Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 14.06.1968 – 4 StR 191/68

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2132 067 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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URTEIL§

in der Strafsache gegen

41, den kaufmännischen Angestellten Karl-Heinz POEEEEED : ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1940 in

U

2. den Arbeiter Horst-Peterr EEE zu: SEE: dort geboren am EB :9435;,

wegen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juni 1968, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Faller Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Landgerichtsret

als Vertreter der Bundesanvwaltschaft,

Justizangestellter ie als Urkundsbeamter der Geschäftsstellc,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 14. November 1967

1. dabin berichtigt, daß

a) der Angeklagte DW in 14 Fällen wegen einfachen Diebstahls und in 14 Fällen wegen schweren Diebstahls,

b) der Angeklagte Gew in 17 Fällen wegen einfachen Diebstahls und in 14 Fällen wegen schweren Diebstahls verurteilt sind;

2. mit den Feststellungen aufgehoben

a) bezügl. des Angeklagten bei den Diebstahlsfällen 14 und 38 im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe,

b) bezügl. des Angeklagten CB in gesamten Strafausspruch.

II. In diesem Umfang wird die Sache zu newer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Im übrigen werden beide Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte BB ist wegen einfachen Diebstahls in 11 Fällen, wegen schweren Diebstahls in 16 Fällen, wegen einfachen versuchten Diebstahls in drei Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls in drei Fällen, davon in. einem Falle in Tateinheit mit einfachem Diebstahl, wegen Betruges in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Außerdem wurde die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen

Der Angeklagte CÜWWW vurde für schuldig befunden des einfachen Diebstahls in 14 Tällen, des schweren Diebstahls in 16 Fällen, des einfachen versuchten Diebstahls in drei Fällen, des versuchten schweren Dicbstahls in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit einfachem Diebstahl sowie des Betruges in zwei Fällen unter Rinbeziehung einer früheren Jugendstrafe und zu einer Jugendstrafe von zvei Jahren sechs Monaten verurteilt, Ihm darf vor Ablauf einer Sperrfrist von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden.

Die Revision des Angeklagten BE peanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts; die Revision des Angeklagten CB erhebt nur die Sachrüge. Beide Revisionen haben nur zum Teil Erfolg.

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1. Daß das Urteil erst nach Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gebracht worden ist, begründet für sich allein die Revision auch. dann nicht, wenn die Frist erheblich überschritten ist (BGHSt 21, 4).

2. Der gerügte Verstoß gegen §§ 244 Abs. 2 und 267 StPO liegt nicht vor. Das Fehlen einer Beweiswürdigung stellt keinen Verfahrensverstoß dar; § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO ist lediglich eine Sollvorschrift. Eine Darlegung der Umstände, aus denen der Tatrichter die Glaubhaftigkeit eines Geständnisses entnimmt, ist nach keiner Bestimmung der StPO erforderlich.

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1. Die Auffassung der Revision, sämtliche Dichbstahlshandlungen oder doch wenigstens einige Tatgruppen der Diebstähle stünden in Fortsetzungszusammenhang, viderspricht eindeutig den getroffenen Feststellungen. Nach ihnen wurden die einzelnen Diebstähle "nicht auf Grund eines einmal gefaßten, irgendwie abgesteckten Gesamtplanes unternommen, sondern jeweils bei sich bietender Gelegenheit oder eintretender Notwendigkeit auf Grund cines im Einzelfall gefaßten Entschlusses" (UA S. 14). Die Kammer hat diese ihre in der Hauptverhandlung gewonnene Überzeugung mit vielen Hinweisen begründet; ihre hierbei gemachten Ausführungen verstoßen weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze, Die von der Revision für das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs angeführten Umstände vermögen eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271).

2. Mittäterschaft, nämlich bewußtes und gewolltes Zusammenwirken beider Angeklagten in der Art, daß jeder von ihnen die Gesamttat unter Mitwirkung des anderen als eigene verwirklichen wollte, liegt entgegen der Meinung der Revision auch im Diebstahlsfall 18 vor. Aus dem Zusammenhang der Tatschilderung ergibt sich eindeutig, daß DD una CE auch. diese Tat ebenso gemeinsam wollten und gemeinsam ausführten wie die fünf anderen in derselben Nacht unternommenen Diebstähle. Welcher der Angeklagten zuerst auf den Gedanken gekommen ist, das Stofftier zu entwenden, ist ebenso unerheblich wie der Umstand, daß Gerhard möglicherweise ein stärkeres Interesse an der Tat hatte als DB:

3. Hinsichtlich des Falles 40 der Diebstahlstaten ist der Revision zwar zuzustimmen, wenn sie bemängelt, daß anders als bei den übrigen Fällen bier auf UA S, 24 der vom Angeklagten erfüllte Tatbestand nicht ausdrück-- lich angeführt ist. Die von der Revision vermißte rechtliche Würdigung ergibt sich jedoch aus der Zusammenfassung des Schuldspruchs auf UA S. 30 und 32. Dort wird u.a. ausgeführt, daß die Beschwerdeführer des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) in 16 Fällen schuldig seien. Da diese Strafbestimmung bei 15 Einzeltaten angeführt und nur im Falle 40 eine rechtliche Einordnung des Verhaltens der Angeklagten unterblieben ist, kann nur dieser Fall von der Strafkanmer als der 16. Einbruchsdiebstahl angesehen worden sein.

4. Unrichtig ist jedoch die rechtliche Würdigung in den Diebstahlsfällen 14 und 38 (UA S. 17 bzw. 23):

a) Im Fall 14 hatten die Beschwerdeführer den Pku aufgebrochen und weggefahren, um das Fahrzcug auszuplündern. Sie hatten somit das gesamte Fahrzeug gestohlen und damit gleichzeitig an seinem Inhalt Gewahrsam begründet. Diese einheitliche Diebstahlshandlung ist kein schwerer Diebstahl, weil die Wegnahme des ganzen Kraftfahrzeugs von § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht erfaßt wird (BGH 2 StR 264/61 vom 5. März 1961; 4 StR 551/67 vom 12. Februar 1968).

b) Im Falle 38 hatten die Angeklagten einen Pkw vom Typ NSU 110 (TI) aufgebrochen, von innen den Kofferraum geöffnet und aus diesem ein Reserverad entwendet. Der Kofferraum eines solchen Wagens ist, wie der des Volkswagens (vgl. dazu BGHSt 13, 81), nicht

vom Wageninnern her zugänglich; daher kann das Reserverad nicht "aus einem umschlossenen Raum" weggenommen worden sein. Da das Fahrzeug zur Tatzeit nicht auf der Straße, sondern auf dem Abstellplatz einer Reparaturwerkstatt stand, kommt auch hier nur § 242 StGB zur Anwendung.

5. Der vorstehend in Ziff. 4 vermerkte Irrtum konnte vom Senat im Wege der Änderung des Schuldspruchs richtiggestellt werden. Dieser bedarf indessen noch ciner weiteren Berichtigung: Ausweislich des festgestellten Sachverhalts und der bereits dort von der Strafkammer vorgenommenen rechtlichen Bewertung der Taten haben beide Angeklagten 12 gemeinsame einfache Diebstähle begangen und zwar in den Fällen 5, 10 bis 13, 15, 24, 25, 28, 29, 31 und 35. Sowohl der Urteilstenor als auch die rechtliche Würdigung des Urteils (UA S. 30 und 32) gehen insoweit aber nur von 11 gemeinsamen Fällen aus.

6. Die Strafzumessungserwnägungen lassen keinen Recht fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Was die Revision insoweit vorträgt, findet in den tatsächlichen Feststellungen des Urteils keine Stütze. Da es nach Sachlage auszuschließen ist, daß die Höhe der Einzelstrafen bei den übrigen Straftaten von den nunmehr berichtigten bzw. aufgehobenen Verurteilungen berührt werden, können die restlichen Einzelstrafen bestehen bleiben. Aufzuheben ist bei dem Angeklagten Becker nur der Strafausspruch in den Diebstahlsfällen 14 und 38 sowie der Ausspruch. über die Gesamtstrafe.

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1. Auch die Revision dieses Beschverdeführers bean-

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standet die Nichtannahme eines Fortsetzungszusammenhanss zuischen den einzelnen Dicbstahlshandlungen. Hinsichtlich dieser Rüge gilt das unter Ziff. II/1 für den Angeklagten DB Aussefünrte.

2. Die die Revision des Angeklagten EEE betrerfenden vorstehenden Erörterungen zu Ziff. II/4 bis 6 gelten, da es sich insowcit ausschließlich um die gemeinschaftlich ausgeführten Diebstähle handelt, ohne Einschränkung ebenso für die Revision des Angeklagten

CUEEEED.

3. Auch bei diesem Angeklagten lassen die Strafzumessungserwägungen an sich keinen Rechtsfehler zu seinen Ungunsten erkennen. Da der Angeklagte aber zu Jugendstrafe verurteilt ist, führt die teilweise Aufhebung des Urteils bei ihm zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

Sanders Faller Börtzler

Spiegel Hürxthal