Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 16.05.1953 – 1 StR 488/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR 488/53 _ 7342 063
in Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Arzt Dr. Edvin I lb aus TE. geboren am @®. «ED ED :: EEE ED,
wegen Notzucht u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 3. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat EEE . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter aD u . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: | |
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Tübingen vom
16. Mai 1953 samt den Feststellungen auf- ‚gehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Ulm zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht und wegen Gewaltunzucht (§ 5 177, 176 bs 1 Nr 1, 74 StB) zur Gesamtstrafe von einem Jehr und vier Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat Erfolg, weil die neben der Sachbeschwerde erhobene Rüge einer Verletzung der §§ 169, 173 Abs 1 GVG in Verb. mit § 338 Nr 6 StPo durchgreift.
Kit Recht beanstandet die Revision, dass die Öffentlichkeit bei der Verkündung des Urteils ausgeschlossen gewesen sei. Nach der Sitzungsniederschrift hat der Vorsitzende am 1. Tage der Hauptverhandlung (5. Mai 1953)
im Anschluss an die Vernehmung des Beschwerdeführers und die Feststellung seiner Vorstrafe entsprechend dem Antrag des Verteiüigers und des Vertreters der Nebenklägerin IB den Beschluss verkündet: "Die Öffentlichkeit wird wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen", In Ausführung dieses Beschlusses wurde die Verhandlung auch am letzten Tage (16. Mai 1953) nicht öffentlich geführt. Die Sitzungsniederschrift enthält nicht die Angabe, dass die Öffentlichkeit vor der Verkündung der Urteilsformel wiederhergestellt war. Demnach hat der Vorsitzende den Urteilssatz in nichtöffentlicher Sitzung verkündet (88.272 Nr 5, 273, 274 StPO). In der Sitzungsniederschrift ist allerdings nach Wiedergabe der verkündeten Urteilsformel beurkundet, dass der Vorsitzende alle Prozessbeteiligten befragt hat, ob sie bezüglich der Mitteilung der Urteilsgründe einen Antrag auf "Ausschluss der Öffentlichkeit' wegen Gefährdung der Sittlichkeit stellen, dass von keinem der Prozessbeteiligten ein solcher Antrag gestellt worden ist und dass der Vorsitzende sodann den wesentlichen Inhalt der Urteilsgründe "öffentlich" mitgeteilt
hat. Diese 'ngaben sind jedoch nicht geeignet, der Sitzungsniederschrift die Beweiskraft dafür, dass der Urteilssatz in nichtöffentlicher Sitzung verkündet worden ist, zu entziehen. Das wäre nur dann der Fall, wenn zwischen den 3eurkundungen der Verfa hrensvorgänge ein unlösbarer wWiderspruch bestehen würde (u.a. RG JW 1933 S 2397 Nr 18). Ein solcher Widerspruch liegt aber nicht vor. us dem Vernerk über die Vorgänge nach der Verkündung der Urteilsformel folgt nicht, dass die Öffentlichkeit vorher wiederhergestellt gewesen sein muss; ihm kann vielmehr höchstens entnommen werden, dass der Vorsitzende bei der Verkündung des Urteilssatzes die Öffentlichkeit für wiederhergestellt hielt. „ie sich aus seiner dienstlichen Erklärung ergibt, war er tatsächlich dieser Überzeugung, weil die Gerichtswachtmeister des Landgerichts für die wälle nichtöffentlicher Verhandlung allgemein angewiesen waren, zur Verkündung des Urteils die Öffentlichkeit wiederherzustellen, und weil er bei der Rückkehr des Gerichts aus dem Beratungszimmer mindestens zwei unbeteiligte Personen im Zuhörerraum erblickte. In Wahrheit war die Öffentlichkeit jedoch noch nicht wiederhergestellt. Der diensttuende Gerichtswachtmeister hat nämlich nach seiner eigenen dienstlichen Erklärung das aussen an der Tür des Sitzungssaals angebrachte Schild "Nicht öffentlich" erst nach der Verkündung des Urteils entfernt. Danach kann die Wöglichkeit nicht ausgeschloss sen werden, dass im Gegensatz zu den oben erwähnten Personen andere, die der Urteilsverkündung beiwohnen wollten, sich durch die Tafel "Nicht öffentlich"
am Betreten des Sitzungssaals gehindert sahen. Selbst wenn man also der Sitzungsniederschrift in Bezug auf die 'Wicht-Sffentlichkeit der Verkündung des Urteilssatzes die Beweiskraft versagen wollte, würde es der Senat auf Grund der
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von ihm in diesem Falle frei zu würdigenden Unterlagen für erwiesen halten, dass die Urteilsformel in nichtöffentlicher Sitzung verkündet worden ist. Dass das Gericht selbst keine Kenntnis davon hatte, dass die Öffentlichkeit noch nicht wiederhergestellt war, wäre in diesen Falle ohne Bedeutung. Zwar sind nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGSt 2, 301; 4%, 188; Ga Ba 40 § 50; DJZ 1905 Sp 171 Hr 8; 1912 Sp 459; gw 1911 S 247 Nr 27; 1915 S 1265 Er 1) nur solche Beschränkungen der Öffentlichkeit mit der Revision anfechtbar, die auf dem Willen des Gerichts oder des Vorsitzenden beruhen, nicht aber solche, die auf eine Eigenmächtigkeit oder ein Versehen des Gerichtswachtmeisters oder einer sonstigen dritten Person zurückzuführen sind, ohne dass das Gericht oder der Vorsitzende davon Kenntnis erhält. Bier ist die Sachlage jedoch anders als in den den Entscheidungen des Reichsgerichts zugrunde liegenden Fällen. Dass der Urteilssatz in nichtöffentlicher Sitzung verkündet worden ist, beruht nicht lediglich auf der Versäumung des Gerichtswachtmeisters, das erwähnte Schild rechtzeitig von der Tür des Sitzungssaales abzunehmen, sondern letzten Endes darauf, dass das 6 Gericht zu Beginn der Hauptverhandlung die Öffentlichkeit ausgeschlossen hatte, also auf einer "Anordnung des Gerichts. Nur wenn der Vorsitzende vor der Verkündung des Urteils die Öffentlichkeit ausdrücklich für wiederhergestellt erklärt hätte, wäre der Fall im Sinne ger Rechtsprechung des Reichsgerichts zu entscheiden; denn dann wäre die tatsächliche Portdauer der Beschränkung der: Öffentlichkeit allein auf eine Säumung. des. Gerichtswachtmeisters zurückzuführen.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshoßs 2 StR 539/52 vom 22, kai 1955 (BCHS+ 4, 279) stellt die Ver-
letzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens bei der Urteilsverkündung einen unbedingten Kevisions-
grund im Sinne des § 338 ür 6 StPO dar.
Das Urteil muss hiernach, ohne dass es darauf ankommt, ob es auf dem Verstoss beruhen kann, samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter zurückverwiesen werden. Dem Senat erscheint es angezeigt, die Sache entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers gemäss § 354 Abs 2 Satz 2 StPO an ein anderes
Landgericht zurückzuverweisen:
Ob die Sachbeschwerde hätte Erfolg haben können, bedarf keiner Entscheidung. Der Beschwerdeführer wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, seine Bedenken gegen die Anklage vorzutragen und etwaige Beweisamträge zu stellen.
Dr. Hörchner Dr. Peetz ' Mantel Glanzmann Dr. Schalscha