Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 02.05.1961 – 5 StR 108/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 108/61 2176 020
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Studenten Luis Ramon C EEE - ı GERD
aus Em: geboren mE 1927 ir. CU "EHE / SCHEN»
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Verführung Minderjähriger zur Unzucht
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.Mai 1961, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr is als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 2.Dezember 1960 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die in dieser Sache nach dem 2.Dezember 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
-2.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet,
I. Die Verfahrensbeschwerden.,
l. Mit der Verfahrensbeschwerde rügt die Revision zunächst die Verletzung des § 185 GVG. Sie trägt hierzu vors Der Angeklagte sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Deshalb sei ein Dolmetscher hinzugezogen worden. Dieser habe aber die Muttersprache des Angeklagten, die spanische Sprache, nicht beherrscht. Er habe nur englisch/ deutsch übertragen können und sei auch nur als Dolmetscher für die englische Sprache allgemein vereidigt gewesen.
Der Angeklagte habe sich damit einverstanden erklärt, daß der erschienene Dolmetscher hinzugezogen wurde. Der Angeklagte habe aber darauf hingewiesen, daß er die englische Sprache nicht so gut beherrsche wie seine Muttersprache.
a) Bei dieser Lage war die Strafkammer entgegen der Auffassung der Revision nicht verpflichtet, anstelle des erschienenen Dolmetschers einen Dolmetscher für die spanische Sprache hinzuzuziehen, zumal von keiner Seite gegen die Bestellung des erschienenen Dolmetschers Einwendungen erhoben worden sind. Wenn ein Angeklagter der deutschen Sprache nicht mächtig ist, aber mehrere andere Sprachen beherrscht, so genügt es, wenn ein Dolmetscher vorhanden ist, der die Erklärungen des Angeklagten aus einer diesem geläufigen Sprache ins Deutsche überträgt und alles für den Angeklagten Wesentliche in eine diesem geläufige Sprache übersetzt. Obwohl die Muttersprache “des Angeklagten spanisch war, genügte also, wenn ihm die englische Sprache geläufig war, die Bestellung des erschienenen, allgemein für die englische Sprache vereidigten Dolmetschers. Diese Auslegung steht auch im Einklang mit Art.6 Abs.3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte, wonach jeder Angeklagte in einer
-3-
- 3.
"für ihn verständlichen Sprache" über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt werden soll (s.hierzu Jescheck, NJW 1954,783,785). Außerden spricht auch § 187 GVG für die Eidesleistung fremdsprachiger Personen von der Eidesleistung "in der ihnen geläufigen Sprache",
b) Ob der Angeklagte der englischen Sprache genügend mächtig war, hatte die Strafkammer nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen. Dieses Ermessen ist vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht nachzuprüfen. Im übrigen ergab sich in diesem Falle aus den im Vorverfahren in englischer Sprache abgegebenen mündlichen und schriftlichen Erklärungen des ‚Angeklagten (s.Bl.6, 9 Rcks, 19, 33 d.A.), daß der Angeklagte der englischen Sprache mächtig war.
c) Eine Verletzung des § 189 GVG will die Revision dartun, indem sie behauptet, trotz § 189 Abs.2 GVG genüge nicht die Berufung auf den allgemein geleisteten Dolmetschereid; der Dolmetscher müsse dazu noch die Erklärung abgeben, daß er treu und gewissenhaft übertragen werde. Die Revision verweist hierzu auf RGSt 75,322. In dieser Entscheidung heißt es aber nur, die bloße Versicherung, treu und gewissenhaft zu übertragen, genüge den Anforderungen des § 189 Abs.2 GW nicht. Entscheidend ist nach dieser Entscheidung lediglich der Eid und die dem gleichstehende Bezugnahme nach § 189 Abs.2 GVG.
2. Die Revision behauptet weiter, das Landgericht habe sich dadurch eines Verstoßes gegen die ihm in § 244 Abs.2 StPO auferlegte Aufklärungspflicht schuldig gemacht, daß es die jugendlichen: Zeugen nicht auf ihre Glaubwürdigkeit durch einen Sachverständigen habe untersuchen lassen, Das brauchte sich nach den Umständen des Falles der Strafkammer nicht aufzudrängen. Sie durfte sich als Jugendkammer selbst ausreichende Sachkunde zutrauen, zumal die bei den Akten befindlichen Bekundungen der Lehrer bzw. der Mütter der Jungen keine Zweifel an
-4-
Fa pe
ihrer Glaubwürdigkeit vrgaben.
II. Die Sachrüge.
Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil seinem gesamten Inhalte nach darauf geprüft, ob es Verstöße gegen das sachliche Strafrecht enthält, Das ist nicht der
Fall.
Sarstedt Koffka Schmidt
Siemer Mayr