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BGH Entscheidung vom 02.11.1961 – 5 StR 174/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR _174/61 2180 029
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wegen
xtiver Bestschung U.as
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hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 10.0ktober 1961 in der Sitzung vom 2.November 1961, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Mayr
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr u
als Vertreter der Bundesanwaltschaft Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten Kurt Scge wird das Urteil des Landserichts in Osnabrück von 12.0ktober 1960 aufgehoben, soweit der Beschwerde-- führer zu Leistung von Wertersatz von 11.315 DM verurteilt worden ist. Diese Verurteilung entfällt.
Die weitergehende Revision dieses Beschwerdeführers wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision des Hauptzollamtes als Nebenklägers wird das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Verwertungserlös ' aus dem Opel-Rekord-Personenkraftwagen nicht eingezogen worden ist. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten dieses Rachtsmittels zu befinden hat.
Die weitergehende Revision des Nebenklägers wird verworfen. - Von Rechts wegen -
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Gründe§
I. Die Revision des Angeklagten Kurt SchB ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich mit der allgemeinen Sachrüge gegen den Schuldspruch, gegen die Freiheits- und Geldstrafen sowie gegen die Verfallserklärung wendet.
Nach dem Rechtszustand zur Zeit der Verkündung des angefochtenen Urteils ist auch gegen die Einziehung des Verkaufserlöses und gegen die Verurteilung zu Wertersatz .von 11.315 DM mit Rechtsgründen nichts einzuwenden. Diese Anordnungen waren lediglich darauf zu untersuchen, ob sie nach dem am 13.Juli 1961 verkündeten und am Tage danach in Kraft getretenen Steueränderungsgesetz 1961 (Art.26 Abs.1) bestehenbleiben können; das Steueränderungsgesetz 1961 hat nämlich auch die Fragen der Einziehung und des Wertersatzes neu geregelt. Bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen Handlung bis zu deren Aburteilung ist aber das mildeste Gesetz anzuwenden (§§ 2 Abs.2 Satz 2 StGB, 354a StPO).
1. Die Einziehung des Erlöses aus dem Verkauf des Skoda-Pkw wird im Ergebnis von der Gesetzesänderung nicht betroffen. Das Landgericht, das den § 401 AbgO z.T. als verfassungswidrig angesehen hat, stützt die Einziehung allein auf § 40 StGB in Verbindung mit § 101la StPO und führt hierzu aus;
"§ 40 StGB läßt dem Gericht die Möglichkeit der Einziehung, ohne sie zwingend vorzuschreiben.
Das Verschulden des Angeklagten Kurt Sc una der Umfang, in welchem er zu seinen Taten seinen eigenen Wagen benutzt hat, rechtfertigt es, auf die Einziehung des Erlöses für den Kläger zu erkennen" (UA S.44).
Diese Darlegungen sowie dio Fuststellungen über den schwerwiegenden Tıtbeitrag, den der Beschwerdeführer (als Zollbeamter) mit seinem vigene. Skodla-Fkw geleistet hat, stützen die Einziehung des Erlöses auch nach den jetzt geltenden Vorschriften der 8% 414, 414a AbsO n.F. (ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß damals die Zinziehung auf Grund des § 401 Abgu hätte erfolgen müssen). Das Landgericht hat jedenfalls die gemäß § 414 Abs.1 AbgüO n.F. erforderlichen Ermessenserwägungen bei Anwendung des § 40 StGB bereits angestellt. Die sachlichen Voraussetzungen der $) 414 Abs.1 Ir.2, Abs.2 Nr.1 und Abs.3, 414a Abs.1 AbgOo n.F. aber sind ebenfalls gegeben.
2. Indessen kann die Verurteilung zu Wertersatz von
11.315 DM nicht mehr aufrechterhalten werden. Der Wortlaut
des § 414a Abs.1 AbgO n.F. läßt nämlich keinen Zweifel darüber, daß jetzt die Binzischung des ‚Jertersatzes nur
noch denjenigen treffen kann, bei dem auch die Sache selbst hätte eingezogen werden Können, wenn er sie nicht nach der Tat veräußert hätte. Von einer Zinziehung der Sache selbst wäre der Beschwerdeführer Kurt Sc :ber nicht betroffen worden. Die Urteilsfeststellungen ergeben deutlich,
daß er zu keinem Zeitpunkt Eigentümer irgendwelchen Schmuggelgutes war.
Da die anderen Voraussetzungen einer Einziehung der Sache selbst.(§ 414 Abs.2 Nr.3 und -Ir.4 AbgO n.F.) oder der Einziehung von Wertersatz (} 414a Abs.2 AbgO n.F.)
- von vornherein - ebenfalls ausscheiden, hat der Senat den Beschwerdeführer von der Leistung eines Wertersatzes für das Schmuggelgut freigestellt (§ 354 Abs.1 StPO).
II. Die Revision des Hauptzollants als Webenklägers richtet sich dagegen, da3 die Strafkammer zwei Kraftwagen und zehn Kälber nicht einszezogen und gegen drei Angeklagte keine Wertersatzstrafen festgesetzt hat.
]. Der angeklaste AlWhatte in den Monaten Oktober/ November 1957 mit einen Kombi-Volkswagen, der ihm zur Zeit
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der Entscheidung des Landgerichts uneingeschränkt gehörte (UA S.10), drei Schmuggzeltränsporte für den Mitangeklagten IB zusseführt und dabei insgesamt mindestens 24.500 Eier unverzollt aus Holland nach Deutschland gebracht. Er ist deshalb nach %% 396, 398, 401b Abs.1 AbgO zur gesetzlichen Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 150 DM und zu Leistung von Wertersatz verurteilt worden. Die Einziehung des Kraftwagens hat die Strafkammer mit der Begründun; abgelehnt, 9 401 AbgO sei insoweit verfassungswidris, eine Einziehung nach § 40 StGB aber "nicht schuldangenessen" (UA 8.46). Hiergegen wendet
sich die Revision.
a) Ihr ist einzuräumen, daß zur Zeit des angefochtenen Urteils § 401 Abgo in vollen Umfange anzuwenden war, wie alle Senate des Bundesgcrichtshofs stets hervorgehoben haben. Noch am 2.Juni 1961 hat der erkennende Senat in der Vorlegungssache 5 StR 70/61 entschieden, da! das zwingende Einziehungsgebot des § 401 AbgO rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht widersprach.
b) Gleichwohl ist dem Rechtsmittel der Erfolg zu versagen, weil nach den Feststellungen und Darlegungen des Urteils eine Einziehung auf Grund der jetzt geltenden Vorschriften nicht in Betracht kommt,
§ 414 Abs,1 AbgO n.F. stellt es in das Ermessen des Tatrichters, ob die zur Tat benutzten Beförderungsmittel eingezogen werden oder nicht. Zrwägungen in diescm Sinne hat die Strafkammer bereits zu § 40 StGB angestellt. In Bezug auf den Kraftwagen des Angeklagten Au sagt sie zwar nur, eine Einziehung erscheine ihr "nicht schuldangemessen", jedoch ergüöben die Darlegungen an anderer Stelle des Urteils, daß sie damit das Verschulden des Einziehungsbetroffenen und den Unfang seines strafbaren Tuns meint (UA 5.44). Diese Frage ist also abschließend und unter richtigen Gesichtspunkten geprüft worden. &s bedarf
daher keiner neuen Verhandlunz hierüber.
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2. Die Revision greift durch, soweit sis sich gegen die Nichteinziehung des Voerwertungserlöses aus dem Opel-Rekord richtet.
Nach den Feststellungen hat der angeklagte Ip nit diesem Wagen wiederholt abgabenpflichtige Güter zus Holland nach Deutschland geschnurgelt (VA 8.11,13,14-16).
Über die Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug äußert sich
die angefochtene Entscheidung nicht. Lediglich bei den Darlegungen zum Strafausspruch heißt es: "Auch eine Beschlagnahme der von der Finanzierungsgesellschaft hinterlegten 331 Di aus der Verwcrtung des Opel-Rekord-Wagens kann mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht erfolgen" (UA 5.40). Diese üntsch.idung kann von Rechtsirrtum be-
einflußt sein.
Nach dem Rechtszuständ, der zur Zeit des angefochtenen Urteils galt, war auch jegenlüber dem an der Steuerstraftat unbeteiligten Zigentümer eines Beförderungsmittels die Einziehung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (BGHSt 2,311; 4,344; 8,70,74). Solche Voraussetzungen können hier vorgelegen haben. Die Feststellungen lassen nämlich die Möglichkeit offen, daß die Finanzierungsgesellschaft Eigentümerin des Xraftwagens war und der Zollbehörde gestattet hatte, ihn zu verwerten, dabei kann die Finanzierungsgesellschaft voll befriedigt worden sein, so daß der hinterlegte Betrag von 331 DU dem Angeklagten Lange zustünde. Dann aber wäre, wie die Revision zutreffend ausführt, der hinterlegte Betrag dadurch einzuziehen gewesen, daß - ungeachtet der V:rwertung - die Einziehung des Fahrzeuges angeordnet wurde (BGH 1 StR 768/ 52 vom 10.November 1953; RGSt 66,85). Das hat die Strafkammer anscheinend überschen.
Auch nach den jetzt geltenden Vorschriften wäre cine Tinziehung des hinterl.zten Betrages dann möglich, wenn der Angeklagte LP den Opel-Rikord erst nach der Tat der Finanzierungsgesellsch:ft übereignet hätte. Die
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Revision will das offenbar behaupten, das Urteil aber ergibt hierzu nichts.
3%. Alle anderen Revisionsangriffe haben indessen keinen Erfolg.
Es mag dahinstehen, ob das Hauptzollamt den früheren Rechtszustand richtig beurteilt. Jedenfalls ist eine Einziehung der Kälber in den Fällen Ve, WED, am, SED: ED. : WED, TEE uni KO sowie eine Einziehung von Wertersatz bei den Änseklagten CB, Naria Lg und Bernhard Sch (Li@WW) nach aen jetzt geltenden Vorschriften nicht mehr möglich. Sie würde - wie keiner näheren Darlegungen bedarf - an den Urteilsfeststellungen scheitern.
Sarstedt Koffka Schnidt
Siemer Mayr