Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 20.09.1956 – 4 StR 351/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Zu den Öffentlichen Wegen im Sinne der Vorsskrift gehört in einem offenen Stadtgarten oder Park auch das unmittelbar angrenzende Gelände, z.B. eine Rasenfläche.
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Gesetz: StGB § 250 Abs 1 Nr 3
Rechtssatz: Zu den Öffentlichen Wegen im Sinne der Vorsskrift gehört in einem offenen Stadtgarten oder Park auch das unmittelbar angrenzende Gelände, z.B. eine Rasenfläche.
Aktenzeichen: 4 StR 351/56
Urt.d.BGH vom 20. September 956 LG Bocaun
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Im Nanen des Volkes
. In der Strafsache gegen
ie Hausgehilfin Hildegard H ED au: me, dort geboren am 929,zur Zeit in dieser Sache in
Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. September 1956, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Kruune als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Erof.Dr.Lang-Hinrichsen, als beisitzende Richter
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: " 8
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 23. April 1956 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des :Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagten wird die in dieser 'Sache seit dem 24. Anril 1956 eriittene Untersuchungshaft, sowie sie ärei Konate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Die Beschweräeführerin verabredete nachts im Sommer 1955 mit den Mitangeklagten Ki ur. EB, zer angetrunkenen Hilfsarbeiter Heinz SW sein Geld abzunehmen, das sie bei diesem vermuteten, weil gerade Lohntag war. Zu diesem Zweck ging die Beschwerdeführerin mit SB in den Stadtgarten, um sich mit ihm zum Schein intim einzulassen und alsdann durch "Hilferufe" ihre beiden Begleiter herbeizurufen, die dem Arbeiter Sg dann gewaltsam seine Barschaft wegnehmen sollten. Im Stadtgarten begaben sich die Angeklagte und Sg auf den Rasen hinter einen Busch. Kurz üenach stieß die Frau "Hilferufe" aus. Kell und HB bewaffneten eich darauf mit Knüpreln und liefen hinzu. SEES wurde von Kom nit der Faust und von He mit üem Knüppel geschlagen. Er wurde auf diese Weise wekrlos gemacht und durch Hineinstopfen von Gras in den Mund geknebelt. ED @B fand, auf einen Hinweis der Angeklagten, bei dem Überfallenen 7.50 DM, die er an sich nahn.
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schwerdeführerin eine Armbanduhr, die Ki, vie er ihr gegenüber zugab, gestohlen hatte.
Sie ist wegen schweren Raubes in Tateinheit rit gefährlicher Körperverletzung und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Auch TEE una EEE wurden u.a. wegen schweren Raubes verurteilt, Nur die Angeklagte H@Bhat Revision eingelegt. Kit dieser wird leäig-
wodurch die Verurteilung wegen der in Tateinheit be-
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erfasst ist. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Die Annahme der Strafkammer, daß die Beschwerdeführerin sich als Mittäterin eines Raubes und zugieich einer gefährlicken Körperverletzung schuldig gemacht hat, ist rechtlich unbedenklich. Hiergegen wendet sich die Revision denn auch nicht.
Den Erschwerungsgrund des § 250 Abs i Nr 1 StGB -— Raub mit Waffen -— hat das Landgericht nur bei Hölter zusätzlich angenommen. Bei der Beschwerdeführerir wie den beiden Mitangeklagten hat es den Tatbestand des § 250 Abs ! Nr 3 StGB als erfüllt angesehen. Die Strafkamner führt dazu au2: Der Raub sei im Stadtgarten, einem öffentlichen Platz, begangen. Die Verteidigung hatte geltend gemacht, § 250 Abs 1 Nr 3 StGB sei nicht anwendbar, weil der Rasen des Stadtgartens, dessen Betreten verboten. sei, keinen "öffentlichen Platz" darstelle. Dem ist das
in dieser Gesetzesbestimmung zeige, daß die öffentliche Sphäre in Gegensatz zur privaten gestellt zei. Nack Auffessung der Kammer würde es zu einem, dem Sinn und Zweck der Gesetzesbestimmung widersprechenden und daher untragbaren Ergebnis führen, wollte man in einem Stadtgarten die Verübung eines Raubes wohl auf den Wegen und Plätzen, nicht aber auf den Rasenflächen als straferhöhenden Umstand genügen lassen.
Hierzu ist zu bemerken: Ob ein Stadtgarten als sclcher,also eine öffentliche Anlage, einem öffertiichen Platz im Sinne des § 250 Abs i Nr 3 StGB gleichzustelien
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ist, kann zweifelhaft sein. Dafür könnte eprechen. daß es - im Gegensatz zu heute - zur Zeit der Schaffung der Beszvimmung, die auf ältere Rechtsvorschriften zurückgeht, noch wenig Parkanlagen und Stadtgärten gab, die jedermann zugänglich waren. Indes bedarf ca einer Entscheiäung dieser Frage richt, weil die Verurteilung schon äurch folgende Erwägungen getragen wird:
Der eigentliche Raubüberfall hat sich, wie den Feststellungen der Strafkammer entnommen. werden kann, nahe an einem öffentlichen Weg des Stadtgartens abgespielt; denn die nachkommenden Mitangeklagten haben ihre Gefährtin und swD trotz der nächtlichen Stunde sogleich gefunden. Der Wortlaut des Gesetzes - "auf einem öffentlichen Wege"! -— zwingt nicht zu der Annahme, dad es sich nur dann um einen schweren Raub im Sinne der Vorschrift handeit, wenn er ausschließlich auf einem solchen Weg selbst verübt worden ist. Das Gesetz will die Sicherheit des Verkehrs und seiner Meilnehmer vor allem auf öffentlichen Wegen, Piätzen und auf Straßen besonders schützen (vgi auch RG JW 1930, 3407 Nr 14). Unter den Schutzbereich fallen nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch leicht
'begehbare Flächen in/mittelbarer Nähe solcher Wege,
jedenfalls in einem öffentlichen, auch zur Nachtzeit offenen Fark wie dem Stadtgarten, um den es sich hier handelt. Daß die Rasenfläche an sich von den Farkbenutzern nicht betreten werden sollte, steht nicht entgegen. Der Schutzzweck steht höher als das Verbot (etwa des § 368 Nr 9 StGB). Es kommt häufig vor, daß Parkbesucher auf angrenzende Rasenflächen geraten, z.B. weil die Wege äurch Witterungseinflüsse ungangbar sind, weil sie einen verlorenen Gegnstand abseits vom Wege suchen wollen oder einem davonlaufenden Kind nacheilen und dergleichen. Es wäre unverszändlich, wollte man den Schutz der Vorschrift,
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jederfalls in einen der Erholung der Bevölkerung dienenden Stadtgarten, genau auf den Weg selbst und keinen Schritt weiter erstrecken. Ein Gesetz ist
im Rahmen des nach dem Wortlaut Möglichen so auszulegen, daß es seine Aufgaben im praktischen Rechtsleben erfüllen kann (BGHSt 1, 158, 168; 9, 84, 87): Die Entscheidung desSenats 4 StR 737/52 v 21. Mai 1953 - teilweise veröffentlicht in BGHSt 4, 210 f - betraf: einen dem allgemeinen Verkehr freigegebenen Verbindungsweg als solchen und nicht die Frage, wie weit sich der gesetzliche Schutzbereich erstreckt.
Die Revision macht selbst nicht geitend, daß der Ünerfail in weiter Entfernung vom Wege, etwa an einer ganz verborgenen, schwer zugänglichen Stelle des Parks stattgefunden hate. Aber selbst wenn es so wärs, würde die Verurteilung aus § 250 Abs ?! Hr 3 StGB aus einem anderen Grunde aufrechterhalten werden müssen. Nach den Feststellungen war der Angriff der Täter auf das Opfer schon eingeleitet, als sie sich mit diesen noch unmittelbar auf einem Weg des Stadtgartens, also einem öffentlichen Weg. befanden. Sm war in Begleitung der Angeklagten Hgp, die als Iockvogel diente und schon unterwegs versuchte, an sein Geld heranzukommen. Ihnen folgten ihre beiden Gefährten, die gemäß der Ver abredung entschlossen waren, das Opfer zu überfallen und auszurauben. Der Anfang der Ausführung des Raubes geschah also unmittelbar auf dem öffentlichen Parkweg, sodaß es nicht darauf ankommt, daß sich das Verbrechen auf einem Rasenstück vollendete. Diese Auffassung entspricht der vom Schrifttum gebilligten Rechtsprechung: RG GA Bd 49, 35; BGHSt 3, 297 ?; BGE in LE Nr !0 zu 8 250 Abs i Nr 3 StGB; Dreher-Maassen, 2. Au2l. Anm 4 zu § 250.
Ob gerade der Überfallene wegen seines leichtfertigen Verhaltens weniger schutzwüräig sein mochte, ist für den Schuldspruch ohne Bedeutung. Das Gesetz schützt jeden, ohne Unterschied. Der von der Revision hervorgehobene Gesichtspunkt hätte allenfalls bei der Strafzunessung herangezogen werden können. Der Tatrichter war jedoch nicht dazu verpflichtet.
Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen lässt, ist ihre Revision als unbegründet zu verwerfen.
Krumme Dr. Augustin Dr. Sauer ey Seibert Lang-Hinrichsen