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BGH Entscheidung vom 09.05.1961 – 1 StR 83/61

1. Strafsenat

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2121 008

1 53B_83/61

u —

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Maler Theodor W aus TEE , geboren am EB 1340 in Ostpreußen,

- Sachbezeichnung: HE u.a. -

wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung :vom 9. Mai 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr.Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Seibert bundesrichter Dr.Willms Bundesrichter Lr.Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof re als Vertreter der Bundesanwaltschalt, Justizangestellter wen als Urkundsdeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten WE wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 11. November 1960, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben,

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericnt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten MD] wegen versuchten Straßenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gefängnisstrafe und den Angeklagten (Beschwerdeführer) WB, unter Freisprechung im übrigen, wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung unter Anwendung. des § 51 Abs, 2 StGB zur Jugendstrafe von acht Monaten (unter Strafaussetzung) verurteilt.

Die Kevision des Angeklagten WEB rüst Aie Verletzung des sachlichen Strafrechts.

II. Die rechtliche Nachprüfung des Urteils muß zur Aufhebung der Verurteilung des Beschwerdeführers und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führen.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der frühere Mitangeklagte Hl ien Rentner ıWw, mit dem er und der Beschwerdeführer WEB zuvor gezecht hatten, auf einem Wege unversehens niedergeschlagen, um TB seiner Barschaft zu berauben. Da seine Tat nicht den erhofften Erfolg hatte, forderte er FEW auf, vis zum nächsten Vormittag 50 DM unter einen Stein in der Nähe des Tatortes zu legen, widrigenfallser Ta» eine erneute Tracht Prügel verabreichen weräe. Auf Verlangen He s suchte der Beschweräefünrer, der sich bis dahin nicht an dem Tun Hs beteiligt, ihn vielmehr hiervon abzuhalten versucht hatte, einen entsprechenden Stein aus, legte ihn an den Wegrand und zeigte ihn dem von Ha-EB rerbeigezogenen IWW. Vieser nahn die Drohung He-OB ernst, entschloß sich am nächsten Morgen denn aber Goch, kein Gelä an der betreffenden Stelle niederzulegen.,

HE nat sich bei dem zweiten Tatgeschehen nach der zutreffenden Annanme des Landgerichts der versuchten schweren räuberischen Erpressung nach § 255 in Verb.m. 1% 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 - nicht Nr. 2, wie es irn Urteil irrtümlich heißt -, § 43 StGB schuldig gemacht (BGH LM Nr. 5 zu § 255 StGB). Die nierbei von dem Beschwerdeführer entfaltete Tätigkeit hat die Strafikammer als Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung gewürdigt. Das Landgericht legt dar, das Verhalten ‘>: sei geeignet gewesen, HE Hilfe zu leisten. Das habe WB auch gewußt. Er sei sich bewußt gewesen, daß FW sich nach dem brutalen Niederschlag in einem Zustand äußerster Furcht und Angst befand und auf dem wenig begangenen Weg zu nächtlicher Stunde auf keine Hilfe von außen noffen konnte. Weiter sei sich VB, wie das Landgericht ausführt, darüber klar gewesen, daß er durch das Suchen, Niederlegen und Zeigen des Steins nicht nur für Hp den rein technischen äußeren Ablauf der Tat günstiger gestaltete, sondern daß er dadurch auch gegenüber Te den Eindruck der durch HB aussesprochenen Drohung verstärkte, da FB nun annehmen mußte, \g mache mit HE 2e-. meinsame Sache und werde gegebenenfalls auch die von diesem ausgesprochene Drohung verwirklichen helfen. Eine lediglich innere Mißbilligung der Tat könne daner VD s Verhalten den Charakter strafbarer Beihilfe nicht nehmen. Im übrigen zeige seine Erkundigung am nächsten Tag bei Hp das sich WB von der Tat nicht

vollständig innerlich distanziert habe.

Diese Ausführungen sind zum äußeren Tatbestand der Beihilfe nicht zu beanstanden, werden auch insoweit von Ger Verteidigung nicht angegriifen. Dagegen bestehen zur inneren Tatseite rechtliche Beäenken. Bei der nier festge-

‚stellten ungewöhnlichen Sachlage reichen die Darlegungen der Strafxammer nicht aus, um bei WW den inneren Tatbestand der Beihilfe darzutun. WB war vor Anfang an gegen irgend eine Behelligung FR gewesen und hatte sich denn auch mehrfach durch Wort und Tat zum Schutz des Opfers eingesetzt. Zudem erbot sich WEB naca den Vorzeigen des Steins, FD nit sich nach Hause zu nehmen, damit dieser sich reinigen und umziehen könne. Auf letzteren Umstand ist das Landgericht nicht eingegangen. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Anderseits konnte das Landgericht aus der Erkundigung WB: am nächsten Tag bei dem zufälligen Zusammentreffen nit Hp nicht ohne weiteres schließen, daß sich WB von der

Tat "nicht vollständig innerlich distanziert" habe. Die Strafkammer hätte insoweit die - vielleicht ebenso nahe liegenie - Möglichkeit prüfen müssen, ob die Frage Vs nicht auf bloßer Neugier beruhte.

Zum Vorsatz des Gehilfen (§ 49 Abs. 1 StGB) gehört sein Wissen und Wollen, daß die von ihm unterstützte Tat mit seiner Hilfe begangen wird. Er muß daher die Hilfe mit dem Vorsatz leisten, die Vollendung der von dem Täter

gewollten Tat zu fördern, und "insofern muß auch sein Wille auf diesen Erfolg gerichtet sein (RGSt 60, 23, 24 mit weiteren Nachweisen). Hieran fehlt es, wenn der Gehilfe von seinen Tun glaubt, daß es kein taugliches Mittel zur Förderung der Vollendung der Tat sei, sondern höchstens dazu beitragen könne, dem Täter zu einem erfolglosen Versuch der Ausführung seines Vorhabens Hilfe zu leisten (BGH 3 Stk 240/53 v. 21. Januar 1954 bei Dallinger MDR 1954, 335). Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt spricht vieles dafür, daß WED vei seinen - ohnehin recht geringfügigen - Handreichungen von diesen Vorstellungen gelei-

tet war. Er war ja bestrebt, FB ien gewalttätigen Zuerift HB: zu entziehen unä den Überfallenen nach. Hause entkommen zu lassen. Hs Ironung sollte allerdings nach dessen Vorstellung bis zum nächsten Tag weiterwirken. WB nas aber erwogen haben, daß rw nun zunächst einmal frei kam und in der Lage war, etwa äurch Anzeige des Vorfalls, die Drohung unwirksam zu machen. Das Landgericht führt zwar aus, TB sei sich bewußt gewesen, daß sich FEW nach dem brutalen Niederschlag in einen Zustanä äußerster Furcht und Ingsst befanä. Diese Annahme des fatrichters verträgt sich

aber nicht ohne weiteres mit den übrigen Feststellungen. Denn FW hatte immerhin nach dem Überfall durch Hg>- WEB zu siesen mit seinem Schlüsselbunä eingeschlagen und hatte sogar noch zuletzt beiden Angeklagten Vorhaltungen gemacht.

Nach alledem besteht die Möglichkeit, daß We vei dem Erpressungsunternehnen Hs nicht mit dem nach § 49 StGB vorausgesetzten ernstlichen Hilfeleistungswillen, sondern nur zum Schein mitgemacht hat, um dadurch praktisch dem Opfer FEW zu heifen.

Wäre das so gewesen, dann würde eine strafbare Beihilfe v9 zu verneinen sein. Der Gesichtspunkt des übergesetzlicnen Notstandes (RGSt 61, 242 ff; BGH NöW 1951, 1769 Nr. 15) bedurfte nach Sachlage keiner Erörterung.

Im übrigen wäre die Erwägung, äie fürderung des Lbrpressungsversuchs sei nicht der letzte Ausweg gewesen, rechtlich nicht angreifbar,

Auch - wirklicher oder vermeintlicher - Nötigungsnotstand (§ 52 StGB) kam hier nach dem Sachverhalt nicht in Betracht. Denn nach den Feststellungen spricht nichts dafür, da vg» zu seinen Handreichungen durch eine Drohung HB: nit einer gegenwärtigen, auf andere Weise nicht abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben genötigt worden ist. HD: Anärohung, VWenenfails zu schlagen, lag zeitlich zurück. Diese Drohung hatte zudem auf WWW ersichtlich keinen Eindruck gemacht.

Denn statt sich an dem Raubüberfall zu beteiligen, stellte er sich schützen vor TB ohne seh Hin Geshalb gegen ihn tätlich wurde, Außerdem versuchte GB auch nach dem Raubversuch auf Hw einzuwirken, FW doch fortgehen zu lassen. Als Hmm dann WB anvies, einen Stein zu zeigen, sprach er

keine Drohungen gegen WW aus. Schließlich sind beide nachher — anscheinend ganz einträchtig - zusammen nach Hause gegangen. "

III. Der Tatrichter hat den Sachverhalt unter Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten erneut zu prüfen,

Sollte die Strafkammer dennoch wieder zu einen Schuldspruch gelangen, so wird die Frage der Ahndung

nach Maßgabe des § 105 in Verb. m. §§ 4 LI JIGS sorgfältig zu prüfen sein. WW Hat sich, trotz seiner Angetrunkenneit und seiner labilen Wesensart, vor und nach dem Erpressungsmanöver Haberbergs Goch immerhin erheblich für das Opfer eingesetzt und diesem gegenüber menschliche Gefühle gezeigt.

Dr. Peetz Seibert illms

Hübner Fischer