Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 13.11.1963 – 2 StR 379/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
{R_379/63_ 2122 039
[07]
|
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Invaliden Johann Dow zus EB, dort gcehoren am ED 1299,
wegen Beihilfe zur Abgabenhinterziehung im Rückfall
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung ‚vom 13. November 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Aachen vom 13. Mai 1963 aufgehoben, soweit der Angeklagte zu Wertersatz verurteilt worden ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Gebühr für das Revisionsverfahren wird um ein Drittel ermäßigt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Abgabenhinterziehung im Rückfall nach den §§ 396, 404 Abe0, § 49 StGB zu fünf Monaten Gefängnis, 1000 DM Geldstrafe und zu 51 000 DM Wertersatz in gesamtschuldnerischer Haftung mit drei weiteren Beteiligten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet. § 244 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt, Wie die Urteilsgründe ergeben, hat die Strafkammer das Urteil des Landgerichts in Aachen von 6. Juli 1961 gegen Ol, On u.a. mit den Zeugen OD una OD erörtert. Dazu war es nicht nötig, dieses Urteil förmlich zu verlesen. Die Zeugen WWW una EB üurften nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden, weil sie an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat als Yittäter oder Gehilfe beteiligt waren und deswegen verurteilt sind.
Die Angriffe gegen die Würdigung der Zeugenaussagen und gegen die Strafzumessung sind unzulässig. Was sonst zur Begründung der Sachrüge vorgetragen wird, ist verfehlt. Die Strafkammer nimmt mit Recht an, daß die Absabenhinterzichung zwar rechtlich vollendet, aber noch nicht tatsächlich beendet war, als der Angeklagte den Kaffce entgegennahn und lagerte. Nach dem Plan der Täter war die Garage des Angeklagten nur ein vorübergehendes Versteck. Tie Schnuggelvare var also in ihr noch nicht an ihrem endgültigen Bestimmungsort zur Ruhe gekommen oder in den freien Verkehr gelangt (BGHSt 5, 40, 43). Erst von dem versteck beim Angeklagten aus wurde der Kalfee zu den Abnehmern gebracht. Die Behauptung, OB habe über den eingeschmuggelten Kaffee bereits vor der Einlagerung beim Anscklagten endgültig durch Veräußerung verfügt, steht mit den Urteilsfeststellungen nicht in Einklang.
Die Rückfallvoraussetzungen sind in objektiver und in subjektiver Hinsicht festgestellt. Der Angeklagte hat cie frühere Geldstrafe bezahlt. Daß er sich dessen bei der Rückfalltat bewußt war, ist so selbstverständlich, daß es nicht besonders hervorgehoben zu werden brauchte.
Rechtlich fehlerhaft ist allerdings die Heranziehung des Angeklagten zu Wertersatz. § 414 a Abs. 1 AbgO in der Tassung des Steneranpassungsgesetzes 1961 läßt die Einziehung des Wertersatzes nur mehr gegen denjenigen Täter oder Teilnehmer zu, bei dem auch die Sache selbst hätte eingezogen werden können, wenn er sie nicht veräußert hätte (BGH, Urteile vom 2. November 1961, 5 StR 174/61, und vom 12. Juni 1963, 2.StR 83/63) Da der Angeklagte nicht Eigentümer des eingeschmuggelten Kaffees war, wäre er von der Einziehung nicht betroffen worden. Die beson-
®
-4-
deren Voraussetzungen des § 414 a Abs. 2 AbgO liegen nicht vor. Die Verurteilung des Angeklagten zu Wertersatz ist daher auf die Sachrüge aufzuheben.
Baldus Kirchhof Mayr Meyer Henning