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BGH Urteil vom 10.10.1961 – 1 StR 163/61

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

) Ko § 241 2121 024 Gibt der Schuldner dem Gläubiger statt der geschuldeten Barzanlung einen Kunden scheck, so liegt darin - anders als in der Hingabe eines eigenen Schecks (RG LZ 1918, 770) - eine inkongruente Deckung. .

“ Nachschlagewerk: ja

. mur zuA Amtliche Sammlung: ja

)

Ko § 241 2121 024

Gibt der Schuldner dem Gläubiger statt der geschuldeten Barzanlung einen Kunden scheck, so liegt darin - anders als in der Hingabe eines eigenen Schecks (RG LZ 1918, 770) - eine inkongruente Deckung. .

BGH, Urt.v.10.0ktober 1961 - 1 StR 163/61 16 Frankenthal

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kauf. st Se muy 353

e; dort geboren am 1911, den Versicherungskaufmann Werner SE aus EEE , dort geboren am 1929, den Kaufmann Ehrenfried B aus MED: geboren am EEE 1953 in

wegen fortgesetzten Betruges. u:a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Oktober 1961 an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundeszrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundeszrichter Fischer

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt bei dem Bundesgerichtshof m

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten Sc.

SC una SEE gesen das Urteil des Land-

gerichts Frankenthal vom 17. Oktober 1960 werden verworfen.

Dem Angeklagten Sci virä die Untersuchungshaft seit dem 18. Oktober 1960 angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

-1&a-

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird

das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte Sci von der Anklage der Gläubigerbegünstigung gemäß § 241 KO

im Falle Se (Fall 14 des Eröffnungsbeschlusses) freigesprochen worden ist. |

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, Auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht Frankenthal hat durch Urteil vom ?7. Oktober 1960 - unter Freisprechung der Angeklagten

Sc un: SCHW im übrigen - verurteilt:

den Angeklagten S ciED wegen

eines fortgesetzten Vergehens des Betruges,

eines fortgesetzten Vergehens der Untreue,

teilweise begangen in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen des Betruges, |

eines fortgesetzten Vergehens der Untreue,

eines weiteren fortgesetzten Vergehens des Betruges, eines Vergehens der Gläubigerbegünstigung und

eines Vergehens des einfachen Bankrotts

zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zu zwei Geläüstrafen von 1000 DM und 300 DM, ersatzweise für je 100 DM 1 Tag Gefängnis; dabei hat es dem Angeklagten die erlittene Untersuchungshaft angerechnet;

den Angeklagten Se wegen

eines fortgesetzten Vergehens der Beihilfe zum Betrug anstelle einer an sich verwirkten Gefäng- 'nisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von 1200 DM;

den Angeklagten Be wegen

eines fortgesetzten Vergehens der Untreue in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der Beihilfe zum Betrug zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 300 DM,ersatzweise 10 Tagen Gefängnis; dabei hat

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es dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zugebilligt.

Die mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich nur gegen den Freispruch des Angeklagten S cEEEED von der Anklage des Konkursvergehens nach § 241 KO im Falle 14 des Eröffnungsbeschlusses. Die Revisionen der Angeklagten, die sich vollen Umfanges gegen ihre Verurteilung wenden, erheben die Sachrüge; die Revisionen der Angeklagten Sci und Beiweanstanden außerdem das Verfahren des Landgerichts. Nur die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

A. Die Revision der Staatsanwaltschaft.

Der Angeklagte Sci can am 2. Juni 1958, nach der am 29. März 1958 erfolgten Zahlungseinstellung und wenige Tage vor der Konkurseröffnung am 13.Juni 1958, dem Gastwirt Se in E für eine auf etwa 2000 DM aufgelaufene Zechschuld einen von Gustav Re in Landau am 2. Juni 1958 ausgestellten Kundenscheck über 2014,20 DM zum Ausgleich seiner Schuld. Ses@B }ieß den Scheck seinem Konto bei der Stadtspar-

kasse in EEE zutschreiben.

Das Landgericht hat in diesem Fali keine strafbare Handlung des Angeklagten Sc angenommen, da er keine inkongruente Deckung erbracht habe.

Dem kann der Senat nicht beitreten.

Die Frage, ob in der Hingabe eines Kundenschecks eine inkongruente Deckung liegt, ist, soweit ersichtlich,

in der Rechtsprechung noch nicht entschieden. Die Hingabe eines eigenen Schecks hat das Reichsgericht

{12 1918, 770) nicht als inkongruente Deckung angesehen, weil der Begriff der inkongruenten Deckung voraussetze, daß der Gläubiger durch die Art der Befriedigung in irgend einer Beziehung günstiger gestellt werde, Das sei bei der Hingabe eines Schecks nicht der Fall, der erst zur Befriedigung des Gläubigers führen solle, während dieser durch die Barzahlung Befriedigung erhalte. Diese Erwägung trifft jedoch bei der Hingabe eines Kundenschecks nicht zu, Es liegt in einem solchen Fall vielmehr ähnlich wie bei der Hingabe eines Kundenwechsels. Die Hingabe von Kundenwechseln, die anstelle einer Barzahlung Forderungen des Gemeinschuldners auf den Gläubiger überträgt, wird anders

als äte Hingabe eigener Wechsel (RG GA 39, 230) als inkongruente Deckung behandelt (RG JW 1927, 1106; Jaeger/ Lent, Konkursordnung, 8.Aufl. § 30 Anm.51; Mentzel/Kuhn, Konkursorädnung, 6.Aufl. § 30 Anm.34). Während die Hingabe eines eigenen Schecks nur ein Mittel zur Befriedigung des Gläubigers ist, auf die dieser einen Anspruch hat, ihm also keine Sicherung oder Befriedigung gewährt, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der -Zeit zu fordern hat, liegt in der Weitergabe eines Kundenschecks durch den Schuldner an den Gläubiger schon mit Rücksicht auf § 12 SchG, nach dem der Aussteller für die Zahlung des Schecks haftet, eine zusätzliche Leistung des Schuldners, die der Gläubiger nicht

zu beanspruchen hat. Die von § 243 KO geforderte Artverschiedenheit zwischen dem, was der Gläubiger zu verlangen hat, und dem, was er erhält, ist also vorhanden. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß ein Scheck weitgehend eine geldartige Bedeutung hat:

%

Artikel 4 Sch6, der die "Annahme" eines Schecks verbietet, will gerade verhindern, daß ein Scheck banknotenähnliche Wirkung erhält.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft muß das angefochtene Urteil darum aufgehoben werden, soweit es den Angeklagten ScED im Falle 14 des Eröffnungsbeschlusses von dem Vor»urf des Konkursvergehens nach § 241 KO freigesprochen hat.

In seiner neuen Entscheidung wird das Landgericht

' sich bei der besonderen Lage dieses Falles näher auch mit der inneren Tatseite, vor allem dem Bewußtsein

ües Angeklagten von der Artverschiedenheit zwischen dem Anspruch des Gläubigers und der Leistung des Angeklagten zu befassen haben.

B. Die Revision der Angeklagten.

I. Die Revision des Angeklagten S cEEEED.

l. Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetz-

ten Vergehens des Betruges (UA 5.25 ff unter

B II, S.75 ff. unter C I und S, 94 ff unter DI Das Landgericht hat den Angeklagten Sei j wegen fortgesetzten Betruges verurteilt, weil er in der Zeit von Oktober 1957 bis Ende März 1958 auf seine Konten bei der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank Zweigstelle Landau (im folgenden Hypobank genannt), bei der Stadtsparkasse, der Bayerischen Staatsbank und der Dresäner Bank in NEED sowie bei der Bank für Arbeit und Wirtschaft in NW eine Anzahl von ungedeckten Schecks gezogen hat, deren Werte seinen Konten bei den genannten Banken gutgeschrieben wur -

den. Er reichte Schecks, die er auf die Hypobank zog, bei den anderen Banken ein, deckte diese Schecks nit Schecks auf die anderen Banken und die Schecks auf die anderen Banken wieder mit Schecks auf die Hypobank ab; die Schecks auf die anderen Banken gab er zum Teil als Blankoschecks dem bei der Hypobank als Kontoführer beschäftigten Mitangeklagten BE, der sie je nach Bedarf ausfüllte und dem Konto Schi zutprachte.

Die Machenschaften ScD>s wuräen zu einen großen Teil nur durch vielfältige Unterstützungshandlungen des Mitangeklagten BB ermöglicht. So unterließ er es entgegen den ausdrücklichen Weisungen seiner Dienstvorgesetzten, die die Schecks vor der Gutschrift abzuzeichnen hatten, sie von den Überziehungen des Kontos Sc zu unterrichten, er machte ihnen vielmehr immer wieder vor, daß Deckung vorhanden sei; er. bezeichnete weiter auf Anfrage anderer Banken die auf das

Konto Sc s ei Ger Hypobank Landau gezogenen Schecks als gut und versicherte am 28. März 1958, als der Stadtsparkasse Ne seine Deckungszusage für Schecks im Betrage von 104 000 DM nicht genügte und

sie deshalb den Gegenwert der Schecks bei der Hypobank abholen ließ, dem Kassierer der Hypobank ausdrücklich, daß die Schecks in Ordnung gingen. BE unterließ es unter Zuwiderhandeln gegen seine Dienstpflichten auch, bei anderen Banken anzurufen und sich die Ordnungsmäßigkeit der auf die Konten S ci > bei ihnen gezogsnen Schecks bestätigen zu lassen.

‚Die Verteidigung des Angeklagten, er habe für die Schecks eine Deckung entweder durch Auszahlung von Finanzierungserlösen über SP oder - in den letzten NMärztagen 1958 - durch eine Kreditzusage der Süddeut-

EG

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schen Kundenkreditbank erwartet, hat das Landgericht als widerlegt angesehen. Es hat festgestellt, daß sich der Angeklagte bei den Scheckhingaben der mangelnden Deckung bewußt war und daß er in Kenntnis seiner Lage und unter bewußter Ausnutzung der mit Hilfe des Angeklagten BB geschaffenen Situation die Schecks gezogen hat, um auf Kosten der Banken seinen eigenen unvermeidlichen wirtschaftlichen Zusammenbruch hinauszuschieben. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte auch nicht davon ausgehen können, daß den leitenden Beamten der Hypobank in Landau angesichts der hohen Scheckprovisionen auf dem Konto Sc GEB sie zanlreichen Scheckbegebungen mit hohen Beträgen nicht verborgen geblieben seien unä daß sie mit dieser "Kreditbeschaffungsaktion" stillschweigend einverstanden gewesen seien.

a) Mit der Aufklärungsrüge trägt die Revision vor, eine weitere Aufklärung des Sachverhalts würde ergeben haben, der Angeklagte Sc nape davon ausgehen können, daß ihm die Hypobank in Höhe der Summe der insgesamt gezogenen Schecks stillschweigend einen Kredit zur Verfügung gestellt habe,

Das Vorbringen der Revision zu diesem Punkt ist im wesentlichen ein Angriff gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts, das sich mit den von der Revision angeschnittenen Fragen ausdrücklich auseinandergesetzt hat (UA S. 76, 77). Die hohen Umsatzprovisionen hat das Lanägericht in seinen Urteil behandelt (UA S.76). Den Zeugen St, auf den sich die Revisionsbegründung bezieht, hat das Landgericht vernommen; mit seiner Aussage setzt es sich auseinander (UA S.77). Die Verletzung der Aufklärungspflicht kann

aber wirksam nicht damit begründet werden, daß das Gericht an einen - vernommenen -— Zeugen noch weitere Fra-

gen hätte stellen müssen; denn das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, welche Fragen an den Zeugen gerichtet worden sind (BGHSt Bd. 4, 125, 126). Angesichts der bestimmten auf Grund der Aussagen des Mitangeklagten Ep und des Zeugen St getroffenen Feststellungen zu diesem Punkt (UA S. 10, 11, 25, 76, 77) war das Landgericht auch nicht gedrängt, von Amts wegen Ermittlungen darüber anzustellen, ob in einem anderen

“ Fall, dem Fall einer Firma TED X%, Scheckziehungen in erheblichem Umfange vorgenommen unä von der Hypobank stillschweigend gebilligt worden sind,

b) Die Revision des Angeklagten ist der Meinung, das’ Landgericht habe den Schääigungsvorsatz des Angeklagten nicht ausreichenä festgestellt. Sie will das daraus herleiten, daß der Angeklagte, als die Einlösung der Schecks unterblieb, der Hypobank auf ihr Drängen eine Reihe von Sicherheiten gegeben habe, also noch erhebliche Vermögensvierte gehabt habe. Selbst wenn diese Sicherheiten ein Ausgleich für die Beträge der nicht eingelösten Schecks gewesen wären, so würde es sich immer nur um eine nachträgliche Wiedergutmachung

eines einmal angerichteten Schadens handeln. Zudem ergibt sich aber auch die Zweifelhaftigkeit des Werts dieser "Sicherneiten" aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils (UA S. 30).

Daß die von dem Angeklagten der Hypobank zur Sie cherheit später gegebenen Kundenwechsel nur eine zweifelhafte Sicherheit waren, wußte der Angeklagte nach

väen Feststellungen des angefochtenen Urteils (UA S.22) entgegen der Meinung der Revisionsbegründung.

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Daß er schließlich Ende März 1958 nicht mit der Beschaffung größerer Kredite rechnen konnte, hat das Landgericht (UA S.75, 76) klar festgestellt.

2, Verurteilung des Angeklagten SciiEEED wegen fortgesetzten Vergehens der Untreue teilweise begangen in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug (UA S. 31 ff unter B III, S. 81 ff unter cC II und S. 98 unter D II).

Das Landgericht hat den Angeklagten in diesem Fall wegen fortgesetzter Untreue (Treubruchstatbestand) zum Nachteil der Firmen Büggp und I : iin verurteilt. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte in einer Reihe von Fällen entgegen seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Bü BD -'er« ie für dieses Werk in Empfang genommenen Gelder (Xundenzahlungen, Zahlungen von Finanzierungsinstituten) nicht an das Werk abgeführt, sondern für sich behalten und statt dessen Eigenakzepte gegeben, die er dann in einem großen Teil der Fälle später durch Kungenakzepte ablöste, Diese Kundenakzepte hatte er sich entweder gefälligkeitshalber geben lassen oder durch Täuschung erlangt. Dabei gab er dem Werk fälschlich an, jeweils ein in Zahlung genommenes Gebrauchtfahrzeug an den Kunden verkauft zu haben. In anderen Fällen erschlich der Angeklagte sich die Kraftfahrzeugbriefe sogenannter Konsignationsfahrzeuge oder werk-Tinanzierter Fahrzeuge und schloß hierauf bei Finanzierungsgesellschaften Finanzierungen ab, ohne die Erlöse daraus an das Büg-Werk abzuführen. In wieder anderen Fällen hielt der Angeklagte die von dem SügiW\erk ausgestellten kechnungen für Austauschno-

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toren zurück, stellte statt dessen eigene Rechnungen aus und behielt die bei ihm eingehenden Zahlungen der Kunden für sich, anstatt sie an das Werk abzuführen. Endlich kam der Angeklagte seiner Verpflichtung, beim Gebrauchtwagengeschäft das in Zahlung genommene Fahrzeug dem Werk zur Sicherung zu übereignen, nicht nach, sondern gab dem Werk zur Sicherungsübereignung die Nummern anderer nicht seiner Verfügung unterstehender teilweise sogar bereits verschrotteter Fahrzeuge an. Eine Untreue zum Nachteil der Anhänger-Firmae Is & SC kat der Angeklagte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils dadurch begangen, daß er einen ihm von der Firma zu getreuen Händen übergebenen Anhängerbrief über einen bei ihm als sogenanntes Kommissionsfahrzeug stehenden Anhänger, der- vorübergehend ZU- selassen werden sollte, dazu benutzte, den Anhänger bei einer Finanzierungsbank finanzieren zu lassen, wobei

er den Finanzierungserlös für sich verbrauchte.

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In Tateinheit mit dieser Untreue hat das Landgericht teilweise einen Betrug angenommen: Einen Betrug zum Nachteil der Firma Büggp hat es darin gesehen,

„aß der Angeklagte dem Bügp-Werk den Abschluß von Kaufverträgen über Gebrauchtfahrzeuge vorspiegelte

und Sicherungsübereignungsverträge über Fahrzeuge vorlegte, die nicht in seinem Besitz oder sogar schon verschrottet waren, und Wechsel der angeblichen Käufer gab, die, wie er wußte, zur Einlösung nicht in

der Lage und teilweise auch nicht* gewillt waren, weil er sie selbst bei der Erlangung der Akzepte getäuscht hatte; er hat diese Täuschungsmanöver begangen, damit das Werk die in seinen Besitz gekommenen Verkaufseriöse nicht herausverlangte (und, wie der im Urteil festge-

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stellte Sachverhalt ergibt, um die von ihm gegebenen Eigenakzepte gegen die Hingabe wertloser Kundenakzepte zurückzubekommen). Einen in Tateinheit mit der Untreue stehenden Betrug hat das Landgericht weiter in zwei Fällen angenommen, in denen der Angeklagte es verstanden hat, von den Käufern für eine zweimalige Finanzierung der Fahrzeuge Blankowechsel zu erlangen, so

daß sie doppelt zahlen mußten (Fälle Euib und co) .

Das Landgericht hat ferner einen in Tateinheit mit

den Untreuehandlungen des Angeklagten stehenden Betrug in einzelnen Fällen angenommen, in denen der Angeklagte sich von der Firma Bü Kraftfahrzeugbriefe (drei Fälle) und von der Firma I & selB einen Anhängerbrief beschafft hat und bei denen er den Finanzierungsbanken, bei denen. er die Fahrzeuge finanzieren ließ, das Eigentum an den Fahrzeugen vorspiegelte, während diese tatsächlich noch im Eigentum der Lieferwerke standen; in einem von diesen Fällen handelt es sich dabei außerdem um die Finanzierung eines lediglich fin=- gierten Kaufes. |

Der Angeklagte hat den seiner Verurteilung in diesem Fall zugrunde liegenden Sachverhalt in der Hauptverhanälung vor dem Landgericht im wesentlichen zugegeben. Soweit er in einzelnen Fällen geltend gemacht hat. er habe die Geschäfte als Eigengeschäfte betrachtet und sich deshalb für berechtigt gehalten, anstatt der erhaltenen Kaufpreise Eigenakzepte zu geben, und er habe nicht gewußt, daß die Fahrzeuge unter Eigentumsvorbehalt der Firmen gestanden hätten, hat das Landgericht seine Einlassung als widerlegt angesehen. Das Landgericht hat sich auch damit auseinandergesetzt, ob etwa eine Vereinbarung zwischen dem BügggpWerk und dem Angeklagten getroffen war, wonach anstelle von Bar-

er

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zahlungen Eigenakzepte des Angeklagten als Zahlung angenommen wurden; das hat es ohne Rechtsirrtum verneint. Es hat weiter dargelegt, daß der Angeklagte seine an das Bügp-Verk zu leistenden Zahlungen nicht mit Provisionsansprüchen verrechnen und über die zu treuen Händen überlassenen Kraftfahrzeugbriefe nicht zu Fi- 'nanzierungszwecken verfügen durfte. Das Landgericht

hat endlich ausgeführt, daß dem Angeklagten nicht geglaubt werden könne, er habe sich für berechtigt gehalten, über die Erlöse aus den Käufen für die Austauschmotoren zu verfügen.

Lie Revision des Angeklagten wendet sich in Grunde nur gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, wenn sie vorträgt, sowohl das Büggip-Verk als auch die Firma LCD & sc hätten dem Angeklagten "gewisse freie Dispositionen" (Büggis- Werk) oder "grundsätzlich freie Verfügungsmöglichkeiten" (ID : JEW) eingeräumt. Das Lanägericht hat sich (UA S. 81 ff) eingehend mit der Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt. Damit entfallen auch die Angriffe der Revision, soweit sie sich gegen das Vorliegen einer Schädigungsabsicht beim Angeklagten wenden.

Bei dem Vorbringen der Revision, ein Betrug zum Nachteil der Kunden des Angeklagten (Fälle Bug und GögB) entfalle, weil der Angeklagte selbst gegen sie hohe Ansprüche gehabt habe, die durch die zum Nachteil der Kunden begründeten Verpflichtungen ausgeglichen sein konnten, handelt es sich um gegenüber dem angefochtenen Urteil neue Behauptungen des Angeklagten.

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Selbst wenn die Firma ID & SW wirklich einen Verkauf des Anhängers durch den Angeklagten oder einen Ankauf des Anhängers durch den Angeklagten genehmigt hätte, so hätte der Angeklagte - und das wußte er nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils — den Kraftfahrzeugbrief erst nach der Bezahlung des Kaufpreises erhalten. Mit einer Weitergabe des Kraftfahrzeugbriefes an ein Finanzie - rungsinstitut. var die Firma I & Ile nach den ‚Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht einverstanden, wenn der Finanzierungserlös nicht an sie abgeführt wurde. j

Auch im übrigen ergibt eine Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Insbesondere ist dieser durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung sowie von Tateinheit zwischen Untreue unä Betrüg nicht beschwert.

3. Verurteilung des Angeklagten Sc wegen fortgesetzten Vergehens der Untreue (UA S.45 ff unter B IV, S.85 ff unter C III und S. 105 f£f unter D III).

Bei der Verurteilung des Angeklagten Sein wegen fortgesetzter Untreue handelt es sich um folgende Fälle:

Der Angeklagte Sci verwandte bei einer von ihn durchgeführten Umfinanzierung eines von dem Omnibusunternehmer Brgggp gekauften BUGEEEB-Onnibusses einen Finanzierungsbetrag von 59.031,40 DM entgegen den Ab=- machungen mit Brei zunächst zur Begleichung eigener fälliger Verbindlichkeiten.

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Für seinen Kunden MiW natte der Angeklagte wiederholt sogenannte Geldbeschaffungsfinanzierungen durchgeführt, d.h, Finanzierungen, denen der Kauf eines Fahrzeugs nicht zugrunde lag. Während die Finanzierungswechsel liefen, ließ sich der Angeklagte von Nie jeweils vor dem Fälligkeitstag Blankowechsel geben unter der Angabe, er brauche einen Zwischenwechsel, damit die Finanzierung weiterlaufe, Diese Blankowechsel füllte der Angeklagte ohne Wissen Mi; aus und verwandte sie in seinem Interesse.

Ähnlich verfuhr der Angeklagte gegenüber einem Kunden SCHW. Dieser hatte ihm anläßlich einer im September 1957 durchgeführten Fahrzeug- Und Reparaturfinanzierung zur Vornahme der notwendigen Wechselprolongationen eine größere Anzahl von Blankoakzepten ausgestellt. Sechs dieser Blankowechsel füllte Segeunberechtigt aus und gab sie in Umlauf.

Die Einlassung des Angeklagten, Mi und Schw hätten ihm die Wechsel als Gefälligkeitsakzepte gegeben, hat das Landgericht als widerlegt angesehen.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue läßt keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten erkennen. Insbesondere konnte das Landgericht entgegen

der Meinung der Revision ohne Rechtsirrtum angesichts der zwischen dem Angeklagten und seinen Kunden bestehenden Beziehungen ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB Dejahen.

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung beschwert den Angeklagten nicht.

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4. Verurteilung des Angeklagten SED wesen eines fortgesetzten Vergehens des Betruges (UA S. 48 unten ff unter B V, S.86 ff unter cC IV und S.106 unten ff unter D IV).

Der Verurteilung des Angeklagten Sc in diesem Punkt liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

a) Weil der Angeklagte Sc und sein langjähriger Kunde Di Seid brauchten, veranlaßte Sc Gen Di und dessen Schwiegersohn Ki zu viechselseitigen Scheinverträgen über den gegenseitigen Verkauf eines dem DIEB senörenden LKW-Anhängers einerseits und eines dem KilB genörenden Lastzuges andererseits über die Firma des Angeklagten Sc, die dabei als Verkäufer auftrat. Der Angeklagte reichte dann einen von Di ais <äufer und von ihm selbst als Verkäufer unterzeichneten Darlehensamtrag bei der Süddeutschen Finanzierungsgesellschaft für Kraftfahrzeuge in Km ein, mit dem die Finanzierung des LKW Bügn Nr. 26 252 und des Anhängers IB = ID \r. 65 93, die dem Kistner gehörten, begehrt wurde. Den aus diesem Finanzierungsgeschäft geflossenen Erlös verwendete Kiger.ur Abtragung von Schulden. Die Finanzierung des den Dig gehörigen Kipp-Anhängers beantragte Sch nit Antrag vom 8. April 1957, in dem Ki als Käufer, SCHE 215 Händlerfirma auftret, über den Angeklagten Sg pei der Kraftfahrzeugfinanzierungsgesellschaft in Po. Von dem Finanzierungserlös in Höhe von 11.000 DM erhielt DIEB 5.000 DM, während

SCHE sen Rest vekan.

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Die Wechsel über beide Finanzierungen wurden später cingelöst. Die Kraftfahrzeugbriefe waren entgegen den eingegangenen Verpflichtungen den Finanzierungsinstituten jedoch vorenthalten worden, weil Di en in eine Umschreibung nicht einwilligte.

Das Landgericht hat in dem Verhalten des Angeklagten Sc einen Betrug zum Nachteil der Finanzierungsinstitute gesehen. Diese würden die Finanzierungsverträge nicht abgeschlossen haben, wenn sie gewußt hät-

| ten, daß es sich nur um Scheinverträge handelte. Entge-

l gen der Meinung der Angeklagten hätten die Kreditgeber

u auch kein Sicherungseigentun an den finanzierten Kraftfahrzeugen erworben. Eine wirksame Sicherungsübereignung der Fahrzeuge sei nämlich nicht zustande gekommen, weil es sich bei den Kaufverträgen um Scheingeschäfte gehandelt”habe und keiner der Beteiligten den Finanzierungsgesellschaften etwas habe übereignen können, was ihm nicht gehört habe. Denn weder Di noch Ki noch Sc 215 Händler und angeblicher Verkäufer seien Eigentümer oder Besitzer der äurch die Scheinverträge

"verkauften" Fahrzeuge gewesen, so daß die Banken nicht gemäß §§ 930, 93% BGB .gutgläubig Eigentum erworben hät-

€ . ten. Hierbei sei es unbeachtlich, ob etwa Ki oder Digg die Übertragung des Sicherungseigentuns ihrer Fahrzeuge gebilligt hätten, da eine Verfügung eines Wichtberechtigten im Sinne des § 185 BGB mangels Übergabe der Fahrzeuge nicht vorgelegen habe, folglich auch nicht von dem Berechtigten habe „ genehmigt werden können. Sc sei sich auch darüber im klaren gewesen, daß die Geldgeber Gefahr gelaufen seien, Ausfälle bei den ihnen übergebenen Wechseln zu erleiden.

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Die Revision ist der Meinung, daß die Finanzierungsinstitute bei beiden Scheinfinanzierungsverträgen wirksam Sicherungseigentum an den "verkauften!" Fahrzeugen erworben hätten und dadurch gosichert gewesen seien, sO daß kein Vermögensschaden eingetreten sei. Der angebliche Verkäufer habe nämlich im eigenen Namen und mit Einwilligung des Wageneigentümers über die zu finanzierenden Fahrzeuge verfügt.

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils über die Sicherungsübereignung der "verkauften" Fahrzeuge ‚sind zwar nicht besonders genau. Dem Zusammenhang des angefochtenen Urteils läßt sich jedoch entnehmen, daß die wirklichen Eigentümer der "verkauften" Fahrzeuge keineswegs mit ihrer Sicherungsübereignung an die Geldgeber einverstanden waren, sondern daß für sie das ganze Manöver nur ein Akt zur Geldbeschaffung war, ohne daß sie ernstlich einen Wert dafür aus der Hand geben wollten. Es ist darum mindestens außerordentlich fragwürdig, ob eine wirksame Sicherungsübereignung der scheinverkauften Fahrzeuge zustande gekommen war. Im übrigen wäre selbst bei einer wirksamen Sicherungsübereignung der "verkauften" Fahrzeuge das Sicherungseigentum der Finanzierungsinstitute angesichts der Unehrlichkeit der zugrundeliegenden Geschäfte gefährdet gewesen. Es würde darum nicht als wirkliche Sicherung anzusehen sein, da die "verkauften" Fahrzeuge nicht in den Besitz der angeblichen Käufer übergingen, sondern bei den Vorbesitzern blieben, die sich - das kann dem Urteil entnommen werden — geweigert hätten, das zur Sicherheit den Finanzierungsinstituten übereignete Fahrzeug erforderlichenfalls an diese herauszugeben.

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Im übrigen enthalten die Erwägungen des Landgerichts keinen Rechtsfehler,

b) Der Angeklagte Sc> schlo3 eine größere Anzahl von Finanzierungen mit dem Finanzierungsinstitut Hogib- Inhaber LUgln - in “- EEE =. LU, Ger mit der Firma des Angeklagten Sc schon seit Jahrzehnten in Geschäftsverbindung stand, vertraute diesem vollkommen und bestand deshalb in zahlreichen Fällen nicht auf der nach seinen Finanzierungsbedingungen an sich vorgesehenen Sicherungsübereignung der zu finanzierenden Objekte und der Übergabe der Kraftfahrzeugbriefe, sondern beließ die Briefe ScB zu treuen Händen. Er ging aber, wie dem Angeklagten ScElB bekannt war, davon’aus, daß die Finanzierungen für echte Käufe oder werterhöhende Reparaturen una Ersatzteillieferungen begehrt würden und daß die auf den Finanzierungsamträgen angegebenen Fahrzeuge tatsächlich und ausschließlich für die Sicherung des auszuzahlenden Darlehens bereit stünden. Unter Ausnutzung dieses Vertrauensvernältnisses und um sich immer wieder Luft zu verschaffen oder um für seine in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen

Kunden Geld zu erhalten, brachte der Angeklagte Sc- -

a “it Hilfe von Unterschriften seiner Transportunternehnmerkunden auf den Finanzierungsamträgen und als Bezogene auf den von ihm ausgestellten Wechseln : ab Frühjahr 1957 den Zeugen LU» dazu, Finanzierungen abzuschließen, für die keine Sicherheit bestand. Entweder lag ein Kauf, eine Reparatur, eine Ersatzteillieferung überhaupt nicht vor, oder das angegebene Fahrzeug existierte nicht, oder es lief bei einem an- ‚aeren Kunden, oder das Fahrzeug stand bereits anderweitig unter einem Eigentumsvorbehalt, dessen Ablösung

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durch den Transportunternehmer nicht beabsichtigt war, oäer es war Gegenstand mehrerer Finanzierungen.

Die Unterschriften der Kunden verschaffte sich SCHE seäurch, daß er sie zur Unterschriftsleistung überrsdete und sich Gefälligkeitswechsel ausstellen ließ, oder dadurch, daß er ihnen Umfinanzierungen oder Finanzierungen künftiger Reparaturforderungen vorschlug.

Der Angeklagte Sci nat diese Finanzierungen,durch die Li einen erheblichen Schaden hatte, selbst als "Attrappen" bezeichnet. Die Verteiäigung des Angeklagten Scme, 1. EEE ha - be annehmen müssen, daß es sich um reine Geldschöpfungsfinanzierungen gehandelt habe, bei denen kein Fahrzeug dahinter gestanden habe, hat das Lanägericht als widerlegt angesehen.

Das Landgericht hat in dem festgestellten Sachverhalt ohne Rechtsirrtum den Tatbestand eines fortgesetzten Betruges gesenen.

Die Revision des Angeklagten ist in diesem Punkt offensichtlich unbegründet. Soweit sie meint, der Angeklagte habe daraus, daß LÜügWp nicht zuletzt auch mit Rücksicht auf seine langjährigen Geschäftsverbindungen zu dem Angeklagten eine Sicherungsübereignung der angeblich finanzierten Fahrzeuge nicht habe vornehmen lassen, "im gewissen Umfang eine Art freizügige Dispossitionsbefugnis herleiten" können, ist nicht zu verstehen, was damit zum Ausdruck gebracht werden soll. Großzügigkeit oder auch selbst Fahrlässigkeit des Vertragsgegners steht der Annahme eines Betrugs nicht im Wege.

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c) In zwei Fällen hat der Angeklagte SciiiD die Süddeutsche Kundenkreditbank in NW durch unwahre Angaben über Eigentums- und Besitzverhältnisse der zu finanzierenden Fahrzeuge oder deren Verbleib und Wert, im zweiten Fall auch durch Vortäuschung sei- "ner Zahlungsfähigkeit nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit (29.März 1958) zum Abshluß von nicht ordnungsmäßigen Finanzierungen veranlaßt und ihr dadurch einen erheblichen Schaden zugefügt.

Der Angeklagte hat im ersten dieser beiden Fälle zugegeben, daß er "die Finanzierung eines Schrotthaufens beantragt habe", Im zweiten Fall hat das Lanägericht seine Einlassung, die nicht zutreffenden Angaben über den Einbau eines neuen Motors und die AnbriAnsung neues Reifen im Gesamtwert von rund 11.000 DM seien obne Absicht erfolgt, als widerlegt angesehen. Das Landgericht ist in diesem Fall der Verteidigung des Angeklagten auch insoweit nicht gefolgt, als er sich darauf berufen hat, die geschädigte Bank würde die Finanzierung im Hinblick auf die tatsächlich .nachgewiesenen Reparaturen an dem zu finanzierenden Fahrzeug auch ohne äie falschen Angaben vorgenommen haben.

Das Landgericht hat auch diese Fälle ohne Rechtsirrtum als Betrug gewertet.

Die Revision des Angeklagten, die sich im zweiten Falle nur gegen die Beweiswürdigung Ges Landgerichts richtet, im übrigen nicht näher ausgeführt ist, ist offensichtlich unbegründet.

d) Das Bankhaus Schge « Co. in SEE finan-

Zierte auf einen Antrag des Angeklagten Sci von

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8. Mai 1958 hin eine Reparatur des Fahrzeugs eines gewissen WW auf den Namen eines gewissen Dep, weil VB esen eines vorangegangenen Wechselprotestes keine Finanzierung mehr unterbringen konnte. Hätte das Bankhaus Sch & Co. gewußt, daß Def nicht der Eigentümer des zu finanzierenden Fahrzeugs war, hätte

es die Finanzierung nicht vorgenommen. Den Finanzierungserlös von 12.000 DM erhielt zum größten Teil Sci, während ein Betrag von 3.537,95 DM zur Ablösung einer frühsren Finanzierung und zur Freimachung des Kraftfahnrzeugbriefs verwendet wurde,

Der Angeklagte hat den Sachverhalt nicht bestritten.

Das Landgericht hat den Fall zutreffend als Betrug gewertet.

Die Angriffe der Revision zu diesem Punkt sind of-- fensichtlich unbegründet, Soweit die Revision sich gegen die Annahme eines Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB wendet, stehen ihr die Feststellungen des. angefochtenen Urteils entgegen. Eine Sicherung für die Firma sc & Co. aus dem Kraftfahrzeug war nicht vorhanden. Sowohl der Angeklagte, der zu dieser Zeit seine Zahlungen bereits eingestellt hatte, als auch Dep dessen Akzepte im wesentlichen Gefälligkeitsakzepte waren, waren zur Einlösung der Wechsel nicht in der Lage (vgl. UA S. 70 und S. 114).

Das Landgericht hat den ganzen Komplex dieser Finanzierungsgeschäfte als eine fortgesetzte Handlung angesehen. Dadurch ist der Angeklagte nicht beschwert.

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5. Verurteilung des Angeklagten Sci wegen Gläubigerbegünstigung (UA S. 71 ff unter B VI, Ss. 91 £f£ unter C V und S. 114 ff unter DV).

Las Landgericht hat den Angeklagten Sc iin wegen Gläubigerbegünstigung gemäß § 241 KO verurteilt, weil er als Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hatte und über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist, obwohl er seine Zahlungsunfähigkeit kannte, einer Gläubigerin, nämlich der Hypobank, in der Absicht, sie vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, zur Sicherung ihrer Forderungen sein Ersatzteillager im Werte von 70.000 DM und im Wege der Anschlußübereignung eine Anzahl gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger, die bereits der Süddeutschen Kundenkreditbank für einen

ihm gewährten Kredit sicherungsweise übereignet waren, in einen am 8. April 1958 abgeschlossenen Vertrage übereignet und der Hypobank ferner eine Eigentünmergrundschuld im Betrage von 150. 000 DM übertragen hat, wobei die Grundschuld als Briefgrunäschuld zugunsten der Bank eingetragen und der Brief an sie ausgehändigt wurde.

Die Einlassung des Angeklagten, er habe nicht da- ‘mit gerechnet, daß er "pleite" sei, daß er also seine Zahlungsunfähigkeit nicht gekannt habe, hat das Landgericht, des sich sehr eingehend. mit der Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Angeklagten befaßt hat, in . einer Beweiswürdigung, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt, als widerlegt angeseher, Das Landgericht | hat zutreffend dargelegt, daß es nicht darauf ankommt, ob und wieweit die erlangte Sicherung einen wirtschaftlichen Wert hat, Es hat sich auch mit der Frage befaßt, ob die Briefgrunäschuld schon eine Sicherung war; das hat es ohne Rechtsirrtum bejaht, weil sie

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durch Eintragung und Aushändigung des Grundschuldbriefes zur Entstehung gekommen war.

Lie Ausführungen des Landgerichts zur subjektiven Seite der Gläubigerbegünstigung lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Revision des Angeklagten wendet sich insbesondere gegen die vom Landgericht als mit dem 29. März 1958 angenommene Zahlungseinstellung des Angeklagten. Damit greift sie aber nur die Feststellungen und die Beveiswürdigung des Landgerichts an, in der Rechtsfehler nicht zu erkennen sind. Sie trägt weiter vor, der Angeklagte ScHED habe nicht rechtswidrig gehandelt, weil die Hypobank gegen ihn nach Art.40 des Scheckgesetzes ein Rückgriffsrecht gehabt habe. Geht man davon aus, daß ein solches RückgriffSrecht bestand, so ging es ebenso wie das Rückgriffsrecht nach Art.43 des Wechselgesetzes nur auf Zahlung. Die Rechtslage ist heute eine andere als während der Geltung der alten Wechselorädnung, die in Art. 25, 29 und 81 ein Recht auf Sicherheit gab. Da ein solches Recht nicht mehr besteht, ist jetzt eine vom Wechsel-üder Scheckschuldner geleistete Sicherheit, die nicht in der in Art.40 des SchG und Art.45 WG genannten Zahlung besteht, sondern eine Sicherheit in anderer Form ist, eine inkongruente Deckung im Sinne des § 241 KO.

6. Verurteilung des Angeklagten Sch wegen Vergehens des einfachen Bankrotts (UA S.74 unter B VI Nr. 4, S. 93 if unter C V d und S.116 ff

un unter D V Nr. 4).

Das Lanägericht hat den Angeklagten ‚wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr.3 und 4 KO

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verurteilt, weil er die Handelsbücher, deren Führung ihm als Vollkaufmann gemäß § 38 HGB oblag, so unordentlich geführt hat, daß sie keine Übersicht seines Vermögensstandes gewährten, und weil er es entgegen den Bestimmungen des § 39 HGB unterlassen hat, die Bilanz für das Jahr 1957 in der vorgeschriebenen Zeit zu ziehen.

Der Angeklagte hat das nicht bestritten.

Die Verurteilung des Angeklagten in diesem Punkt läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Seine Revision erhebt, in diesem Punkt auch nur die allgemeine Sachrüge, ohne sie näher zu begründen,

‚Die Revision des Angeklagten Sci erveist sich”demnach vollen Umfangs als unbegründet.

II. Die Revision des Angeklagten Sg

Das Landgericht hat den Angeklagten SW nur wegen fortgesetzter Beihilfe zum Betruge in den Fällen | DEE ın& Kiwverurteilt. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte > gevußt, worum es Seufferheldä ging. Er hat deshalb den zweifelnden und zögernden DEE zun Eingehen auf den Scheinvertrag bewogen, seine Bedenken zerstreut und ihn beruhigt. Ferner hat er in Kenntnis der Sachlage und unter Billigung der verfolgten Ziele und auch wegen des sich aus den Geschäften für ihn ergebenden Gewinns die von ScEEEEEEED erhaltenen Unterlagen den Kreäitinstituten vorgelegt, um die Finanzierung dieser "faulen! Verträge zu erreichen.

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Soweit die Revision des Angeklagten SB bestreitot, daß das Vermögen der Finanzierungsinstitute geschädigt worden sei, kann auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten Sci Bezug genommen werden, Auch der Vorsatz des Angeklagten, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Schädigung der Finanzierungsinstitute, 1äßt sich dem angofochtenen Urteil entgegen der Meinung der Revisionsbegründung des Angeklagten Swzur Genüge entnehmen.

III. Die Revision des Angeklagten De

Das Landgericht hat den Angeklagten BEE in ersten Fall der Verurteilung des Angeklagten Sc wesen fortgesetzten Betruges ebenfalls verurteilt und zwar wegen eines fortgesetzten Vergehens der Untreue in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der Beihilfe zum Betrug.

Der Angeklagte BB nat nicht bestritten, die festgestellten Machenschaften vorgenommen zu haben. Er | will jedoch auf die Angaben Seufferhelds, daß eine Dekkung, durch Finanzierungserlöse erfoigen werdes. vertraut haben und davon ausgegangen sein, daß seine Bankvorgesetzten stillschweigend mit der Kontoüberziehung einverstanden gewesen seien. Das Landgericht hat sich mit dieser Einlassung auseinandergssetzt und sie als widerlegt angesehen. |

Das Landgericht hat hinsichtlich des Angeklagten BEE ausgeführt: Er habe vorsätzlich die ihm kraft Rechtsgeschäfts und kraft des zu seinem Dienstherrn bestehenden Treueverhältnisses obliegende Pflicht, frende Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und da-

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durch dem Dienstherrn, dessen Vermögensinteressen er wahrzunehmen hatte, Nachteile zugeführt (Untreue durch Verletzung einer Interessenvahrnehmungspflicht, sogenannter Treubruchstatbestand, zweite Alternative des § 266 StGB). Er sei auf Grunä des zwischen ihm und der Hypobank IB geschlossenen Dienst- und Arbeitsvertrags verpflichtet gewesen, als Buchhalter die Vermögensinteressen der Bank wahrzunehmen. Diese Verpflichtung ergebe sich auch aus dem Treueverhältnis, das zwischen ihm als Angestellten unä der Bank bestanden habe. Seine Pflicht sei es insbesondere gewesen, Kontenüberziehungen seinen Vorgesetzten zu melden, auf Anfragen wahre Angaben über die Konten zu machen, bei anderen Bankinstituten sich die Ordnungsmäßigkeit der Schecks bestätigen zu lassen, Rückscheckmeläungen an seine Vorgesetzten weiterzuleiten, ungedeckte Schecks rechtzeitig zum Protest vorzulegen unä die erforderlichen Buchungen auf den Konten rechtzeitig unä ordnungsgemäß zu tätigen. Gegen alle diese Pflichten habe der Angeklagte verstoßen. Er habe dadurch die Auszahlung hoher Geläbeträge bewirkt, auf die Sc keinen Anspruch gehabt habe. Durch diese Verletzung der Interessenwahrnenmungspflicht habe er der Hypobank einen beträchtlichen Vermnögensschaden zugefügt. Der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt; denn er sei sich bewußt gewesen. daß seine Handlungen eine Verletzung der Treuepflicht darstellten unä sein Vorgehen das Vermögen des Dienstherrn schädigte, und

er habe trotz bewußter Möglichkeit des Eintritts dieses Erfolges ihn innerlich gebilligt und gewollt. Er habe danach mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Zugleich mit der . Untreue habe der Angeklagte Bew auch den Tatbestand der Beinilfe zu dem von Sci v=zangenen Betrug erfüllt. Er habe gewußt, daß SCH un-

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gedeckte Schecks gezogen habe und er sei sich über die Folge der Handlungsweise des Angeklagten Se» GEB in klaren gewesen. Er habe diesem zu seinen Handlungen durch die Tat wissentlich Hilfe geleistet, indem er unter Verstoß gegen seine Dienstpflichten versichert habe, daß Deckung vorhanden sei, indem er Deckungszusagen gemacht habe, obwohl keine Deckung gegeben gewesen sei, und indem er durch Ausfüllung in seiner . Hand befindlicher Blankoschecks Kontoausgleiche oder Gutschriften veranlaßt und die Beamten der Bank über den wahren Kontostand und die Güte der Schecks getäuscht habe, Er habe die Förderung der Tat des Sc auch gewollt, da es ihm darauf angekommen sei, seine eigenen Dienstverstöße zu verdecken und Sc zu helfen.

- Das Landgericht hat zwischen der fortgesetzten Untreue und der fortgesetzten . Beihilfe zum Betruge Tateinheit angenommen.

1. Die von der Revision in verfahrensrechtlicher Hinsicht gerügte Verletzung des § 261 StPO liegt nicht vor. Entgegen der Meinung der Revision war das Landgericht nicht verpflichtet, die Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen ausdrücklich in der Urteilsbegründung wiederzugeben und zu würdigen.

2. Die übrigen Angriffe der Revisionsbegründung gegen das angefochtene Urteil richten sich im

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wesentlichen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts.

Entgegen der Meinung der Revisionsbegründung hat das ° Landgericht sich ausreichend mit der Frage auseinandergeseizt, ob der Angeklagte De darauf vertrauen konnte, daß ein Ausgleich des Kontos des Angeklagten SCHE möglich sei, und ebenso damit, ob BB das Einverständnis seiner Vorgesetzten mit seiner Handlungsweise annehnen _ konnte und mußte/darauf vertraute. Die Ausführun-

“gen der Revisionsbegründung zu diesem Punkt (S.2 bis 8 der Revisionsbegründung des Angeklagten DEE) sinäü nichts als Angriffe gegen die Beweis-

„Würdigung und die Feststellungen des Landgerichts.

Auch im übrigen läßt © eine Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler hinsichtlich des Angeklagten Egg erkennen.

Danach mußten die Revisionen der Angeklagten

Sch, SCHE un: BEE verworfen werden,

während die Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt, soweit

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GC

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das Landgericht den Angeklagten SclB in Falle 14 des Eröffnungsbeschlusses (Fall Sesgß9) von der Anklage der Gläubigerbegünstigung nach § 241 XO freigesprochen hat.

Dr.Geier Seibert Hübner Fischer Sanders