Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 19.05.1961 – 4 StR 133/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 133/61 2154 044
ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schlosser Paul RD aus BEW, dort geboren on M. m EB,
wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Mai 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
. Oberstaatsanwalt Dr.Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 19. Dezember 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
- 2.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid unter Einbeziehung einer früher gegen ihn u. a. wegen Zuhälterei erkannten Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.
Die auf die Verfahrens- und Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gemäß mit Tatsachen belegt und daher einer Nachprüfung entzogen.
II.
Die Sachrüge ist unbegründet,
1. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte war am 20. November 1959 u.a. wegen Zuhälterei verurteilt worden. Er hatte gegen das Urteil Berufung eingelegt und erstrebte seine Freisprechung von dem Vorwurf der Zuhälterei u. a. mit der Behauptung, er habe in der für das Verfahren maßgeblichen Zeit nur von Geld gelebt, das er von seiner früheren Arbeitstätigkeit besessen und: ‘durch die Verpfändung von Hausrat oder den Verkauf von Kleidungsstücken erworben habe. Zum Beweis für die letztgenannte Behauptung benannte er den Zeugen FEED, der bekunden sollte, daß ihm der Angeklagte einen Mantel und einen Anzug verkauft habe. Dieser Zeugenbenennung war fol-
gendes vorausgegangen:
. Der Angeklagte kannte FB von früher her; er traf ihn im Gefängnis wieder und erzählte ihm während einer Freistunde von seinem Strafverfahren wegen Zuhälterei. Dabei kam ihm der Gedanke, er könne TeiiiB für eine ihn - den Angeklagten — entlastende Aussage im Berufungsverfahren gewinnen. Er forderte Fe» während verschiedener Freistunden insgesamt dreimal auf, für ihn als Zeuge -— der Wahrheit zu wider — zu bekunden, er - FEED - habe von dem Angeklagten einen Mantel | und einen Anzug gekauft. Nach der Überzeugung der Strafkammer rechnete der Angeklagte mit der Vereidigung des FEED vor Gericht; er billigte diese auch. TWiENED schob eine Zusage hinaus und teilte dem Angeklagten schließlich nach der dritten Aufforderung seine Bedenken wegen der Vereidigung mit. Daraufhin gab ihm der Angeklagte zu verstehen, daß er - FEB - "einen ‚Eid nicht leisten solle". Gleichwohl benannte er FT@- WEB in der Folgezeit als Zeugen; dieser verneinte jedoch in der Berufungsverhandlung - wahrheitsgemäß - den Kauf der Kleidungsstücke und bekundete, von dem Ängeklagten zu einer gegenteiligen Aussage aufgefordert worden zu Sein.
2. Das Landgericht glaubte dem Angeklagten nicht, daß er von Anfang an keinen Meineid des FEB sewollt habe. Es gewann vielmehr die Überzeugung, der Angeklagte habe sehr wohl mit der Vereidigung des Zeugen gerechnet und diese auch gewollt. Erst beim dritten Treffen, bei dem TED S3edenken wegen des Eides geäußert und zu erkennen gegeben habe, daß er wegen der Gefahr der Vereidigung das an ihn gestellte Ansinnen einer unwahren Aussage ablehnen werde,«habe der Angeklagte -— so führt die Strafkammer im Urteil aus - eingelenkt und FEB zu "verstehen" gegeben, daß er
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nicht schwören solle. Der Angeklagte habe das nur getan, um FB nicht ganz als Zeugen zu verlieren. Wenngleich ihm an sich nur mit einem Zeugen gedient gewe-Sen sei, der bereit war, seine Falschaussage zu beschwören, habe der Angeklagte es doch vorgezogen, TED für eine uneidliche Falschaussage zu gewinnen, als ihn als Zeugen überhaupt zu verlieren.
3. Diese Würdigung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Vergeblich wendet die Revision ein, das Urteil könne "von der alleinigen Aussage des TB richt getragen werden, da der Zeuge nicht nur in wesentlichen Dingen sich - wie auch im Urteil festgestellt - widersprochen hat, sondern die Aussage auch unwahr ist". Bei äiesem Einwand handelt es sich um einen Angriff auf äie freie Beweiswürdigung des Tatrichters (§ 261 StPO), der nur durchdringen könnte, wenn ein denkgesetzlicher Fehlschluß oder ein Verstoß gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz erkennbar wäre. Das ist nicht der Fall. Das Landgericht konnte sehr wohl die Überzeugung gewinnen, daß der Angeklagte den Zeugen FB zu einen Meineid anstiften wollte, daß er das - für Tem erkennbar und von diesem erkannt - auch versuchte und daß er von seinem dreimaligen Ansinnen erst zurücktrat, als er merkte, FEED weröe nicht darauf eingehen, sondern "sich nur zu einer uneidlichen Falschaussage bereit finden. Das, was die Revision hiergegen vorbringt, bewegt sich außerhalb des Rahmens zulässiger Rügen (§ 337 Abs. 1 StPO). Das gilt insbesondere auch für die neuen Tatsachenbehauptungen und den angebotenen Zeugenbeweis.
b) Einen Denkfehler sieht die Revision darin, daß das Landgericht dem Angeklagten einerseits eine
beachtliche Gerichtserfahrung zuspreche und daraus folgere, er habe gewußt, daß Zeugen im Strafverfahren grundsätzlich vereidigt würden (S. 4 UA), andererseits aber ihm die "ungewöhnliche Dummheit" zutraue, in FEB einen Zeugen benannt zu haben, der sich schon vor seiner Benennung entschieden geweigert habe, das auszusagen, was zum Freispruch
des Angeklagten hätte führen müssen. Die Revision will aus diesem vermeintlichen Widerspruch den Schluß gezogen wissen, daß die Einlassung des Angeklagten, FOR habe sich ihm für eine Falschaussage angeboten, vor der Darstellung des Zeugen, von dem Angeklagten angestiftet worden zu sein, den Vorzug verdiene und daß deshalb die Verurteilung des Angeklagten durch die Aussage des FW nicht getragen werde.
Hierin kann der Revision nicht gefolgt werden. Nach den bindenden Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte selbst zugegeben, dreimal an Fi wegen einer Falschaussage herangetreten zu sein; er hat nur in Abrede gestellt, FW einen Meineid angesonnen zu haben. Nach der Feststellung des Landgerichts trifft es auch nicht zu, deß TB sich "entschieden weigerlich gehalten hat, das auszusagen, was unbedingt zu einem Freispruch hätte führen müssen”; TB nat sich lediglich geweigert, die ihm zugemutete Falschaussage zu beschwören. Die "ungewöhnliche Dummheit" des Angeklagten, einen so "gefährlichen Zeugen" benannt zu haben, erklärt die Strafkammer damit, daß es dem Angeklagten zwar in erster Linie auf einen Zeugen ankam, der "die Unwahrheit mit letzter Konsequenz" zu bekunden bereit war, daß
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er aber - da er kein Mittel unversucht lassen wollte, im Berufungsverfahren einen Freispruch zu erzielen - angesichts der Weigerung FEW, zu schwören, wenigstens die "wenn auch nur geringe Chance" wahrnehmen wollte, eine ihm günstige uneidliche Aussage des Zeugen zu erreichen. Diese Würdigung verstößt weder gegen ein Denkgesetz noch gegen einen Erfahrungssatz.
4. Straffreiheit nach § 49 a Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 4 StGB kommt dem Angeklagten nicht zugute. Durch seine Äußerung, FEB solle keinen Eid leisten, hat er nicht aus freien Stücken den F-EB zunächst angesonnenen Meineiä verhindert (§ 49 a Abs. 3 Nr. 1 StGB); denn er suchte den Zeugen nicht von sich aus von dem Verbrechen abzuhalten, er war vielmehr nach der rechtlich bedenkenfreien Überzeugung des Landgerichts nur "yegen der Bedenken des Zeugen zu einem Nachgeben bereit" (S. 4 UA). Unter diesen Umständen kann auch nicht davon gesprochen werden, daß er sich im Sinne von § 49 a Abs. 4 StGB freiwillig und ernstlich derum bemüht hätte, den Meineid zu verhindern. Abgesehen davon wäre der Angeklagte in jedem Falle wegen erfolgloser Anstiftung des TB zur uneidlichen Falschaussage strafbar geblieben (§ 159 StGB).
5, Der Strafausspruch und die Bildung einer Gesamtstrafe sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dadurch, daß das Landgericht von der zwingend vorgeschriebenen Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (§§ 45, 49 a Abs. 1, 154, 161 StGB; vgl. BGH
IM Nr. 24 zu § 49 a StGB) abgesehen und die Frage der möglichen Aberkennung der Eidesfähigkeit (vgl. BGH IM Nr. 6 zu § 161 StGB) nicht geprüft hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.
Krumme Sauer Martin Lang-Hinrichsen Flitner