Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968

BGH Beschluss vom 14.02.1968 – 4 StR 551/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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rare

BUNDESGERICHTSHOF

4_StR_ 551/67 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

De.

1. den Arbeiter Theodor NW us DEE; geboren am 1943 in ; 2. den Arbeiter Siegbert AUS

wegen schweren Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten MED als Beschwerdeführer in der Sitzung vom 14. Februar 1968 gem. § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten NEED wir.

das Urteil des Landgerichts Essen vom 22, Februar 1967, soweit es ihn und den Angeklagten Vi >etrifft, im Fall der Nummern 98 bis 99 der Urteilsgründe,

unter Aufhebung im Strafausspruch und im Ausspruch über die Gesamtstrafe, im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte MB des fortgzesetzten einfachen Diebstahls und der Angeklagte VO Ges fortgesetzten einfachen Diebstahls

im Rückfall schuldig sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheildurg, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere “trafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten Maslowski verworfen.

Wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 5. Juli 1961 - 2 StR 264/61 - dargelegt hat, ist lediglich wegen einfachen Diebstahls zu bestrafen, wer einen Kraftwagen entwendet und ihn nur wegfährt, um ihn in Ruhe ausplündern zu können, dann irgenwo zurückläßt und so dem Zugriff Dritter schutzlos preisgibt; denn er will das Fahrzeug zunächst seinem cigenen Zweck, der Erleichterung der Aneignung des Inhalts, dienstbar machen. Mit der Wegnahme des Wagens wird

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auch bereits sein Inhalt entwendet, und diese einheitliche Diebstahlshandlung wird von § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht erfaßt. So liegt es auch hier im Fall der Nummern 98 bis 99 der Urteilsgründe. Da es ausgeschlossen erscheint, daß noch weitere tatsächliche Feststellungen im Sinne des bisherigen Schuldvorwurfs getroffen werden können, konnte der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden und den Schuldspruch im Fall der Nummern 98 bis 99, u.z. gem. § 357 StPO auch mit Wirkung für den Angeklagten 02 ändern. Der Strafausspruch und der Ausspruch über die Gesamtstrafe waren, ebenfalls mit Wirkung für beide Angeklagte, jeweils mit den Feststellungen aufzuheben. Die andere rechtliche Beurteilung im Fall der Nummern 98 bis 99 hindert die Strafkammer nicht, wieder

auf dieselben Strafen zu erkennen. Wegen der Aufhebung der Gesamtstrafe wird über die Nebenentscheidungen neu zu befinden sein.

Im übrigen erweist sich die Revision des Angeklagten “EB ais offensichtlich unbegründet.

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