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BGH Entscheidung vom 16.06.1959 – 5 StR 58/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5.

In Namen de

s Volkes

In der Strafsache

gse&®e

wegen Betruges, Bestechung u.2.

n

eilgenommen habent

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer' Bündesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr. Börker

- Bundesrichter Hoepner

- als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr.’ Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ]

als Vertreter der

als Urkundsbeanter

für Recht erkannts

I. Auf die Revision der 5 wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom

21.Juni 1958 samt den Fests

taatsanwaltschaft

tellungen aufgehoben

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2195 06€

‚hat der 5.Strafsenat des -Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 16.Juni 1959, an der t

der Geschäftsstelle,

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1. soweit die Angeklagten Bupund Kin von der Anklage der aktiven Bestechung in Tateinheit mit Untreue und des Betruges zum Nachteile des Landes Schleswig-Holstein freigesprochen worden sinds

2. soweit der Angeklagte von Br@freigesprochen worden ist;

3. soweit der Angeklagte Rh wegen einfacher passiver Bestechung verurteilt und von der Anklage des Betruges zum Nachteile der Butter- und Eierzentrale NEED freigesprochen worden ist.

II. Die Revisionen der Angeklagten Buße und HOEEB werden verworfen.

Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

A. Die Revision der Staatsanwaltschaft.

I. Verfahrensbeschwerden

Die mit der Revision der Staatsanwaltschaft erhobenen Verfahrensbeschwerden (Aufklärungsrügen) sind unbeachtlich. ‚ Das braucht nicht näher dargelegt zu werden, weil die Sachrüge Erfolg hat.

II. Sachrüge

l. Bestechung und gesellschaftliche Untreue.

a) Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Annahme der Strafkammer, RGBsei kein Ermessensbeanter gewesen. Die Feststellungen des Urteils über den .Aufgabenkreis des Angeklagten Re zeigen, daß üleser bei der Vorbereitung der Entscheidungen der Landesregierung nicht nur Kontrollen in rein rechnerischer Hinsicht vorzunehmen hatte. Die Revision legt unter I 2 a im einzelnen. dar,. daß der Angeklagte bei der Zusammenstellung seiner Prüfungsberichte einen gewissen Spielraum hatte und daß die Art dieser Berichte für die Entscheidungen über die Gewährung von Stützungszahlungen von Bedeutung war. Im übrigen ergab sich allein aus der Tatsache, daß der Angeklagte Ri nur Stichproben zu machen hatte, daß ihm ein Ermessen anvertraut war. Wenn die Strafkammer auch, wie dem Verteidiger R@ibs zuzugeben ist, ausführt, Rp habe ‚sich "jeglicher Entscheidung zu enthalten" gehabt, [=[e) ‚erwecken die Einzelfeststellungen des Urteils doch die Besorgnis, die Strafkammer habe den Begriff des Ermessensbeamten zu eng aufgefaßt. Daß der Angeklagte Rip diese Entscheidungen nicht selbst zu treffen hatte, ist ohne Belang. Eigenes Ermessen kann auch derjenige ausüben, der die Entscheidungen anderer vorbereitet (5 StR 108/58 vom 10.Juni 1958). Ein Beamter, der seine Entscheidungen nach

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pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat, verstößt schon dann gegen seine Amtspflicht, wenn er an seine Aufgabe nicht unbefangen herangeht, weil er Geschenke oder andere Vorteile angenommen hat (BGHSt 3,143,146). E

ist nicht einmal erforderlich, daß dem Ermessensbeanten bei seinen Entscheidungen die durch die Zuwendung bedingte innere Unfreiheit zum Bewußtsein: gekommen ist | {1 StR 150/58 vom 8.Juli 1958 8.21).

Unter I 2b legt die Revision ferner zutreffend dar, daß die dem Angeklagten RE in einzelnen angesonnenen Handlungen eine Verletzung seiner Dienstpflichten darstellten. Dies. gilt sowohl für die Verletzung der Schweigepflicht als auch für die Aufteilung der Position Raumkosten der con. Demgegenüber. sind die Ausführungen in der Revisionserwiderung des Verteidigers des Angeklagten KB richt von Erheblichkeit. Die Feststellungen auf UA S.17 ergeben allenfalls, daß die Butter- und Eierzentrale No ) e.GmbH in Hp EEE (BEZ) bereits vermutete, welche Meiereien an die anderen Auffangstellen lieferten, daß sie dies aber nicht mit Bestimmtheit wußte. Aus dem Zusammenhang des Urteils ergibt sich auch, daß die Namen der Lieferanten nicht aus den zusammengefa3ten Berichten der drei Auffangstellen hervörgingen. Es wäre sonst unverständlich, warum id ) von RB diese Tatsachen hätte‘ in Erfahrung bringen sollen.

Ob EEE bei. der Aufteilung” der Raumkosten: auf . andere Gemeinkostenposten pflichtwidrig' gehandelt oder

sich vielleicht der Pflichtwidrigkeit nicht bewußt ge u .

wesen ist, wird in. der. neuen Hauptverhandlung' zu ‘prüfen m sein. Daß der Beante wirklich seine Dienstpfiicht ver- u letzt, ist im übrigen.kein Tatbestandsmerkmal des Zu

Zutreffend wendet sich die Revision weiter dagegen, daß die Strafkammer keinen Vorteil in der Überlassung

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des Volkswagens gesehen hat. Zu Unrecht meint die Verteidigung des Angeklagten RB die Staatsanwaltschaft habe insoweit ihre Revision zurückgenommen. Eine derartige Beschränkung wäre unwirksam, weil es sich nur um einen Teil einer fortgesetzten Tat handelt. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß der beim Verkauf des Volkswagens des Angeklagten RB erzielte Preis von 1000 DM nicht der BEZ, sondern einem ihrer Angestellten in Verwahrung gegeben worden ist. Die BEZ selbst hatte also davon . keinen Vorteil. Vor allem aber stand die Überlassung ‚der 1000 IM an Beutin, die für den Angeklagten RE allenfalls einen Zinsverlust bedeutete, in keinem Verhältnis zu dem Wert der Gebrauchsüberlassung des Kraftwagens. REED hatte den Wagen der BEZ länger als ein Jahr in Benutzung. Hätte er für diese Zeit einen Wagen mieten müssen, so hätte er offensichtlich ganz erhebliche Aufwendungen gehabt, die er ersparte. zutreffend macht die Revision auch darauf aufmerksam, daß der Angeklagte neben seinem Gehalt von der Landesregierung Schleswig-Holstein eine monatliche Reisekostenpauschale von 300 DM erhielt, die er während der Zeit, in ‘der er den Leihwagen benutzte, für seine persönlichen Bedürfnisse verwenden konnte. |

Dieser Auffassung der Revision steht nicht entgegen, daß teilweise auch der Angeklagte Kl in dem an REP überlassenen Wagen mitgefahren ist, denn allein verfügungsberechtigt darüber war REED, und die Fahrten erfolgten keineswegs ausschließlich im Interesse der BEZ. Es kann daher auch keine Rede "davon ‚sein, daß der Angeklagte REED die Zuwendungen lediglich zur uneigennützigen Förderung eines von ihm erstrebten Zieles angenommen | hätte, wie.die. Verteidigung des Angeklagten KB unter Bezugnahme auf RG DR 1943,76 vorträgt.

Schließlich kann auch im Gegensatz zur Auffassung der Verteidigung keine Rede davon sein, daß in der Überlassung des Kraftwagens - nicht nur in der "Mitnahme"

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in dem Fahrzeug - nur eine Zuwendung zu sehen ist, welche der Verkehrssitte entsprach und nicht strafbar wäre.

b) Die Freisprechung der Angeklagten Bu una KU von der Anklage der aktiven Bestechung wird’ lediglich damit begründet, daß bei RW der objektive Tatbestand des’ § 332 StGB nicht vorliege. Da dies nach den: obigen Darlegungen richt richtig ist, muß äuch neu 'geprüft werden, "ob Bun und Ku sich nach: $-333 StdB strafbar gemacht haben. Der festgestellte Sachverhalt ° schließt im Gegensatz zu den Ausführungen der Verteidigung eihe solche Möglichkeit nicht aus. Mögen auch

beide Angeklagte nicht bei sämtlichen Vorteilsgewährungen -

mitgewirkt haben, so bleibt doch bei jedem von ihnen ein

Teil übrig, indem dies der Fall war. Ebenfalls sind die:

Vorteile "jedenfalls teilweise vor der Beendigung der Prüfungstätigkeit des Angeklagten RB:egeben worden. Schließlich hat KWden Angeklagten Rp zumindest zur Verletzung der Schweigepflicht bestimmen wollen, und zwar im Auftrage der BEZ, d. h. ersichtlich auch des Geschäftsführers Bun u

c) Die Revision greift weiter die Freisprechung des Angeklägten von Braun von der Anklage der. gesellschaft- - lichen Untreue an. Da das Hauptverfahren gegen ihn wegen Untreue ‚in‘ Tateinheit mit Beikilfe zur aktiven Bestechung eröffnet worden ist (Bd.IX B1.8,10 d.A.), ergreift die Revision’ den gesamten 'Schulävorwurf, 'also den- ganzen Freispruch. Die‘ hiergegen gerichtete Sachrüge ist degründet. Sid eüthält nicht, wie ‘die Bövisionserwiäerung des Verteidigers Meint, "inzulässige "Ängriffe' gegen die‘; Beweiswürdigung. Wie die Revision mit Recht‘ betont, ergibt sich aus der "Beichte" dieses Angeklagten, daß er die Zechkosten für den Reeperbahn-Bummel auf die Gesellschaftskasse übernommen hat, obwohl er dies nicht, für unbedenklich gehalten hat. Es hätte daher erörtert werden müssen, ob der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz

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gehandelt hat. Die spätere "Entlastung" durch Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung konnte den Vorsatz

nicht rückwirkend beseitigen. Außerdem übersieht die Strafkammer, daß die Zustimmung. der Gesellschaft strafrechtlich ohne Bedeutung. war- (BGHSt 3,32,39 f). |

Die Freisprechung von der Anklage der Beihilfe zur aktiven Bestechung der Angeklagten Bufe una KB, gegen den sich die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft nicht ausdrücklich wendet, weist ebenfalls Rechtsfehler auf.. Das Urteil begründet diesen Freispruch "wiederum nur: damit, daß die genannten Mitangeklagten keine Bestechung begangen hätten. Nach dem oben. Ausgeführten kann die Freisprechung dieser Angeklagten jedoch nicht bestehen- \:: bleiben. In ‚der neuen Hauptverhandlung wird däher auch zu prüfen sein, ob:'sich der Angeklagte von Bra in dieser Hinsicht strafbar gemacht hat. Die Übernahtie von Bewirtungskosten für RB auf die KD- ED GmbH kann eine Beihilfe’ oder auch eine in Täterschaft begangene aktive Bestechung gewesen sein, da der Angeklagte von Br möglicherweise bemüht war, durch solche Bewirtungen En "warm zu halten! (wa S.36).

2. Betrug zum Nachteil des Landes Sohleswig-Holstein.

Die Revision wendet sich gegen die Freisprechung:der - Angeklagten‘ Bu una. Kun von der Anklage des: Betruges zum Nachteil des Landes Schleswig-Holstein im Falle 2 £. der Urteilsgründe. .Da der Eröffnungsbeschluß jedoch in. ._ sämtlichen Betrugstaten eine fortgesetzte Handlung ge- . ..; sehen hatte und auch im Falle 2 f mehrere fortgesetzte Einzelakte in Rede stehen, ist diese Beschränkung unwirksam. Die Prüfung auf die allgemeine Sachrüge deckt jedoch in den übrigen Einzelfällen keine Rechtsfehler auf, so daß die Erörterung in der Tat auf den Einzelfall 2 f beschränkt bleiben kann. Insoweit greift die Sachrüge durch.

Die Strafkammer hat es zu Unrecht dahingestellt gelassen, ob objektiv dem Lande Schleswig-Holstein ein

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Vermögensschaden entstanden ist. An einem solchen Schaden kann nach dem festgestellten Sachverhalt kein Zweifel sein. Das Vermögen des Staates ist gemindert:worden,

ohne daß zugleich Aufwendungen erspart worden wären. Es kommt nicht darauf .an, wie sich die Vermögenslage des Landes gestaltet hätte, wenn andere Arbeitskräfte eingestellt worden wären, sondern nur darauf, wie sie sich. " tatsächlich entwickelt hat. Für Bestechungsaufwendungen hätte die Landesregierung keine Stützung vorgenommen.

u Mit. Becht weist außerdem die Revision darauf: hin, daß die Prüfungsarbeit, die RW als :Prüfungsbeamter einer Behörde zu leisten. hatte, überhaupt nicht durch Angestellte der BEZ hätte erledigt werden können. Wenn die Revisionserwiderung des Angeklagten Ki dengegenüber vorträgt, es hätte bei: Nichtübernahme der Zuwendungen an RB ein Stellvertreter: für Kg eingestellt werden müssen, damit dieser selbst mit Row die Geschäftsunterlagen der BEZ durchsehen konnte, so ‚liegt das neben der Sache. Gerade wenn Ryan den ‚ Prüfungsberichten weniger schnell: gearbeitet hätte, so wäre es nicht notwendig gewesen, daß die BEZ neue Arbeitskräfte einstellte, die den Angeklagten Ki oder. 'ahdere Angestellte, die mit | die Geschäftsunterlagen durchzugehen hatten, 'zu entlasten hatten. Hätte sich REED dei seiner Prüfühgstätigkeit auf die üblichen . Dienststunden beschränkt, dann hätten ersichtlich die vorhandenen ‚Arbeitskräfte der BEZ zu seiner Unterstützung ausgereicht. Es ist also nicht 80, daß die BEZ und damit die Landesregierung Zuschüsse zu Gemeinkosten in ‚Form we -..voR Arbeitsentgelten hätte leisten müssen, wenn Röhrig an den’ Prüfungsberichten nur während der Dienststunden u gearbeitet hätte. ‘Auch auf dem Umwege über die Stützungs- ‘aktion hätte das Land Schleswig-Holstein daher nicht mehr zahlen müssen, wodurch der Schaden ausgeglichen worden: wäre.

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Ob die für RW aufgewendeten Kosten in vollem Umfange im Zusammenhang mit seiner Prüfungstätigkeit standen, wie das Urteil und die Revisionserwiderung meinen, oder ob sie erheblich darüber hinausgingen, wie die Staatsanwaltschaft behauptet, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht klar. Nach dem oben Gesagten kommt es darauf jedoch nicht an. Ebensowenig ist es entscheidend, ob RE als öffentlicher Bediensteter ohnehin zur Leistung von Überstunden verpflichtet gewesen wäre.

Auch die Urteilsausführungen zum inneren Tatbestand sind damit nicht frei von Bedenken. Da ohne die Zuwendungen an Reine anderen Geschäftsunkosten nötig geworden wären, kann der "Angeklagte BulBauch "nicht der Auffassung gewesen sein, das Land Schleswig-Holstein hätte sonst notwendig gewordene Unkosten erstatten müssen: Dasselbe ‚eilt für den Angeklagten Kun

Was das Vorteilsstreben des Angeklagten I an-. . belangt, so findet sich in.dem Urteil zwar die Bemerkung, die Strafkammer habe der Frage nach dem Motiv besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Welches nun aber in Wirklichkeit die Triebfeder für sein: Tun war, ist nicht festgestellt. Nach Lage. der, Dinge kann die Geltendmachung, der Bestechungsgelder gegenüber dem Lande Schleswig-Holstein nur das eine Ziel gehabt haben, die Regierung zur. teilweisen Erstattung zu veranlassen. Welches Motiv hinter dieser Handlungsweise : stand, ist ohne Belang (vgl.die von der Revision zitierte Entscheidung RGSt 44,87,91). Für die Rechtswidrigkeit des beabsichtigten Vermögensvorteils genügt im übrigen bedingter Vorsatz.

Mit der Aufhebung der Freisprechung des Angeklagten Bub entfallen die Erwägungen, die die Strafkammer über die Feststellbarkeit eines Haupttäters angestellt hat. Sie wären ohnehin nicht bedenkenfrei. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß derjenige, der sämtliche Tatbestandsmerkmale des Gesetzes erfüllt, in der Regel

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als Täter anzusehen ist. Der Angeklagte KB hatte nach den Feststellungen des Urteils die Aufwendungen für

RB 215 Gemeinkosten erfaßt. Ob er sie, sei es allein,

sei es zusammen mit dem Angeklagten Bu, auch der

Landesregierung gegenüber geltend gemacht-hat, 1ä8t das _

Urteil allerdings nicht klar erkennen (vgl.UA 8.49 Mitte), schließt äies aber nicht aus. Für den inneren Tatbestand. des Betruges würde in diesen Falle genligen, daß Kin sich oder einem anderen - d.h. hier der BEZ -. einen. rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen wollte. ..

3... Betrug 3 zum Nachteil der BEZ. .

Nach den Feststellungen des Urteils hat’ RE die. verbliebene‘ Restschuld, die bereits erstattet war, jeweils auf neue: 'Tankstellenrechnungen vortragen lassen und diese wiederum der BEZ zur Erstattung vorgelegt, - mithin denselben Betrag zweimal verlangt. Hiervon hatte KW nicht nachweisbar Kenntnis, so daß er nicht wegen Betruges gegenüber der BEZ verurteilt werden konnte. Es ist aber nicht: ‚ersichtlich, inwiefern aus diesem Grunde ein Betrug des Angeklagten Run ausscheiden sollte. Kannte KB die Machenschaften Re nicht, so benutzte ihn ZB gegenüber der BEZ als gutgläubiges Werkzeug. 'Machte EEE aber mit RB gemeinsame Sache, so täüuschten beide gemeinschaftlich handelnd die BE2.

4. Die’ Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbunäesenwalte. Die Revisionen der An ‚eklasten Bu Ir. Die Verfahrensbeschwerde. u

Die Revisionen rügen die Verletzung des- § 267 Aba.3 StPO. Diese Verfahrensbeschwerde deckt sich mit. der. - . Sachrüge. Sie bedarf daher keiner ‘gesonderten Erörterung.

B.

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II. Die: Sachbeschwerde.

Beide Revisionen. greifen das Urteil in vollen Umfange mit der Sachrüge an. Ihre Begründungen richten sich jedoch nur gegen die Strafzumessung; der Angeklagte Bu wendet sich außerdem dagegen, daß die. Strafkammer das Unrechtsbewußtsein bejaht hat. on

l. Gegen den Schüldspruch bestehen bei beiden Angeklagten keine Bedenken. 'Daß: dem. Angeklagten Bu) bewußt war, unrechtmäßig zu handeln, hat er nach den Urteilsfeststellungen selbst zugegeben (UA S.60). 1

2. a) Auch die Angriffe gegen die Strafzumessungsgründe sind unbegründet. Das gilt auch für die ‚Revision des Angeklagten: Bu. a

Das Urteil’ enthält nicht die von der Revision behaupteten Widersprüches Es ist nicht zu ersehen, inwiefern die Tatsache, daß die BEZ (nur) die größte von 13 Absatzzentralen war, im Widerspruch dazu stehen soll, daß sie den norddeutschen Raum praktisch beherrsche. Daß das Vermögen der Verbraucher nicht beschädigt worden ist, widerspricht nicht der Annahme, Bu@B habe durch sein Tun einen hohen Vertrauensschaden angerichtet.

Auf die Behauptung, in anderen angeblich gleichliegenden Verfahren seien durch andere Gerichte geringere Strafen verhängt worden, kann die Revision nicht gestützt werden.

b) Schließlich vermag der Revision auch der Hinweis auf folgende Ausführungen der Strafkammer nicht zum Ziele zu verhelfen: Das Landgericht hat in den Erörterungen zum Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz die Einlassung des Angeklagten, die skandinavische Butter hätte auf andere Art nicht abgesetzt werden können, als unerheblich abgetan, "soweit der Schuldspruch in Frage steht". Hieraus folgt jedoch nicht, daß die wiedergegebene Einlassung des Beschwerdeführers Bu@® nach Ansicht der

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Strafkammer als Milderungsgrund zu werten war. Das brauchte nach’ Lage der Dinge auch nicht in den Strafzumessungsgründen ausdrücklich erörtert zu werden. Wenn das Landgericht das nicht getan hat, so ergibt sich hieraus nicht, daß es nicht geprüft hat, ob die Ein-

ö lassung Bun für die Strafzumessung von Bedeutung’ war.

“Die Strafkammer hat diese Frage verneint. Denn sie sagt,

zu seinen Gunsten sei nur zu berücksichtigen gewesen, daß er:sich bisher straffrei geführt habe. Das liegt inner- - halb ihres Ermessens und ist aus | Rechtegriinäen nicht zu

beanstanden.

© Sarstedt . Siemer : Schnitt

Börker Bundesrichter Hoepner ist nach Karlsruhe zurückgekehrt und kann deshalb

nicht‘ unterschreiben. .

Sarstedt