Art 45
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/45#abs-1 (1) Der Inhaber muß seinen unmittelbaren Vormann und den Aussteller von dem Unterbleiben der Annahme oder der Zahlung innerhalb der vier Werktage benachrichtigen, die auf den Tag der Protesterhebung oder, im Fall des Vermerks "ohne Kosten", auf den Tag der Vorlegung folgen. Jeder Indossant muß innerhalb zweier Werktage nach Empfang der Nachricht seinem unmittelbaren Vormann von der Nachricht, die er erhalten hat, Kenntnis geben und ihm die Namen und Adressen derjenigen mitteilen, die vorher Nachricht gegeben haben, und so weiter in der Reihenfolge, bis zum Aussteller. Die Fristen laufen vom Empfang der vorhergehenden Nachricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/45#abs-2 (2) Wird nach Maßgabe des vorhergehenden Absatzes einer Person, deren Unterschrift sich auf dem Wechsel befindet, Nachricht gegeben, so muß die gleiche Nachricht in derselben Frist ihrem Wechselbürgen gegeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WG/45#abs-3 (3) Hat ein Indossant seine Adresse nicht oder in unleserlicher Form angegeben, so genügt es, daß sein unmittelbarer Vormann benachrichtigt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WG/45#abs-4 (4) Die Nachricht kann in jeder Form gegeben werden, auch durch die bloße Rücksendung des Wechsels.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WG/45#abs-5 (5) Der zur Benachrichtigung Verpflichtete hat zu beweisen, daß er in der vorgeschriebenen Frist benachrichtigt hat. Die Frist gilt als eingehalten, wenn ein Schreiben, das die Benachrichtigung enthält, innerhalb der Frist zur Post gegeben worden ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WG/45#abs-6 (6) Wer die rechtzeitige Benachrichtigung versäumt, verliert nicht den Rückgriff; er haftet für den etwa durch seine Nachlässigkeit entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Wechselsumme.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 45 WG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Freiburg, 20.02.2008 – 1 K 1078/06Zitiert von 3
- BGH, 10.10.1961 – 1 StR 163/61
- VGH Baden-Württemberg, 30.03.2023 – 13 S 3646/21Streitwertfestsetzung im Normenkontrollverfahren gegen die Ausweisung von Nitratgebieten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.