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BGH Entscheidung vom 06.07.1962 – 4 StR 124/62

4. Strafsenat

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4 StR_124/62 2153 044

ImNanmen des Volkes In der Strafsache

gegen

1. den Montageschlosser Emiı > EB zus sc@®,

dort geboren ar EEE 1936;

2. den Kraftfahrer Heinz N EEE zus se@®, üort zeboren an Ep 1935:

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumne als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. 'Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter m als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Dice Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Münster/Westf. vom 30. Oktober 1961 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Das Schwurgericht hat die Angeklagten SED, cm und BEE wesen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Raufhandel (§§ 223, 223 a, 226, 227 Abs. 1, 47, 73 StGB) verurteilt, und zwar SE :u einen sahur Gefängnis, NOEEED zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis und Bänsch zu einem Jahr und zwei Monaten Jugenästrafe.

SCHE vn: NW haben gegen das Urteil Revision eingelegt und die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts

gerügt. Keines der Rechtsmittel ist begründet.

I. Revision des Angeklagten Sn

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher einer Nachprüfung nicht zugänglich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StTO).

2. Mit der Sachrüge wendet sich der Angeklagte vor allem dagegen, daß das Schwurgericht der Einlassung des Mitangeklagten EI zefolst ist, den Tätlichkeiten der drei Angeklagten gegen NEED und HB sei der Zurur ri vorausgegangen: "Raus und vor die Schnauze!'", Die Revision meint, das Schwurgericht hätte das angesichts der gegen die Glaubwürdigkeit des I — ] sprechenden gewichtigen:. Umstände nicht tun und demzufolge keinen gemeinschaftlichen Tatentschluß der drei Angeklagten als erwiesen ansehen dürfen.

Mit diesem Vortrag wird die freie Beweiswürdigung des Tatrichters (§ 261 StPO) angegriffen. Das ist im Revisions-

rechtszug nur dann zulässig, wenn die Erwägungen und Schluß- |

folgerungen des Tatrichters gegen Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfehrungssätze verstoßen. Das ist hier nicht der Fall. Das Schwurgericht hat sich mit den von der Revision gegen die Glaubwürdigkeit des 1 | vorgebrachten Umständen - mit dessen Vorstrafe wegen Meineids und mit der Gefahr des Versuchs, sich selbst durch unwahre Beschuldigung seiner Tatgenossen zu entlasten — ausdrücklich befaßt, in ihnen aber kein Hindernis gesehen, der Darstellung des Bänsch über das Tatgeschehen zu folgen. Die Begründung, die das Schwurgericht hierfür im Urteil gibt (S. 32 ff UA), unterliegt weder nach der denk- noch nach der erfahrungsgesetzlichen Seite Bedenken; ein Rechtsfehler im Sinne des

§ 337 StPO ist daher nicht ersichtlich.

Gleiches gilt für die Behauptung der Revision,

SEE za0e den erwähnten Zuruf des NEW, Lells er tat-

sächlich gefallen sein sollte, nicht gehört, die gegenteilige Annahue des Schwurgerichts verstoße gegen den Grundsatz "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten", Im angefochtenen Urteil (S. 36 £f UA) ist nicht nur denkfehlerfrei, sondern sogar überzeugend dargelegt, daß das "blitzartige" gemeinsame Vorgehen besonders der Angeklagten 0009 und SOEED nicht zu erklären wäre, wenn SC den Zuruf des "ED üvernört hätte. Weder der Umstand, daß sich "mehrere Fahrzeuge" auf der Straße befanden:- im Urteil ist nur von dem Volkswagen des SB und dem Fiat 500 des Polizeihauptwachtmeisters Bagb die Rede -, noch das "äußerst laute" Motorengeräusch eines Volkswagens (des Fahrzeugs des Angeklagten SEE noch der angebliche Lärm angetrunke-

ner Schützenfestteilnehmer stehen der Überzeugung des Schwur-

gerichts denk- oder erfahrungsgesetzlich entgegen, En habe den "lauten und vernehmlichen'" Ausruf Oo |) gehört: "Raus und vor die Schnauze!"(S. 17 UA).

Fehl geht schließlich auch der Versuch der Revision, BEE sie Alleinschula an dem Tod des Rentners NEE mit dem Hinweis zuzuschreiben, EB un: EB Hätten sich von ihren Opfern bereits wieder abgewandt gehabt, als ER sich zu ihnen gesellt und für sie überraschend auf NORD eingeschlagen habe. Allerdings traten Sn und NEW, nachdem sie ED una SB niedergeschiagen hatten, "ein oder zwei Schritte in Richtung auf des Heck des haltenden VW-IKW des Angeklagten zurück", aber nicht - wie die Revision es darstellt —- deshalb, weil sie die Auseinandersetzung als erledigt ansahen und sich vom Tatort entfernen wollten, sondern um, "noch immer kampfund angriffsbereit", das weitere Verhalten der zu Boden Geschlagenen zu beobachten (S. 18 UA). Daß eo |] erst in diesen Augenblick zu ihnen trat, hatte seinen Grund darin, a8 NEED vein Aussteigen aus dem Kraftwagen des SB die Wagentür: hinter sich hatte zufallen lassen und DIEB sie erst wieder öffnen mußte.Nicht aus selbständigem £ntschluß, sondern weil er "seine beiden Kameraden nicht nur bei dem von diesen geplanten Angriff auf die beiden Fußgänger unterstützen, sondern entsprechend dem gemeinsam vVorgefaßten Plan bei dem Angriff mitwirken und selbst Schläge austeilen wollte", schlug nunmehr MW; unmittelbar neben SCHE una SEE stenena (s. 19, 46 UA unten), auf den völlig wehrlosen NEED ein, nachdem sich dieser inzwischen vom Boden erhoben hatte und auf Bf zugetreten war (S. 19 UA). Anschließend wandte sich IE den ebenfalls

wieder emporgekommenen und nach rückwärts flüchtenden

HB zu una verfolgte diesen, bis ihm sun zurief; "Da schreibt einer meine Nummer auf" (S. 19 £f UA). Bei diesem Geschehensablauf konnte das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum einen "Exzeß" des | hinsichtlich des von diesen geführten tödlichen Schlags verneinen und als erwiesen anschen, daß ED una SE entsprechenga dem vorgefaßten Plan, gemeinsam auf NEED una zB 1oszugenen,

den von BEE zefünrten schlag erwartet und gebilligt haben (S. 46 ff UA). Mit Recht hat es daher den Beschwerdeführern neben der von diesen eigenhändig ausgeführten gefährlichen Körperverletzung auch den Tatbeitrag des BB zugerechnet und sie ebenfalls wegen gemeinschaftlich begangener Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Raufhandel verurteilt,

Das angefochtene Urteil 1äßt auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten SD erxennen. Das gilt auch insoweit, als das Schwurgericht trotz des für die Tatzeit festgestellten Blutalkoholgehalts von 2,2 bis 2,3 #0 eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten verneint hat. Das Schwurgericht hat zu dieser Frage den Privatdozenten Dr. HWB von Gerichtsmedizinischen Institut der Universität Münster als ärztlichen Sachverständigen gehört. Nach dessen Gutachten 1ä8t die geradezu "minutiös" genaue Erinnerung des Angeklagten an das Tatgeschehen und an die diesem vorausgegangenen und nachfolgenden Vorgänge den "sicheren Schluß" zu, aaß die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht - wesentlich beeinträchtigt war (S. 62 UA). Das Schwurgericht durfte diesem Gutachten folgen. Nach der Rechtsprechung auch des erkennenden Senats läßt zwar der Umstand, daß sich

ein Täter an das Tatgeschehen erinnern kann, nicht ohne weiteres einen Schluß auf sein Hemmungsvermögen zu (u.a. BGH VRS 5, 198, 200; GA 1955, 269, 271). Hier ist jedoch festgestellt, daß die Erinnerung des Angeklagten "minutiös!" genau war, d.h., daß sich der Angeklagte noch an alle Einzelheiten des Tatgeschehens erinnern konnte. Das setzt voraus, daß er den Vorgängen zur Tatzeit hellwach folgen konnte, Eine derart verfeinerte Erinnerung läßt immerhin einen gewissen Schluß auch in der Richtung zu, daß sich der Angeklagte noch willensmäßig (voll) in der Gewalt hatte. Es kommt hinzu, daß der kei SEE festgestellte Biutalkoholgehalt unter der Grenze von 2,5 %o lag, von der ab im allgemeinen eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nahe liegt. Gegen eine solche spricht hier überdies das zweckgerichtete Verhalten des Angeklagten nach dem eigentlichen Tatgeschehen. Als : SEE beobachtete, daß seine Wagennummer aufgeschrieben wurde, machte er so-

. adurch . fort DEM ierauf aufmerksam und bewirkte _--", daß dieser von der Verfolgung HD s ablies, .:: sich dem Zeugen Ho EB zuvanäte und ihn an der Feststellung des Kennzeichens zu hindern versuchte. SEE var es auch, der beim Hinzukommen weiterer Fußgänger, von denen die Angeklagten ihre Entlarvung als Täter befürchteten, die Losung gab, "abzuhauen", sofort zu seinem Wagen stürmte und sich als erster in Sicherheit brachte (S. 20 UA). Dieses Verhalten zeigt, daB SEE Täniz var, seinen Willen noch durchaus vernünftigen Überlegungen unterzuordnen. Das ist ebenfalls ein Anhalt dafür, daß er in seiner Zurechnungsfähigkeit nicht erheblich vermindert war (vgl. BGH 4 StR 325/61 vom 3. Novenber 1961). Schließlich hat die Revision selbst keine Einwendungen gegen die Bejahung der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erhoben.

II. Revision des Angeklagten N

mn m he

Auch der Angeklagte NM wendet sich mit der Sachrüge dagegen, daß ihm der von BE sesen su zeführte tödliche Schlag nach § 47 StGB als Tatbeitrag zugerechnet worden ist. Er will seinen Zuruf; "Raus und vor die Schnauze!" nur auf die zwei von ihm und SEE zefünrten "verhältnismäßig leichten" Schläge bezogen wissen und meint, diG vom Schwurgericht seiner gegenteiligen Auffassung zugrunde gelegte Feststellung, er und S> seien nach dem Zurücktreten immer noch kampf- und angriffsbereit gewesen, stehe "lcer im Raum" und werde durch keine Zeugenaussage gestützt.

Auch mit diesem Vorbringen wird indes nur die Beveiswürdigung des Schwurgerichts angegriffen, die keinen Rechtsirrtum erkennen läßt (vgl. I 2).

Entgegen der Darstellung der Revision hat das Schwurgericht die Überzeugung von der Mittäterschaft der Angeklagten SCENE uns NE Hinsichtlich des von ze geführten Schlags nicht nur damit begründet, daß sie neben EEE standen, als dieser zum Schlag ausholte, sondern auf die gesamten Umstände, insbesondere darauf, daß SB GEB 5 NEED weiterhin kampt- und angriffsbereit waren und damit zu erkennen gaben, daß sie die Auseinandersetzung noch nicht als abgeschlossen ansahen. In diesem Zusammenhang ist auch die von der Revision angegriffene Erwägung des Schwurgerichts zu sehen, Si un: hätten den Schlag des EEE richt zu verhindern versucht (S. 47 UA). Damit wollte der Tatrichter nur zum Ausdruck

bringen, deB SEE una se, Hätten sie den Überfall als beendet angesehen und ein Tätigwerden des Angeklagten EEE entsprechend dem ursprünglichen gefaßten Plan mißbilligt, dies BED zu erkennen gegeben hätten. Dazu wäre insbesondere MI | verpflichtet gewesen, weil er durch seinen Zuruf den gemeinsamen Entschluß zum Überfall auf Neuendorf und HB hervorgerufen hatte. Ein Eingreifen war ihm entgegen der Meinung der Revision nicht deshalb unmöglich, weil BB seinen Schlag "unvermutet" und "in der Dunkelheit nicht erkennbar" ausführte;denn da der gemeinsame Tatplan vorsah, daß jeder der drei Angeklagten selbst zuschlug, mußten SB unc NEE damit rechnen - und sie taten es nach der Überzeugung des Schwurgerichts auch -, daB PER noch einen Schlag ausführte. Ein Zuruf an BEE oder das Wiederbesteigen des Äraftwagens hätte genügt, um BEE zu erkennen zu geben, daß sie den Überfall als beendet ansahen und ein Eingreifen des WB nicht mehr wünschten; stattdessen blieben sie weiterhin "kampf- und angriffsbereit" stehen, beobachteten das weitere Geschehen

und ließen PIE zevwänren.

Davon, daß sich BEE zu seinem Schlag erst entschloß, nachdem er von N "ce >izt" worden war, kann nach den Urteilsfeststellungen keine Rede sein. EB erkannte vielmehr, daß "ein völlig wehrloser äiterer Mann vor ihm stand, der nicht im Entferntesten daran dachte, ihm gegenüber handgreiflich zu werden" (S. 19 UA). Wenn

er gleichwohl zu einem wuchtigen Schlag auf den Kopf des: N

GEB sushoite, so tat er das nach der rechtsfehlerfreien Überzeugung des Schwurgerichts in Ausführung des ursprünglichen gemeinsamen Tatplanes, daß jeder "mitmachen und somit selbst schlagen sollte!" (S. 19, 48 UA).

Die Frage der Zurechnungsfähigkeit hat das Schwurgericht bei dem Angeklagten NEW mit besonderer Sorgfalt geprüft. Es hat zwei ärztliche Sachverständige zugezogen, einen Trinkversuch im Gerichtsmedizinischen Institut der Universität Münster durchführen lassen und eine Reihe von Zeugen über den Trunkenheitsgrad des Angeklagten vernommen. Wenn es auf Grund dieser Beweise und unter Berücksichtigung des zweckbestimmten Verhaltens des Angeklagten nach der Tat zu der Überzeugung kam, dieser sei bei dem festgestellten Blutalkoholgehalt von 1,8 bis 1,9 %o voll zurechnungsfähig gewesen, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (Ss. 40 bis 45, 53, 62 - 54 UA). Den bei der Rückrechnung des Blutalkoholgehalts auf den Zeitpunkt der Tat zugrunde gelegten Abbauwert von 0,17 %o hat der Sachverständige Dr. Hu@® als persönlichen Wert des Angeklagten errechnet; ihn durfte das Schwurgericht übernehmen. Die von der Revision für die Tatzeit errechnete Biutalkoholkonzentration von 4,2 bis 4,4 %0 müßte nach wissenschaftlicher Erfahrung den Tod oder mindestens schwere Vergiftungserscheinungen des Angeklagten zur Folge gehabt haben.

Die Rüge der Revision, der Beschwerdeführer habe den Tod des NEW nicht voraussehen können, weil er nur "unglücklichen Umständen zuzuschreiben sei", ist offensichtlich unbegründet (vgl. S. 48 £ UA).

Das Urteil läßt auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Die in der Revisionsbegründungsschrift beantragte Anrechnung der vom Beschwerdeführer seit der Urteilsver-

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kündung weiter erlittene Untersuchungshaft kommt nicht in Betracht, weil der Angeklagte nur bis zum 153. November 1961 in Untersuchungshaft war und im Revisionsrechtszug die

nach der Hauptverhandlung weiter erlittene Untersuchungshaft nur insoweit angerechnet zu werden pflegt, als sie drei

Monate übersteigt.

kKrumme Martin Lang-Hinrichsen

Flitner Börtzler