Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961

BGH Urteil vom 12.05.1961 – 4 StR 94/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Ein Abhängiger wird nicht schon dadurch im Sinne des § 174 StGB zur Unzucht mißbraucht, daß der Täter unzüchtige Reden vor ihm führt.

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja 2154 0§ 4 StGB § 174 Nr. 1

Ein Abhängiger wird nicht schon dadurch im Sinne des § 174 StGB zur Unzucht mißbraucht, daß der Täter unzüchtige Reden vor ihm führt.

BGH, Urt. v. 12. Mai 1961 - 4 StR 34/61 - LG Dortmund

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Karl Otto August W EB aus MED bei Ve, geboren an EB. RD ED ir VD.

wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Mai 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt EB dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Dezember 1960 im Falle J@B und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

-2.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, weil er die ihm zur Ausbildung anvertrauten Kaufmannslehrlinge Edeltraud Po» und Doris J@B, beide noch nicht 21 Jahre alt, fortgesetzt zur Unzucht mißbraucht hat (Verbrechen nach § 174 Nr. 1, § 74 StGB).

Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt; er erhebt die Sachrüge.

1. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit der Beschwerdeführer im Falle Pu» verurteilt worden ist; äußerer und innerer Tatbestand sind ausreichend und ohne Rechtsfehler festgestellt. Insbesondere ist die Bejahung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2. Dagegen hat die Revision Erfolg, soweit der Angeklagte im Falle JB wegen eines vollendeten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist.

a) Die Strafkammer hat das strafbare Verhalten des Angeklagten zunächst darin gesehen, daß er vor Doris onanieren wollte, "wobei er ihr auch ansann, ihn mit der Hand zu befriedigen" (UA 7). Als er gerade den ersten Knopf am Hosenschlitz öffnen wollte, lief Doris davon (UA 7, 15).

Diese Handlung ist nur ein Versuch des Mißbrauchs zur Unzucht. Der Beschwerdeführer hat "sein eigentliches Ziel in keinem Fall erreicht" (UA 16 unten), wollte aber nach seinem Plan bei ungestörtem Fortgang seines Verhaltens unmittelbar anschließend zur Unzuchtshandlung kommen. Der gegenteiligen Auffassung der Strafkammer, die hierin bereits ein voll-

endetes Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB erblickt, ist nicht beizupflichten.

b) Das Landgericht hat als weitere Teilakte des fortgesetzten Verbrechens die wiederholten Aufforderungen des Angeklagten gewertet, Doris solle sich ihm geschlechtlich hingeben, sowie die Gespräche über die Möglichkeiten der Selbstbefriedigung und des gleichgeschlechtlichen Verkehrs von Frauen und das Erzählen von Witzen geschlechtsbetonten Inhalts. Entscheidend sei das geflissentliche Anteilnehmen des Lehrlings an der unzüch tigen Handlung; es sei ohne Bedeutung, welches Sinnesorgan diesen Vorgang aufnehme.

Grundsätzlich trifft der Vorwurf, der Täter habe einen ihm zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertrauten jungen Menschen "zur Unzucht mißbraucht", dann zu, wenn der K örper (die Person) eines Beteiligten (des Täters oder seines Opfers oder eines Dritten) als Mittel zur Befriedigung der 'Wollust benutzt oder sonstwie in Mitleidenschaft gezogen worden ist; dabei ist jedoch nicht erforderlich, daß eine körperliche Berührung j stattgefunden hat oder auch nur beabsichtigt worden ist (BGHSt 7, 48, 51; 8, 1, 3; 15, 118, 120). Diese einschränkende Auslegung ergibt sich aus der Wortfassung des Tatbestandes, die -— im Gegensatz zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (BGHSt 15, 121) - auf den Körper des anderen als Angriffsziel hindeutet. Mit unzüchtigen Reden wendet sich der Täter jedoch nicht an den Körper, sondern an das Vorstellungs- und Emp-. findungsleben des Abhängigen. Das Reichsgericht ist in einem solchen Falle nur in "entsprechender Anwendung des § 174 StGB" (gemäß dem inzwischen aufge-

hobenen § 2 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1935) zur Verurteilung gelangt und hat die unmittelbare Anwendung des Tatbestandes ausdrücklich abgelehnt (RGSt 76, 165).

Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen (vgl. BGHSt 15, 118). Die von der Strafkammer für ihre erweiternde Auslegung angeführte Entscheidung BGHSt 7, 48 (VA 15 irrig "Bd.I") betrifft einen Fall, in dem der Täter seinen entblößten Geschlechtsteil gezeigt und somit eine schamverletzende Handlung an seinem Körper vorgenommen hat.

3. Das Urteil ist deshalb aufzuheben, soweit es den Fall J@9 betrifft, und im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die im Falle PB zusgesprochene Einzelstrafe kann bestehenbleiben, da ihre Festsetzung durch die abweichende rechtliche Würdigung des Falles I@B ersichtlich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflußt worden ist.

Für die neue Verhandlung sind folgende Hinweise geboten:

a) Der Angeklagte hat die 16jährige Doris anfünglich an Rücken und Gesäß gestreichelt, sie mehrfach zu küssen versucht und einmal von vorn auf die bekl2idete Brust gegriffen. Er tat dies, "um seine; Geschlechtslust zu erregen und die Zeugin für sein weiteres geschlechtsbetontes Vorgehen geneigt zu machen" (UA 5). Die Strafkammer hat dieses Verhalten lediglich als "grobe Zudringlichkeit" (UA 14) gewertet und die darin liegende Beleidigung, "da wegen

des Fortsetzungszusammenhangs im Rechtssinne eine einzige Tat gegeben ist, (als) durch § 174 StGB konsumiert" angesehen.

Diese Würdigung ist rechtlich nicht bedenkenfrei. Die Frage, ob eine Handlung unzüchtig ist, kann nicht allein nach ihrem äußeren Eindruck beurteilt werden. Vielmehr kommt es dabei auf die gesamten Verhältnisse, vor allem die aus den Begleitumständen zu entnehmende Gesinnung und Willensrichtung des Täters an (vgl. u. a. BGHSt 2, 163, 167; GA 1954, 243). Eine flüchtige und oberflächliche Berührung der bekleideten weiblichen Brust könnte trotz der eindeutigen Geschlechtsbezogenheit dieser Bewegung denn als bloße Zudringlichkeit aufgefaßt werden, wenn der Angeklagte mit seinem Griff keine weitergehende Absicht verfolgt hätte. Wollte er aber die Brust des Mädchens stärker und länger berühren, als es ihm tatsächlich gelungen ist, so könnte in seinem Verhalten schon der Versuch einer unzüchtigen Handlung gefunden werden.

b) Sollte die Strafkammer dieses Verhalten des Angeklagten wiederum als (fortgesetzte) Beleidigung ansehen, so:wird sie beachten müssen, daß die Beleidigung nur dann in Gesetzeseinheit zu einem (versuchten oder vollendeten) Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB steht, wenn es sich um dieselben Teilakte handelt. Liegen Teilakte vor, die nur den Tatbestand der Beleidigung und nicht auch den der Unzucht mit Abhängigen erfüllen, so ist Tateinheit gegeben.

c) Ähnliches gilt für das nach Beendigung der Lehrzeit (30. September 1959) vom Angeklagten gezeigte

Verhalten: wiederholte Aufforderungen zum Geschlechtsverkehr, Frage nach geschlechtlichem Umgang mit

dem Lehrer der Berufsschule und Beschimpfung als

Dirne (UA 8). Die Strafkammer hat diese Vorgänge rechtlich nicht gewürdigt, obwohl die Hutter des Mädchens, zugleich im Namen des Vaters, Strafantrag gestellt hat (HA 2).

Rotberg Sauer Martin Lang-Hinrichsen Flitner