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BGH Urteil vom 04.07.1961 – 5 StR 240/61

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Geschäftsführer Hans PD Ep zus Tem» geboren am GEM 1905 in Zum aut Tai,

wegen aktiver Bestechung u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.Juli 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Mayr

: als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär 0) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten Bw gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 29.September 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Revision des Angeklagten Be die nur die Sachrüge erhoben hat, ist unbegründet.

I. Die Verurteilung wegen aktiver Bestechung.

Die Strafkammer hat eine aktive Bestechung des Mitangeklagten RWwin den Bewirtungsausgaben, in der Überlassung des Pkw 58 und in der Bezahlung der Tankstellenrechnungen gesehen. Das ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht zu beanstanden.

1. Die Revision macht zunächst geltend, das Landgericht habe nicht ausreichend festgestellt, daß der Mitangeklagte Ri den äußeren Tatbestand des § 332 StGB erfüllt habe, Das sei jedoch Voraussetzung für eine Verurteilung des Beschwerdeführers nach § 333 StGB. Wie die Prüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge ergibt, hat die Strafkammer jedoch ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß RW den in diesem Zusammenhang allein bedeutsamen äußeren Tatbestand einer schweren passiven Bestechung erfüllt hat.

a) Hiergegen wendet die Revision ein, die Strafkammer sehe zu Unrecht die Pflichtwidrigkeit Ri bereits darin, daß dieser infolge der Annahme von Geschenken nicht mehr unbefangen an seine Aufgaben herangegangen sei. Das sei jedoch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedenklich.

Wie die Revision selbst vorträgt, entsprechen die wiedergegebenen Ausführungen des Landgerichts jedoch dem Urteil des Senats vom 16.Juni 1959, durch das die Freisprechung des Beschwerdeführers von der Anklage der aktiven Bestechung Rs aufgehoben worden ist. Wäre das erste in dieser Sache ergangene Revisionsurteil daher so auszulegen, daß allein die Berufung auf die Eigenschaft RB als Ermessensbeanten ausreiche, um die Pflichtwidrigkeit seines Handelns darzutun, so wären

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die Ausführungen der Strafkammer schon deshalb nicht zu beanstanden, weil gemäß § 358 Abs.1 StPO der neu entscheidende Tatrichter und damit auch jetzt der Senat an die Auffassung des Kevisionsgerichts in seinem Urteil vom 16.Juni 1959 gebunden wären.

b) Der Senat hat jedoch schon mehrfach ausgesprochen, daß allein der Hinweis auf die Eigenschaft eines Beamten im Sinne des § 359 StGB als Ermessensbeanmten nicht ausreicht, um sein Tun dem Tatbestand des § 332 StGB zu unterstellen, falls er Geschenke annimmt. So sind auch die Ausführungen im Urteil vom 16.Juni 1959 nicht zu verstehen. Sie besagen nur, daß ein Ermessensbeamter dann pflichtwidrig handelt, wenn er an seine Aufgaben nicht unbefangen herangeht, sondern bei seinen Ermessensentscheidungen dem Gedanken an die empfangenen Vorteile Raum gibt. Daran ist festzuhalten. Das befreit den Tatrichter jedoch nicht von der Pflicht darzulegen, welche Ermessenshandlungen seitens des Bestechenden vom Angeklagten erwartet wurden. Weil die Bestechungstatbestände nämlich voraussetzen, daß nach der Übereinkunft der Beteiligten der Vorteil als Gegenleistung "für"! die Amtshandlung gedacht ist, muß diese eine bestimmte Amtshandlung oder eine Mehrheit bestimmter Amtshandlungen zum Gegenstand haben, wenn auch über die Einzelhandlungen keine genauen Vorstellungen zu bestehen brauchen (vgl. hierzu auch BGH NJW 1961,467; 1961,472°°, 474). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Die Zuwendungen erhielt Röhrig für seine in den Urteilsgründen an mehreren Stellen eingehend geschilderte Tätigkeit als Prüfer bei der BEZ, also eine genügend umgrenzte Mehrheit von Amtshandlungen. Sie waren pflichtwidrig, falls RB hierbei nicht nach sachlichen Gesichtspunkten verfuhr, sondern aus Dankbarkeit dem Gedanken an die gewährten Vorteile Raum gab.

2. a) Für die Verurteilung des Beschwerdeführers kommt es nun darauf an, ob er Re Vorteile hat zukommen lassen, um ihn in diesem Sinne zu Pflicht-

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widrigkeiten zu veranlassen. Ob PER erkannt hat, ist ohne Belang (vgl. BGH IM StsB § 333 Nr.4), so daß

der Senat nicht zu untersuchen hat, ob die Kenntnis RD: fehlerfrei festgestellt ist. Entscheidend ist

nur - das verkennt auch die Revision nicht -, ob der Beschwerdeführer RB zu bestimmten, nach obigen Ausführungen pflichtwidrigen Amtshandlungen veranlassen wollte. Das ergeben die Urteilsgründe. Ohne Erfolg verweist die Revision demgegenüber auf UA 9.27, wo es allerdings heißt, BED habe unwiderlegbar Re nicht zu bestimmten pflichtwidrigen Amtshandlungen veranlassen wollen. Damit ist nur gesagt, daß er nicht an konkrete Einzelmaßnahmen gedacht hat, und zwar im Gegensatz zum Mitangeklagten KD, der FEW ur Preisgabe von Dienstgeheimnissen veranlassen wollte. Gleich darauf heißt es dann auch, BMW habe durch die Zuwendungen an Fe erreichen wollen, daß dieser bei Ausübung seines Ermessens allgemein zugunsten der BEZ verfuhr.

b) Wie die Revision unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1961, 471) zutreffend dargelegt hat, genügen zur Feststellung, der Beschwerdeführer habe von Röhrig eine Pflichtwidrigkeit erwartet, nicht so allgemeine Formulierungen wie, es sei von dem Beschenkten "Wohlwollen" erwartet worden. Der Revision muß auch zugegeben werden, daß die Strafkamer an mehreren Stellen sich dieses Ausdruckes bedient. Aus der insoweit maßgeblichen Darlegung des Landgerichts auf UA S,40 ergibt sich jedoch, daß Bei nicht nur ein allgemeines Wohlwollen RB: herbeiführen wollte, sondern ein besonderes Wohlwollen, "das nicht mehr durch sachliche Gesichtspunkte bestimmt wurde, sondern zumindest mitbestimmt wurde durch die innere Befangenheit, in die Rbiäurch die Annahme der Vorteile bei seiner Prüfungstätigkeit gekommen war".

c) Für den inneren Tatbestand - so meint die Revision weiter - habe die Strafkammer festgestellt,

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daß der Beschwerdeführer Nöhrig nicht zur Pfli::htwidrigkeit habe veranlassen wollen. Ihm sei die UA S.28 wiedergegebene Einlassung nicht widerlegt worden, die BEZ habe mit ihren Stützungsamträgen nur das geltend gemacht, was ihr zugestanden hätte. Das ist nicht richtig. Zwar beschäftigt sich die Strafkammer im Anschluß hieran vorwiegend mit der Einlassung des Mitangeklagten KB. Für beide Angeklagten - also auch den Beschwerdeführer - wird aber festgestellt, daß ihre Einlassungen durch die Beweisaufnahme im wesentlichen widerlegt seien. Da die Strafkammer sich nicht mit jedem Einzelvorbringen ausdrücklich im Urteil auseinanderzusetzen brauchte, ergibt sich hieraus, daß die Strafkammer die Einlassung des Beschwerdeführers nicht geglaubt hat. Wenn das Landgericht sagt, "im wesentlichen" seien die Einlassungen der Angeklagten widerlegt, so bezieht sich diese Einschränkung offensichtlich nur auf KB, zu dessen Gunsten eingeräumt wird, daß er auf den Fahrten mit rg ab und an auch dienstliche Aufgaben der BEZ wahr-

genonmen habe.

3. Die Revision sieht schließlich Widersprüche in den Feststellungen über die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die einzelnen Zuwendungen an Rgg>- Unlösbare Widersprüche sind jeäoch nicht vorhanden.

a) Das gilt zunächst, soweit die Bewirtungen RD 5 in Betracht kommen. Zwar wird, wie die Revision richtig vorträgt, auf UA S.19 festgestellt, daß die "Bewirtungsspesen" im allgemeinen 10 Ui je Person und Bewirtungsfall nicht überschritten. Die Strafkammer hat aber auf UA 5.30 eingehend und fehlerfrei dargelegt, daß im Gegensatz zu einer gelegentlichen Bewirtung, bei der-es sich um eine reine Gefälligkeit oder eine bloße Höflichkeit gehandelt haben könnte, die regelmäßige Bewirtung nicht mehr der Verkehrssitte entsprach. Das ist nicht zu beanstanden. |

Daß der Beschwerdeführer diese Bewirtung angeordnet hatte, ist festgestellt. Daß er von jedem Zinzelfall Kenntnis erhielt, ist nicht erforderlich.

b) Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer ebenfalls veranlaßt, daß der Pkw 58 RED zur Verfügung gestellt wurde. Hierbei ist zwar auch erörtert worden, RW soile den Wagen später käuflich erwerben (UA S.23). Bestimnte Abmachungen waren aber nicht getroffen. Daß BB nur im Rahmen dieser Vorverhandlungen tätig war, ergibt sich jedoch nicht aus dem Urteil. Die Erörterungen hatten im übrigen auch zum Inhalt, Röhrig solle den Wagen unter seinem wahren Werte erhalten.

ce) Schließlich ist es auch uicht zu beanstanden, daß dem Beschwerdeführer die Bezahlung der Tankstellenrechnungen als Bestechungshandlung zur Lasi gelegt worden ist. Nach UA S.39 wußte Be. "daß viel mehr an Rn bezahlt wurde, als dio anteilige Übernahme des durch das Mitfahren von KB verursachten Kraftstoffverbrauchs ausmachen konnte". Demgegenüber weist die Revision auf UA S.22 hin, wo es heißt: "gg hielt die Bezahlung der Tankstellenrechnung seinerseits für gerechtfertigt, weil KW oft im Interesse der BEZ an den Fahrten von

EB teilnann."

Beide Feststellungen scheinen auf den ersten Blick nicht miteinander vereinbar. Tatsächlich ist aber ein unlösbarer Widerspruch nicht vorhanden. Der zweite Satz (UA S.22) bezieht sich offensichtlich nur auf das Verhältnis des Angeklagten Be zur BEZ unä ist für die Frage von Bedeutung, ob er sich durch die Zahlungsanweisungen einer Untreue gegenüber der BEZ schuldig gemacht hat. Das hat die Strafkammer verneint, weil BE (wie auch KB) nicht widerlegt werden konnte, er hätte durch die Bestechung Re: der BEZ Vorteile verschaffen wollen (UA 8.42). Danach kann

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der Beschwerdeführer also gewußt haben, daß Re zuviel für Tankstellenrechnungen als Bestechung erhielt, aber doch geglaubt haben, die Überbezahlung gegenüber der BEZ

vertreten zu können.

II. Die Verurteilung wegen Betruges.

Auch hinsichtlich der Verurteilung wegen Betruges hat die Prüfung des Urteils, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, keinen Rechtsfehler zutage gefördert.

Was insbesondere die Ansicht der Strafkammer anbelangt, das Land Schleswig-Holstein habe einen Vermögensschaden erlitten, hierbei komme es nicht darauf an, wie sich die Vermögenslage des Landes entwickelt hätte, wenn andere Arbeitskräfte eingestellt worden wären, sondern nur darauf, wie sie sich tatsächlich entwickelt hat, so entspricht dies der Aufhebungsansicht des Urteils von 16.Juni 1959 (daselbst UA S.8). Sie ist schon aus diesem Grunde nicht zu beanstanden (§ 358 Abs.1 StPO).

Was die Revision im übrigen zum inneren Tatbestand des § 263 StGB vorbringt, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Die Ausführungen der Strafkamner hierzu (UA 8.62) lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundes-

anwaltschasft.

Sarstedt Schmidt Siemer Börker Mayr