Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 12.06.1963 – 2 StR 83/63
2. Strafsenat
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2 StR 83/63 2168 006
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Michael GC OB zu: NEW Italien, geboren am EEE 259 in ve,
wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
_ Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 9. Oktober 1962 . mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
mittels, an das Lanäügericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung zu fünf Monaten Gefängnis, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat, sowie zu einer Geldstrafe von 8 ooo DM und zur Leistung von Wertersatz in Höhe von 70 000 DM verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist begründet, weil der Umfang der Tat nicht genügend festgestellt ist. Aus dem Urteil ergeben sich weder die hinterzogenen Abgaben ihrer Art und Höhe nach, noch wird gesagt, welchen Gewinn der Angeklagte erzielt hat. Liessen sich darüber keine genauen Feststellungen treffen, so hätte die Strafkammer die Mindestbeträge angeben müssen. Ohne diese Angaben fehlt es an einer ausreichenden Grundlage für die Verurteilung; denn der Richter darf Schuldspruch und Strafe nicht auf eine unsichere Vorstellung vom Umfang der Tat und damit der Schuld des Angeklagten stützen (vgl. BGHSt 1, 219, 222), | |
Für die neue Verhandlung ist auf folgendes hinzuweisen:
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1.) Bei der Errechnung des Erlöses, der für die vom Angeklagten in das Bundesgebiet eingeführten Goldwaren erzielt wurde, ist der Strafkammer ein Rechenfehler unterlaufen, Sie hat von den über das Konto bei der DEE Ban in LEE nach Italien transferierten Beträgen u.a. 6 00% DM abgesctzt, die an den Angeklagten in der Zeit von Oktober 1958 bis Februar 1961 als laufende Wiedergutmachungsleistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz gezahlt worden sein sollen. Diese Leistungen, die mit monatlich 353 DM festgestellt sind, betrugen indessen nicht 6 001 DM (17 Monate x 353 DM), sondern 10 237 DM (29 Monate x 353 DM).
2.) Die Verurteilung zu Wertersatz wird auch sonst von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Dabei kann es dahinstehen, ob dieser Ausspruch dem Rechtszustand zur Zeit der Tat (August 1957 bis Frühjahr 1961) entspricht. Das könnte angesichts der summarischen, durch keine Einzelheiten ‚erläuterten Feststellung, daß "eine Einziehung der steuerpflichtigen Erzeugnisse nicht mehr möglich" sei, zweifelhaft sein (vgl. BGHSt 8, 98). Indessen sind die damals für Einziehung und Wertersatz maßgebenden Bestimmungen der §§ 401 und 414 AbgO durch Art. 17 Nr. 16 und 17 des Steueranpassungsgesetzes 1961 (BGB1 I S. 981, 996) mit Wirkung ab 21. Juli 1961 geändert worden. An ihre Stelle sind der: neugefaßte 8 414 und der neu eingelügte § 414 a getreten, die nunmehr gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB als die milderen Vorschriften anzuwenden sind.
Nach § 414 a Abs. 1 AbgO ist Voraussetzung für eine Einziehung des Wertersatzes, daß der - verurteilte - Täter oder Teilnehmer die Sache nach der Tat veräußert hat und daß ohne die Veräußerung die Einziehung ihm gegenüber zulässig gewesen wäre. Die Bestimmung nimmt
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- A -
damit Bezug auf § 414 Abs. 2 Nr. 1 Abg0, der die Einziehung nur zuläßt, wenn die Sachen zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören. Wie in der Begründung zu der entsprechenden Vorschrift des Strafgesetzbuchentwurfes 1962 (S. 248 zu § 115) dargelegt wird, soll durch diese Regelung eine Lücke geschlossen werden, die dadurch entsteht, daß der Eigentümer der Sache sie an einen Dritten veräußert, bei dem sie
nicht eingezogen werden kann. Die Einziehung des Vertersatzes kann daher jetzt nur noch denjenigen treffen, dem die Sache zur Zeit der Tat gehörte (BGH Urt. vw.
2. November 1961 - 5 StR 174/61 -; Hartung; Steuerstrafrecht 3. Aufl. II zu § 414 a Abg0). Der Angeklagte ist aber nach den bisherigen Urteilsfeststellungen zu
keinem Zeitpunkt Eigentümer gewesen. Er hat vielmehr
nur die Geschäftsbeziehungen zwischen den italienischen Herstellern und den deutschen Abnehmern vermittelt,
die Lieferungen dirigiert und überwacht.
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Auch die Anwendung des § 414 a Abs. 2 AbgO scheidet aus; denn der Angeklagte hat durch die bloße Weiterleitung der Goldwaren an Abnehmer die Ausführung der Einziehung nicht im Sinne dieser Vorschrift vorwerfbar vereitelt.
Dotterweich . Kirchhof Mayr
Meyer Henning