Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 17.10.1961 – 1 StR 400/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR_400/64
im Nanen des vol
In der Strafsache gegen
1. die Geschäftsinhabexin Elisabeth Antonice W EEE eborene S aus WWW. zeboren am 1923 in Altenbeken/Kreis den Prokurisieg Hermann MW aus Ve geboren am 1910 in 3. den technischen Bundesbahnoberinspektor Lud
wi L aus N Jori geboren er ) 1896,
den Bauingenieur Jakob D » geboren am
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1905 in wegen akiiver Bestechung U:.2>
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Oktober 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sandeıs als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwali beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Just izangestellicriip als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I, Auf die Revisionen der Angeklagten Hermann und Elisabeth Var v:.:< das Urteil des Landgerichts Mainz vom 9. März 1961
1. im ersten Fall IM aufgehoben; insoweit wird das Verfahren eingestellt und werden die Kosten der Staatskasse auferlegt;
2. im Gesamistrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
II. Auch die Revisionen der Angeklagten SCHERE © werden verworfen. Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmitiels zu tragen.
Von Rechts wegen
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TI. Die Strafkanmmer hat die Eheleute VW wesen
Bestechung der Mitangeklagten IB un: Dip ve: -
urteilt.
1, Im ersten Fall Lambinus ist die Strafverfolgung jedoch verjährt. Die Tat ist am 4. Mai 1954 begangen. Der Durchsuchungsbefehl Gs 637/59 des Amtsgerichts Worms, in dieser Sache die erste richterliche Maßnahme überhaupt, erging am 30. Juli 1959, demnach erst nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 67 Abs, 2 und 4 StGB). Insoweit muß daher das Urteil aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden (§ 260 Abs. 3 StPO). Die Kosten treffen die Staatskasse. Die notwendigen Auslagen müssen die Eheleute Wipfler jedoch selbst tragen (§ 467 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 StPO; BGHSt 13, 75, 79).
2. Im übrigen hält das Urteil der wechtlichen Nachprüfung im Ergebnis Stand.
Alleräings enthält es gewisse Ungenauigkeiten. Manche Vrteilswendungen erwecken, für sich allein betrachtet, den Anschein, als wollte die Strafkammer es für § 333 SiGB genügen lassen, daß jemand den Beamten durch eine Zuwendung nur davon abhalten will, das Amisermessen pflichtwidrig ihm zum Nachteil auszuüben. Dazu gehört insbesondere die Feststellung, daß die Eheleute VB» Gen Vorteilsverlangen der beiden mitangeklagten Beamten aus dem Grunde nachgaben, weil sie fürchteten, sonst nicht mehr wie bisher zur Abgabe von Angeboten aufgefordert zu werden, bei der Abnahme von Lieferungen Schwierigkeiten zu haben, am Ende gar von der Bewerberlisie
gestrichen zu werden und auf diese Weisc die Behörden als Kunden zu verlieren. Zwar hat kein Geschäftsmann ohne besondere Vereinbarung einen rechtlichen Anspruch auf den Fortbestand seiner Geschäftsverbindung zu einer Behörde, Dennoch würde der zuständige Beemte seine Amtspflicht veırletzen, wenn er eine bewährte Geschäftsverbindung willkürlich oder sonst aus sachwidrigen Erwägungen abbräche. Daher handelt dem § 333 StGB nicht zuwider, wer durch Vorteilszuwendungen an einen Beamten nichts weiter erreichen will als solchem Amtsmißbrauch vorzubeugen und damit verbundene Nachteile von sich abzuwenden.
So liegt es jedoch hier nicht. Wie das Landgericht weiter festgestellt hat, war es den Eheleuten WEB darum zu tun, ihr "Behördengeschäft", das sich rückläufig entwickelt hatte, zu beleben und auszubauen. Da sie meinten, vor anderen Mitbewerbern deswegen ins Hintertreffen geraten zu sein, weil diese den zuständigen Sachbearbeitern wirtschaftliche Vergünstigungen gewährt hätten, wollten sie in ähnlicher Weise unlauteren Einfluß auf die Auftragsvergabe gewinnen und wandten in diesem Bestreben -— um sich neue Aufträge zu verschaffen - den beiden (mit vorbereitenden Arbeiten befaßten) Mitangeklagten Geldbeträge zu. Das rechtfertigt die Anwendung des § 333 StGB gegen sie. Auch gegen den Schluß der Sirafkammer ist rechtlich nichts einzuwenden, daß sich die Zuwendungen der Eheleute Wil weder in ihrer betxräshtiüchen Höhe noch in ihrer ständigen Wiederkehr, über längere Jahre hin, erklären ließen, wenn sie mit ihnen bloß die redliche Absicht verbunden hätten, die Beamten zu pflichtmäßigem Verhalien zu bestimmen. In der Tat ist das Zuwenden persönlicher Vorteile an einen Beamten nicht der rechte Weg, ihn von sachwidriger Amtsausübung abzuhalten. Ihn zur Pflicht zu rufen, sind andere, wirksamere und
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unverdächtige Mittel gegeben. Eines solchen, etwa der Anräfung des Dienstvorgesetzten, haben sich die Eheleute VB nicht bedient. Jedenfalls ist das im Urteil nicht festgestellt, nichi einmal als ihre Behauptung» Auch sonst weist das Urteil, was die beiden fortgesetzten Bestechungsfälle angeht, keinen Rechtsfehler auf. Die behaupteten Widersprüche bestehen nicht. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 27 b StGB betrifft nur den ersten Fall IB. Sie wird dadurch gegenstandslos, daß das Verfahren insoweit eingestellt wird. Mithin führt die Aufhebung des Urteils zu diesem Fall nur zur Aufbebung des Gesamtstrafausspruchs. Im übrigen sind die Rechtismittel der Eheleute VW zu verwerten.
II. Die Revisionen der Angeklagten I und DO sind in vollen Umfang unbegründet.
Amtilich mit der Beschaffung von Behördenbedarf befaßt, gaben beide den Eheleuten WW zu verstehen, sie würden bei ihrer Amtistätigkeit gegen geldliche Vorteile zum Nutzen der Eheleute WW Handeln. Sie forderten mithin (BGHSt 10, 237 und 15, 88, 98) Vorteile für Amtshandlungen, die sie -— alljährlich über die Bestechungsvorschriften belehrt -—- als pflichtwidrig erkannten (BGHSt 15, 352. 356), erfüllten demnach schon dadurch und nicht erst durch Annahme der Zuwendungen den Tatbestand der schweren Bestechlichkeit. Das hat auch das Landgericht letztlich nicht verkanni. Deshalb sind seine Ausführungen darüber, daß die Beamten den Tatbestand des § 332 StGB durch Annahme der Vorteile verwirklicht hätten, dem Urteil unschädlich (vgl. BGHSt 11, 345, 346)»
Welche Absichi die Eheleute WW mit den Zuwendungen an die angeklagten Beamten verfolgten, hat nichts mit der Frage zu tun, welche Vorstellungen diese selbst mit ihrem Vorteilsverlangen verbanden. Entgegen der Meinung ihrer Revisionen braucht daher einer Verurteilung des Beamten nach § 332 StGB, zumal in der Begehungsform des Vorteilforderns, kein Schuldspruch des Gegenbeteiligten aus § 333 StGB zu entsprechen. Auch wenn dieser den Tatbestand der Bestechung {§ 333 StGB) nicht verwirklicht, weil er etwa die Handlung des Beamten, zu der er ihn bestimmen will, nicht für pfiichtwidrig hält, kann der Beamte dennoch der schweren Bestechlichkeit nach § 332 StGB und muß er nicht bloß des Vergehens der einfachen Bestechlichkeit (§ 331 StGB) schuldig sein; denn dabei kommt es auf seine Schau dex Dinge und nicht auf die des anderen Teils ans
Daß die Angeklagten als Beamte handelten und Ermessensentscheidungen zu treffen hatten, obwohl sie zum Teil nur für vorbereitende Maßnahmen zuständig waren, hat die Strafkammer in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend dargelegt {BGH 2 StR 57/60 vom 5. Oktober 1960 mit weiteren Nachweisen, insoweit BGHSt 15, 185 nicht abgedruckt; vgl» jedoch BGHSt 15, 350 und BGH GA 1959, 374).
Auch sonst enthält das Urteil weder zum Schuldspruch noch bei der Strafzumessung einen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Beschwerdeführer. Die Strafkammer durfte ihnen straferschwerend anrechnen, daß sie nicht bloß Enpfangende, sondern die Fordernden waren. Damit hat sie kein Tatbestandsmerkmal als Strafzumessungsgrund verwertet. Welche Strafe schuldangemessen ist, bestimmt der Tatrichter.
In seinen Ermessensbereich daıf das Revisionsgericht nicht eingreifen. Die ihrem Ermessen geseizten Grenzen hat die Strafkammer nicht überschritten.
Die Revisionen der Angeklagten Iuwund
DEE sin aemnach zu verwerfen.
Dr. Geier Willms Hübner
Mai Sanders