Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Urteil vom 28.06.1961 – 2 StR 154/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Antliche Sammlung: ja StFoO 8 136 a Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 136 a StPO vorliegen, gilt der Grundsatz des Freibeweises., Insoweit ist das Revisionsgericht zu eigener Prüfung berufen; es ist weder auf die vom Tatrichter hierüber getroffenen Feststellungen beschränkt noch an dessen Beweiswürdigung gebunden,
Nachschlagewerk: ja Antliche Sammlung: ja
StFoO 8 136 a
Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 136 a StPO vorliegen, gilt der Grundsatz des Freibeweises., Insoweit ist das Revisionsgericht zu eigener Prüfung berufen; es ist weder auf die vom Tatrichter hierüber getroffenen Feststellungen beschränkt noch an dessen Beweiswürdigung gebunden,
BGH, Urt. v. 28. Juni 1961 - 2 StR 154/61 - LE Aachen
ınNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Maschinenschloseer Horst P mp zus Aciiiim geboren am END ir KU zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel
Bündesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Em als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
£ür Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 4. Januar 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 5. Januar 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. :
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen Diebstahls, wegen einer gemeinschaftlich begangenen versuchten räuberischen Erpressung und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Außerdem hat sie auf Einziehung einer Gaspistole mit Munition und zweier Gesichtsmasken erkennt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht legt seiner Beweiswürdigung; soweit der Angeklagte nicht geständig war, in erster Linie die Angaben zugrunde, die er in holländischer Haft bei seiner verantwortlichen Vernehming durch die deutsche Polizei am 4, Februar 1960 gemacht hat, und führt im einzelnen aus, weshalb das üamalige Geständnis glaubwürdig sei. Dagegen wendet sich die Revision, weil sie das Geständnis gemäß § 136 a Abs. 1 und Abs, 5 Satz 2 StPO für nicht verwertbar hält: Der Angeklagte sei zunächst von holländischen Polizeibeamten und bald darauf am 4. Februar 1960 noch in Holland von ‘der deutschen Polizei in Gegenwart eines holländischen Beamten verantwortlich vernommen worden; diese hätten von ihm ein Geständnis durch verbotenewVernehmungsmittel, Schikanen aller Art und brutale Gewalt, insbesondere durch schwere Hißhandlungen erpreßt; die dadurch hervorgerufene Zwangslage des Angeklagten habe bei der verantwortlichen Vernehmung durch die deutsche Polizei am 4. Februar 1960 noch fortbestanden, zumal da sie in Gegenwert eines holländischen Beamten stattgefunden habe.
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Dieser Rüge bleibt der Erfolg versagt. Die Strafkammer nimmt im angefochtenen Urteil zu § 136 a StPO keine Stellung; sie hält es zwar für möglich, daß die holländischen Polizeibeamten sich unerlaubter Mittel bedient haben, meint aber, das ändere nichts an der Glaubwürdigkeit des Geständnisses vor dem deutschen Polizeibeamten.
a) Die Frage der Unverwertbarkeit eines bestimnten Geständnieses nach § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO untersteht den Grundsätzen des sogenannten Freibeweises, Für die Feststellung ihrer Voraussetzungen gelten also nicht die strengen Anforderungen, die die Strafprozeßoränung an den Beweis in der Schuldund Straffrage stellt (§§ 243 ff StPO). Das Gericht braucht auf Beweisamträge nur einzugehen, soweit dies die Aufklärungspflicht gebietet; es ist ins- ‚besondere seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen, wie es sich die Überzeugung von den Voraussetzungen der Unverwertbarkeit verschaffen will. Daß die Grundsätze des Freibeweises im Bereich der Verfahrensvoraussetzungen und Yerfahrenshindernisse gelten, ist bereits allgemein anerkannt (vgl. RGSt 51, 72;.59, 313; 62, 262; BGH MDR 1955, 527; NIW 1958, 392). Darüber hinaus hat das Reichsgericht auch ausgesprochen, daß es dem pflichtgemäßen Ermessen ges: Richters überlassen sei, wie er sich die Überzeugung von den Voraussetzungen für bestimmte Prozeßhandlungen verschaffen will, ohne insoweit in der Wahl der Beweismittel, in der Form der Beweiserhebung und in der Art ihrer Benutzung durch die § 8 243 ff StPO beschränkt zu sein (vgl. RGSt 38,
323 für die Frage, ob ein Zeuge zu ermitteln ist; RGSt 56, 103 defür, ob ein Zeuge eidesfähig und zu
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beeiden ist). Ob Freibeweis auch im Bereich des
§ 136 a StPO gilt, hat der Bundesgerichtshof, soweit ersichtlich, noch nicht jentäönleden. Die Frage muß in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung im Schrifttum (vgl. u.a. Kleinknecht-Müller StPO § 136 a Ann. 5; Vorb. 1 e (1) vor § 48, Loewe-Rosenberg StPO § 136 a Ann. 11 g) bejaht werden; denn bei den Voraussetzungen der Unverwertbarkeit handelt es sich um die Feststellung pnrozeßerheblicher Tatsachen, Es geht nicht um den Inhalt des für die Schuldfrage bedeutsamen Gestänänisses, sondern um die Art, wie es zustendegekomnen ist, also um die Feststellung eines Verfahrensfehlers. Insoweit ist auch das Revisionsge-. richt zu eigener Prüfung berufen; es ist weder auf die vom Tatrichter hierüber getroffenen Feststellungen deschränkt noch an dessen Beweiswürdigung gebunden, wobei unerörtert bleiben kann, ob dies allgemein für die Prüfung aller Mängel des Verfahrens gilt, wie offenbar das Reichsgericht in Rust 51, 71 und 62, 262 angenommen hat, oder ob Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht kommen. Was das Ergebnis der Prüfung angeht, so gilt hier der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht, Verfahrensfehler missen nachgewiesen werden. Das nat der Bundesgerichtshof auch für den Fall des § 136 a StPO bereits entschie- . den (vgl. BGH Urt. v. 5. Juli 1955 - 5 StR 52/55 -):
db) Die Prüfung durch den Senat ergibt, daß die ‚Strafkemmer das polizeiliche Geständnis des Angeklagten vom 4. Februar 1960 für die Beweiswürdigung ver-. werten durfte,. weil es nicht von den nach der Ansicht des Landgerichts möglicherweise durch die holläindische Folizei angewendeten unerlaubten Vernehmungsmitteln beeinflußt war.
Es ist an sich schon wenig glaubhaft, daß die holländische Polizei ein Geständnis über die in Deutschland von Deutschen begangene Tat, durch die. holländische Interessen nicht berührt wurden, durch verbotene Vernehmungsmittel erzwungen hat. Gegen die Darstellung des Angeklagten spricht aber entscheidend der Wechsel in seinen Einlassungen. Schön im: angefochtenen Urteil ist festgestellt, daß der Angeklagte zunächst - wie auch jetzt in abgeänderter Form in der Revisiönsbegründüng - behauptete, er sei schwer mißhandelt worden und habo an der rechten Hand und aus Mund und Nase geblutet. Als der Kriminalobermeister Imwmie ihu jedoch in der Hauptverhandlung vorhielt, er habe am 4, Februar 1960 keinerlei Verletzungen an ihm bemerkt, erklärte der Angeklagte, es habe sich um die Einwirkung stunpfer . Gewalt gehandelt, die keine äußerlich sichtbaren Verletzungen bewirkt hätten. Dabei sollte die Mißhandlung nach der ursprünglichen Behauptung so stark gewesen sein, daß der ganze Anzug des. Angeklagten blut-Äurchtränkt war, Etwaige Mißhandlungen können also schon danach nicht so erheblich gewesen sein, wie der Angeklagte behauptet. In der Revisionsbegründung macht er wieder Mißhandlungen geltend, die noch lange sichtbare Spuren zur Folge gehabt haben müßten und von Kriminalobermeister TB zweifellos am 4. Februar 1960 bemerkt worden wären. Dieser hat zuden unter Eid bekundet, daß der Angeklagte nach seinem Eindruck bei der Vernehmung am 4. Februar 4960 nicht aus einer Zwangslage heraus ausgesagt habe; er habe im Gegenteil körperlich £risch und geistig. rege gewirkt und sei ständig darauf. bedacht gewesen, für ihn ungünstige. Mißverständnisse zu. klären und auf eine ordnungsgemäße Protokollierung hänzuwirken. Da keine Bedenken gegen die Richtigkeit dieser eidlichen
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Bekundung bestehen, war nach der Überzeugung des Senats das Geständnis vom 4, Februar 1960 von etwaigen vorausgegangenen geringfügigen Mißhandlungen nicht
beeinflußt und deshalb verwertbar. Die Würdigung die-
ses Gestänänisses für die Schuldfrage oblag der Strafkammer. Hiergegen können aus Rechtsgründen keine Einwendungen erhoben werden.
2. Die Nachprüfung auf die Sachrüge hin ergibt keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer die Gaspistole als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen hat. Wenn eine Gaspistole dazu geeignet und allgemein dazu bestimmtist, Menschen körperlich zu verletzen, ist sie eine Waffe im technischen Sinne (BGHSt 4, 125). Diese Voraussetzungen lagmnhier vor.
Der Angeklagte hat dem Zeugen ib durch zwei Schüsse aus der Pistole zahlreiche kleinere blutende Wunden zugefügt. Daß er sich dieser Wirkungs-
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möglichkeit der Waffe bewußt war, hat die Strafkamner
bei Erörterung der Körperverletzung festgestellt. Auch gegen die Annahme der Strafkammer, die einzelnen Taten seien in Tatmehrheit begangen, bestehen keine Bedenken.
Baldus Busch 0. Dotterweich
Scharpenseel . Kirchhof