Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 25.04.1961 – 5 StR 43/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2176 038
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Hans-Karı PD aus vu: dort geboren am EEEEEB 1954,
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeante u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.April 1961, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3.Oktober 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
I.
Die Rüge, der Beweisamtrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sei zu Unrecht abgelehnt worden, entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO; es fehlt die Wiedergabe des Beschlusses, durch den der Antrag abgelehnt worden ist.
II.
‚ Die Strafkammer legt im Ergebnis zutreffend dar, daß die Beamten sich bei "Sistierung" des Angeklagten in der Gastwirtschaft "Palette" in rechtmäßiger Ausübung ihres Amtes befunden haben.
Die Strafkammer geht mit Recht davon aus, daß die Aufforderung an den Angeklagten, den Beamten zur Wache zu folgen, bereits eine gegen ihn gerichtete Amtshandlung war, die sie selbst als "Sistierung" bezeichnet (UA S.16). Wenn es an anderer Stelle des Urteils heißt, der Angeklagte habe den Funkstreifenwagen "freiwillig" bestiegen, so bedeutet das bei Lage der Sache nur, daß die Beamten keinen körperlichen Zwang gegen ihn anzuwenden brauchten,
l. Ob das Verbringen des Angeklagten zur Wache zwecks Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit aus anderen Gründen erforderlich gewesen wäre, als um ein Strafverfahren gegen ihn vorzubereiten, kann dahingestellt bleiben, da es jedenfalls aus strafprozessualen Gründen zulässig war.
2. Die strafprozessualen Befugnisse der Polizei zur vorläufigen Festnahme eines Beschuldigten sind in § 127 StPO abschließend geregelt; § 163 StPO gibt der Polizei keine weitergehenden Befugnisse. Der Gesetzgeber hat in den §§ 112 ff StPO polizeiliche Freiheitsbeschränkungen des Verdächtigen an bestimmte enge Voraussetzungen geknüpft; § 163 StPO kann nicht die
- 3.
-3-
Bedeutung haben, daß diejenigen Akte, die gemäß § 127 StPO nur unter genau bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen für zulässig erklärt werden, auch ohne diese Voraussetzungen dem Ermessen der Polizeibeamten überlassen bleiben sollten, sofern nur diese Handlungen der Strafverfolgung dienen und keinen Aufschub dulden (so schon RGSt 27,153,156).
3. Die Strafkammer prüft zwar die Zulässigkeit der vorläufigen Festnahme des Angeklagten nicht unter dem Gesichtspunkt des § 127 StPO. Trotzdem ergeben ihre Feststellungen, daß dessen Voraussetzungen vorlagen.
a) Die Feststellungen der Strafkammer ergeben, daß gegen den Angeklagten, als er in der "Palette" vorläufig festgenommen wurde, der dringende Verdacht einer gefährlichen Körperverletzung vorlag. Frau Op bplutete am Kopf; Bierflaschen, Scherben und Stühle lagen am Boden; der Gastwirt, der die Polizei herbeigerufen hatte, bezeichnete den Angeklagten als Täter.
b) Die Feststellungen ergeben weiter, daß die Gefahr bestand, der Angeklagte werde durch Vernichtung von Beweismitteln die Ermittlung der Wahrheit erschweren. Die Strafkammer legt nämlich dar, daß die Verbringung des Angeklagten zur Wache u.a. deshalb erforderlich gewesen sei, weil eine Blutprobe bei ihm genommen werden mußte, um die Frage seiner Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der vorangegangenen Tat zu klären. Das war ein zulässiger Grund zur vorläufigen Festnahme. Zwar. hätten die Polizeibeamten eine Blutentnahme zum Zwecke der Beweissicherung nach § 81a StPO nur anordnen können, wenn sie nach § 152 GVG zu Hilfsbeamten der Staats- . anwaltschaft bestellt waren. Daß das der Fall war, stellt die Strafkamer nicht fest. Das Urteil ergibt für die beiden in Betracht kommenden Beamten nicht, daß sie zu denjenigen Polizeibeamten gehörten, die nach § 1 Nr.5 der Hamburger Veroränung über die Hilfs-. beamten der Staatsanwaltschaft (HambGVBl 1956,45,47 £)
-4-
allgemein zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt sind. Für den Polizeihauptwachtmeister Kon» fehlt es an der Feststellung, daß er zum damaligen Zeitpunkt bereits vier Jahre im Polizeidienst tätig
war; der Polizeiwachtmeister Mg fiel schon nach seiner Dienststellung allgemein nicht unter die erwähnte Nr.5. Aber auch wenn keiner der Beamten Hilfsbeanmter
der Staatsanwaltschaft war, durften sie den Angeklagten mit zur Wache nehmen, damit nach Anordnung durch eine der in § 8la StPO genannten Stellen dem Angeklagten
eine Blutprobe entnommen werden konnte. Nach § 8la Abs.1l StPO ist der dringend tatverdächtige Beschuldigte materiellrechtlich verpflichtet, seine Einwilligung
zur Blutentnahme zwecks Feststellung des Blutalkoholgehalts zu geben, wenn es für das Strafverfahren darauf ankommen kann, ob und in welchem Umfang er bei der Tat unter Alkoholeinfluß gestanden hat. Weigert er sich daher mit Erfolg, mit zur Polizeiwache zu kommen, damit dort eine Blutprobe gemacht werden kann, so liegt darin eine Vernichtung von Tatspuren durch rechtswidrige Unterlassung (vgl.OLG Braunschweig NJW 1949,317).
III.
Auch die Darlegungen, mit denen die Strafkammer die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht, halten rechtlicher Nachprüfung stand.
Die Angriffe der Revision hiergegen richten sich zum Teil gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die frei von Widersprüchen ist.
Daß die Strafkammer die verschiedenen Umstände, die Bedenken gegen die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hätten erwecken können, auch in ihrer Gesamtheit gewürdigt hat, entnimmt der Senat dem Zusammenhang ihrer Darlegungen. Bei der Beurteilung der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten, dem seine Empfindlichkeit gegen Alkohol bekannt war, mußten strenge Maßstäbe
- 5 -
angelegt werden. IV.
Auch sonstige Rechtsfehler läßt das Urteil nicht erkennen; insbesondere ist die Strafzumessung nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt - Koffka Schmidt
Siener Bundesrichter Dr.Börker ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Sarstedt