Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 18.10.1961 – 2 StR 437/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Anton K ED aus SEE
dort geboren an @#: EB; zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom Z2. Februar 1961 wird verworlen.
Jedoch wird der Urteilsspruch
1.) dahin abgeändert, daß die Yorte "und schwerem Raub (§ 250 Abs. I Ziff. 3 StGB)" wegfallen,
2.) dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen ist und insoweit der Staatskasse die Kosten des Verfahrens zur Last fallen,
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Mordes, begangen in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und schwerem Raub zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge. Diese bleibt im wesentlichen erfolglos:
1.) Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub sind aus Rechtsgründen keine Einwendungen zu erheben. Tateinheit zwischen Mord und besonders schwerem Raub ist möglich (BGHSt 9, 135). Dagegen scheidet Tateinheit zwischen schwerem Raub nach § 250 StGB und besonders schwerem Raub nach § 251 StGB aus. Die Begehungsform des § 251 StGB zehrt die des § 250 StGB auf (BGH LM StGB § 250 Nr. 2). Die Verurteilung wegen schweren
Raubes entfällt demnach. Der Senat hat den Schuldspruch gemäß § 354 StPO abgeändert. Der Strafausspruch wird davon nicht berührt.
2.) Im Eröffnungsbeschluß waren dem Angeklagten insgesamt fünf selbständige Handlungen vorgeworfen. Die Vorwürfe unter II, IV und V hat die Jugendkammer unter zum Teil anderer rechtlicher Würdigung für erwiesen angesehen, jedoch Tateinheit bei allen für vorliegend erachtet. Die zwei weiteren Vorwürfe der versuchten Notzucht, in Tateinheit begangen mit versuchter gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen, und des versuchten Mißbrauchs einer in einem willenlosen oder bewußtlosen Zustande befindlichen Frau zum außerehelichen Beischlaf hält sie dagegen nicht für bewiesen. Von einem Freispruch insoweit hat sie abgesehen, da sie das gesamte Verhalten des Angeklagten als tateinheitlich begangen gewürdigt habe. Darauf kommt es indessen nicht an. Der Eröffnungsbeschluß mußte durch teilweisen Freispruch des Angeklagten erschöpft werden (vgl. BGH NJW 1952, 432; LM StPO § 260 Nr. 11). Der Senat hat dies nachgeholt. Die in diesen beiden Fällen entstandenen ausscheidbaren Kosten fallen nach § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Seine notwendigen Auslagen hat der Angeklagte selbst zu tragen, da
ein begründeter Verdacht gegen ihn bestehen bleibt, und kein Anlaß besteht, von der Befugnis des § 467
kbs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen.
Baldus Scharpenseel Menges
Kirchhof Meyer