Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 01.06.1966 – 2 StR 399/66
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 399/66 URTEIL
nn en men
in der Strafsache
‚gegen
den Arbeiter Manfred B — aus } geboren an EB 941 in (REED, zur Zeit in dieser Sache
in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7: Dezember 1966, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Müller
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Ir- Win ier Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof uw v:i der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter iD
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 1. Juni 1966 wit
den Feststellungen aufgehoben, und zwar auch soweit es den Mitangeklagten IB tetrifrt.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
ee
Die Strafkammer hat wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren lJiebstahls im Rückfall den Angeklagten zu drei Jahren und den früheren Mitangeklagten FEED zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat ferner mehrere Gegenstände eingezogen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Der Angeklagte brach innerhaib von zwölf Tagen elf verschlossen abgestellte fremde Personenkraftwagen auf, davon zehn gemeinschaftlich mit FB: brachte die Fahrzeuge in Gang, fuhr nit ihnen davon und ließ sie später, wie er von vornherein vorhatte, an beliebigen Stellen stehen. Aus sieben Wagen eigneten er und Fe sich Kraftfahrzeugpapiere und andere Gegenstände an. Beide hatten nicht nur die Absicht, die Fahrzeuge zu entwenden, sondern ihr Vorsatz war stets zugleich auch darauf gerichtet, zumindest die vorhandenen Sachen nitzunehmen, falls ihnen die Inbetriebnahme des Wagens nicht gelingen sollte. Im Hinblick auf diesen Vorsatz hat die Strafkammer in allen Fällen schweren Diebstahl nach 8 24% Abs. 1 Nr. 2 StGB angenommen.
Diese Annahme läßt sich rechtlich nicht halten. Akgesehen davon, daß in vier Fällen gar keine Gegenstände entwendet worden sind, insoweit also nur Versuch vorliegen könnte, setzt § 243 Abs. I Nr. 2 StGB in seiner hier allein in Betracht kommenden Begehungsform voraus, daß aus einem umschlossenen Raum mittels Kinbruchs gestohlen wird. Der Angeklagte und TG haben aber in allen Fällen den Kraftwagen, also den umschlossenen Raum selbst, gestohlen und damit nur einen einfachen Diebstahl begangen.
Mit der Wegnahme der F hrzeuge war hier zugleich der Inhalt entwendet. Es liegt also eine einheitliche Diekbstahlshandlung vor und das spätere Mitnehmen von Gegenständen, die sich in den Wagen befanden, stellt sich nur als Ausnutzung des bereits hierdurch geschaffenen Zustandes dar (EGHSt 5, 205; BGH NdW 1952, 1184; 1956, 271; BGH Urteile vom 5. Juli 1961 - 2 StR 264/61 - und vom 18. Oktober 1960 - 1 StR 384/60 - ).
Aus der antscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. September 1956 - 5 StR 297/56 - (mitgeteilt bei Dallinger MDR 1957, 15) ergibt sich nichts anderes. Dort ist es zwar für die Verurteilung wegen schweren Tiebstahls nach § 24% Abs. 1 Nr. 2 StGB als ausreichend angesehen worden, daß der Vorsatz des Täters von vornherein auch darauf gerichtet war, Gegenstände aus dem Innern des aufgebrochenen Fahrzeugs wegzunehmen, falls dessen Inbetriebnahme nicht gelingen sollte, Diese Entscheidung bezieht sich jedoch auf einen Fall, in dem der Täter tatsächlich den Wagen nicht in Gang setzen konnte (vgl. BGH Urteile vom 18. Oktober 1960 - 1 StR 384/60 - ,„ 11. Mai 1962 - 4 StR 102/62 - und 1. Oktober 1963 - 1 StR 333/63). Hier ist den Tätern hingegen in allen Fällen die Wegnahne des Wagens gelungen.
Damit steht indessen noch nicht fest, daß sich alle Taten nur als einfache Diebstähle darstellen. Nach den Feststellungen waren der Angeklagte und FW übereingekommen, gemeinsam Diebstähle auszuführen, wobei sie es insbesondere auf Kraftfahrzeuge der Marke Opel abgesshen hatten. In Ausführung ihres Vorhabens haben sie zehn Kraftfahrzeuge entwendet. Danach liegt es nahe, daß in diesen Fällen die Voraussetzungen des § 243 Ab.. 1 Nr. 6 StGB - Bandendiebstahl - gegeben sind. Dieser Erschwerungsgrund kommt allerdings bei einer fortgesetzten Handlung nicht in Betracht. Eine solche liegt indessen entgegen der
Meinung der Strafkamner auch nicht vor; denn festgestellt ist nichts weiter als der allgemeine Entschlu3, in Zukunft unter Ausnutzung günstiger, noch ganz unbestimnter Gelegenheiten Kraftfahrzeuge zu entwenden. Ein derartiges Vorhaben ist kein Vorsatz, wie er für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges erforderlich ist (vgl. EGHSt 1, 313, 315).
Das Urteil muß daher aufgehoben werden. Nach § 357 StPO ist die Aufhebung auf den Mitangeklagten FD erstrecken, der selbst keine Revision eingelegt hat.
Dotterweich willms Kirchhof
Meyer ' Müller