘ten beweist, daß sich der Angeklagte in keinem Augenblick in so starker geschlechtlicher Erregung oder so sehr unter Alkoholeinfluß befand, daß er nicht mehr im Stande gewesen wäre, seinen Willen nach vernünftigen Überlegungen auszurichten, insbesondere die Ausführung Seines Vorhabens aus Sicherheitsgründen vorüber-

Er

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gehend zurückzustellen. Konnte er aber vor dem Geschlechtsverkehr seinen Willen noch ausreichend steuern, so ist dies erst recht für die Zeit nach dem geschlechtlichen Mißbrauch des Kindes anzunehmen, in der der Angeklagte den Mord beging. Zwar hatte er keine geschlechtliche Befriedigung gefunden (S.: 10 UA), so daßseine geschlechtliche Erregung fortgedauert haben mag. Diese wurde aber von dem Augenblick an, in dem der Angeklagte Geräusche : hörte oder gehört zu haben glaubte, von der Angst überlagert, überrascht und ergriffen zu werden. Denn _ von nun an war er nur noch darauf bedacht, sich in Sicherheit zu bringen. Allein deshalb drückte er jetzt seine Hand so fest und so lange auf Mund und Nase des mißbrauchten Kindes, daß dieses ersticken mußte. Als der Körper des Kindes plötzlich erschlaffte und der Angeklagte erkannte, daß das Kind tot sein könne, verließ er fluchtartig das Zimmer durch das. Benster.

4. Die Revision des Angeklagten erweist sich demnach im ganzen als unbegründet. Eine Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft kommt nicht in Frage, da der neben der lebenslangen Zuchthausstrafe ausgesprochenen zeitigen Zuchthausstrafe keine selbständige

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rechtliche Bedeutung zukommt und sie daher in den Urteilsspruch nicht aufzunehmen gewesen wäre (§ 260 Abs. 4 Satz 3 StPO).

Rotberg Krumme Martin Lang-Hinrichsen Börtzler