Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Urteil vom 21.07.1961 – 4 StR 220/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Amtliche Samınlung: nein | StPO § 60 Nr. 3 Ist ein Zeuge der Tat verdächtig, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, so ist von der Vereidigung des Zeugen gemäß § 60 Nr. 3 StPO äbzusehen.
| 2174 028 Nachschlagewerk; ja Amtliche Samınlung: nein |
StPO § 60 Nr. 3 Ist ein Zeuge der Tat verdächtig, die dem Angeklagten
zur Last gelegt wird, so ist von der Vereidigung des Zeugen gemäß § 60 Nr. 3 StPO äbzusehen.
BGH, Urt. v. 21. Juli 1961 - 4 StR 220/61 - LG Bielefeld
u Bi u wei
im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1. den Polizeihauptwachtmeister Herbert Far | aus WEB, Kreis Ha, geboren an @. EEE I] in Schweiuim/ Sc EB
2, den Tischlergesellen Hans A EEEB zus Haug; dort geboren am WB: En ED.
wegen Neineides U.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juli 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Prof. Dr, Lang-Hinrichsen Bundesrichter Börizlier
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwal: EB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. mm? bei der Verkündung ‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten GB wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 6. März 1961, auch hinsichtlich des miiverurteilten Angeklagten Am, im gesamten Strafausspruch mit
den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dcs Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
In übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
In einem gegen die Polizeibeamten AB una KEBEB wegen Verdachts der Sachbeschädigung eingeleiieten Exrmittlungsverfahren wurde u.a. auch der — jetzt mitverurteilte - Angeklagte AB an 20. September 1956 von Jer Kriminalpolizei als Zeuge vernommen. Einige Zeit später erhiölt der Angeklagte CP, ebenfalls Polizeibeamter, von umlaufenden Gerüchten Kenntnis, daß er als möglicher Täter der Sachbeschädigung genannt werde.
GEB wollte diesem Verdacht entgegentreten und bat ACEEB, seine erste Aussage zu berichtigen und jene Gerüchte: zu entkräften. AB war damit einverständen, weil er seinerseits glaubte, "daß er bei seiner ersten Vernehmung für äie beiden Beamten (AB und Ka) von der Wahrheit abweichend zu günstig ausgesagi habe" (UA 5). GEB schrieb nun am 1. Dezember 1956 auf der Schreibmaschine einen Brief an den die Untersuchung führenden Kriminalbeamten und ließ ihn von AuiB unterzeichnen. Zugleich schärfte er Aw ein, er (CE) "möchte nicht als Schreiber dieses Briefes in Erscheinung treien"; AguiD solle auf entsprechende Fragen erklären, seine Schwester habe den Brief für ihn geschrieben. Am 5. Dezember 1956 wurde Aiiiip daraufhin ein zweites Mal von der Polizei als Zeuge vernommen.
In dem Verfahren gegen Al und Kin Tand am 27. Juni 1957 die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht Minden und am 28. Oktober 1957 die Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Bielefeld statt. Ob die jetzigen Angeklagten CP und EB vei ihrer eidlichen Zeugenvernehmung vor dem Schöffengericht auch
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über den Brief vom 1. Dezember 1956 ausgesagt haben, hat sich nicht klären lassen. Vor der Berufungsverhandlung jedenfalls wirkte CD auf Am ein, er dürfe "unter keinen Umständen" GP als Urheber des Briefes nennen. CE und AB sagten nunmehr vor der Berufungsstrafkammer unier Berufung auf den vor dem Schöffengericht geleisteten Eid wie verabredet dis Unwahrheit aus. Sie waren nicht über ihr Auskunftsverweigerungstecht gemäß § 55 StPO belehrt worden.
Die Strafkammer hat gegen den Angeklagten A@WB-
EB wegen Meineides unter Zubilligung mildernder Umstände auf eine Gefängnisstrafe von neun Monaten erkannt und
die Strafe zur Bewährung ausgeseizi. Den angeklagten
CB hat sie wegen Anstiftung zum Meineid und wegen: Meineides zur Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren verurieilt (Einzelstrafen je ein Jahr und drei Monate Gefängnis).
Gegen dieses Urteil hat nur der Angeklagte > Revision eingelegt. Er ıügt die Verletzung sachlichen Rechts und. meint, ‘er habe gemäß § 60 Nr. 3 StPO wegen des damals bestehenden Tatverdachts nicht vereidigt werden dürfen; diesen Umstand hätte die Strafkammer zu seinen Gunsten strafmildernd berücksichtigen müssen.
Zum Schuldspruch ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Zum Strafausspruch hat es Erfolg:
1.) Der Beschwerdeführer hat wahrheitswidrig beschworen, er kenne den Brief vom 1. Dezember 1956 nicht, habe ihn nicht veranlaßt und ACH auch nicht bei der Abfassung beraten: |
- 4 =
Die Strafkammer hat die Strafe nach § 157 Abs. 1 StGB gemildert, weil G@WB die Unwahrheit beschworen habe, um die Gefahr einer Strafverfolgung von Sich abzuwenden. Einmal habe er bei wahrheiisgemäßer Bekundung fürchten müssen, den Gerüchten, er sei selbst an der Al und KB vorgeviorfenen Sachbeschädigung beteiligt, neuen Auftrieb zu geben und ein deshalb gegen ihn gerichteies Ermitilungsverfahren hervorzurufen. Zum anderen habe
‚er damit gerechnet, der - in der Berufungsverhandlung
vor dem Landgericht Biolefeld als Zeuge zeitlich vor - ihm vernommene - Angeklagte AEEM habe möglicherweise. die vom Beschwerdeführer begangene Anstiftung zum Meineid aufgedeckt.
Auszugehen ist davon, daß die Zuerkennung des Eidesnotstandes (§ 157 Abs. 1 StGB) nicht ausschließt, ein Übersehen des Vereidigungsverbotes wegen Tat- oder Teilnahmeverdachtes (§ 60 Nr. 3 StPO) oder eine fehlende Belehrung über das Auskunftsverwaigerungsrecht (§ 55 SiPO) als selbständigen Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen (BGHSt 8, 186).
a) Die Strafkammer hebt hervor, es sei "Hauptthema"
des gegen AB und KEEEB durchgeführten Strafver-
fahrens gewesen, die Sachbeschädigungen (Zerbeulen eines Tabletts, Herausreißen einzelner Seiten aus Zeitschriften unä einem Telefonbuch) könnien nachträglich, d.h. erst nach dem Weggehen Alb und Ka aus der Gastsiätte, "im Interesse oder unter Mitwirkung des Angeklagten Gi zu Täuschungszwecken inszeniert" - worden sein. "Der Verdacht gegen ihn war umso mehr begründet, als seine Be» ziehung zur Gastwirtisfrau Yo ) einen anderen Charakter, ein engeres Verhältnis angenommen haite als bei gewöhn-
lichen Gästen. Man konnte annehmen, daß GEB an dieser: Sache nicht unbeteiligt war." (UA 11)
Gegenstand der Untersuchung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO waren die genannten Zerstörungshandlungen. als in den Entscheidungen RGSt 57, "186 (zwei Beleidigungen im Verlaufe des gleichen Gesprächs) und RGSt 59, 166 (zwei Abtreibungshandlungen gegen dieselbe Leibesf{rucht) handelte es sich hier nicht um zwei tatsächlich und rechtlich selbständige Taten, deren eine die Angeklagten unä deren andere Äaer Zeuge begangen haben sollten, ‚oder um Taten, die rechtlich und taisäcktich einen ganz verschiedenen Inhalt hatten und sich deshalb gegenseitig ausschlossen (RGSt 50, 163). Vorliegenä war nichi, die Frage nach verschiedenen Taten, sondern die nach der Täterschaft zu beantworten; entweder hattendie Poiizeibeamiten Al und Krae die Beschädigungen vorgenommen oder der Beschwerdeführer hatte diese Tat begängen. Nicht zwei Taimöglichkeiten schlossen einander aus, sondern die mögliche Täterschaft der einen Seite die Täterschaft der anderen. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, daß die Vereidigung eines Zeugen such dann zu unterbleiben hat, wenn er verdächtig ist, die den Gegenstand des Verfahrens bildende Tat allein begangen zu haben (RGSt 50, 163).
Dabei ist es gleichgültig, ob die Tat, wenn sie der Zeuge begangen hätte, für ihn rechtlich anders zu würdigen wäre als beim Angeklagten (RGSt 11, 300, 302). Denn das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO beruht auf der Erwägung, daß ein der Straftat verdächtiger Zeuge bei seiner Bekundung nicht genügend unbefangen und deshalb für die Wahrheitserforschung von vornherein weniger
geeignet sei und daß auch eine Eidesleistung seine geringere Glaubwürdigkeit nicht erhöhen könne (BGHSt 4, 368, 371; 10, 65, 67). Kommt es demnach für die Glaubwürdigkeit ausschließlich auf die tatsächliche Mitwirkung des Zeugen an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat an, so ist der xechtlichen Einordnung seines Handelns für die Frage der Vereidigung keine Bedeutung beizumessen. Das Vereidigungsverbot galt
damit auch für den Beschwerdeführer, obwohl die Tat, deren er verdächtig war, nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht nur - wie für Al ung Kae - den Tatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 StGB), sondern "zusätzlich noch in Tateinheit den. des Vortäuschens einer Straftat (§ 145 d StGB) erfüllte.
Weitere Voraussetzung für die Nichtvereidigung war allerdings, daß der Beschwerdeführer verdächtig gewesen wäre, le Tat in strafbarer Weise begangen zu haben. Die möglicherweise erteilte Einwilligung der . Gastwirtseheleute H@P nätte aber hier die Tat nicht rechtfertigen können, weil neben der Sachbeschädigung, für die sie von Bedeutung sein konnte, noch der Tatbestand des Vortäuschens einer Straftat in Frage kam. Über das äurch diese Strafbestimmung geschützte Rechtsgut konnten sie aber nicht verfügen; eine Binwilligung wäre deshalb insoweit bedeutungslos gewesen (BCHSi 5, 66,
68; 6, 232, 234; 9, 203, 216). - Es kann daher offen. bleiben, ob die Einwilligung auch für den Taibestand der Sachbeschädigung deshalb ohne Belang gewesen wäre, weil äurch dieses Handeln eine andere Straftat vorgetäuscht werden sollte, die Tat somit gegen die .guten Sitten verstieß und daher -— entsprechend dem nach herrschender Meinung in § 236 a StGB enthaltenen all-
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gemeinen Rechtsgrundsatz = die Rechtswidrigkeit nicht einbüßte (a.A> Schönke/Schröder StGB 10. Aufl. Vorben. III 7 b delta vor § 51).
Diese Umstände hätten die Berufungsstrafkammer ver anlassen müssen, den Angeklagten GEB wegen Verdachts der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt zu lassen. Die Nichtberücksichtigung dieser Vorschrift stellt äuch dann einen strafmindernden Umstand dar, wenn die Berufungskammer damals über die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung schuldlos geirrt haben sollte (vgl. Senatsurteil NJW 1958, 1832 Nr. 11).
b) Ähnliche Erwägungen gelten hineichtlich der mangelnden Belehrung über das Auskunfisverweigerungsrecht (§ 55 StPO). Die wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen bezüglich des Briefes konnte dem Angeklagten GE die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung wegen Anstiftung zum Meineiä zuziehen.
Dieser Milderungsgrund würde allerdings dann nicht durchgreifen, wenn der Beschwerdeführer schon von vornherein entschlossen gewesen wäre,. auch im Falle der Be-Alehrung vor der Berufungsstrafkammer unter Eiä die Unwahrheit auszusagen (Senatsurteil GA 1959, 176). Dann käne nur die Vergünstigung des Eidesnotstandes (§ 157 Abs, 1 StGB) in Betracht, die ihm die Strafkammer bereits zuer-: kannt hat; ferner eine Strafmilderung wegen Unzulässigkeil der Vereidigung (§ 60 Nr. 3 StPO).
2. Das Urteil ist deshalb im Strafausspruch aufzuheben, soweit der Beschwerdeführer wegen Meineids verurteilt worden ist.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die wegen Anstiftung zum Meineid ausgesprochene Strafe in ihrer Höhe durch den aufgehobenen Strafausspruch zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflußt worden ist, war dar gesamte Strafausspruch zu beseitigen.
3.) Die teilweise Aufhebung des Urteils beim Angeklagten Gm nötigt gemäß § 357 StPO dazu, diese Entscheidung im gleichen Umfange auch bezüglich@s Angeklagten ACEEEEEB aufzuheben. Die Strafkammer hat ihm gegenüber
. denselben sachlichrechtlichen Fehler bei Ser Strafzumessung
begangen, allerdings nur wegen der mangelnien Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht: (§ 55 StPO), nicht auch wegen des Vereidigungsverbotes nach $.60 Nr. 3 StPO. Der erforderliche Zusammenhang beider Verurteilungen ist gegeben, weil beide Angeklagte nsch vorheriger Absprache in der gleichen Hauptverhandlung inhaltlich gleichlautende Falschaussagen beschworen haben.
Die Bundesrichter Dr, Sauer und
Rotberg Martin sind beurlaubt und können deshalb nicht unterschreiben. Rotberg Lang-Hinrichsen Börtzler