Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 14.04.1961 – 4 StR 35/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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23/81 2154 022
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bergmann Manfrod Willi Heinrich J EEEEEEREEEEEEESEREEEEED aus BED- oe, geboren an MB. ED ED in Se:
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u.a.
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Krunme Bundesrichter kNartin Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Börtzler
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundebeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Manfred JCEEEEEEEREED wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 19. September 1960 im »usspruch über die Gesamtstrafe mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Kevision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren gaubes in vier Fällen, wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen gefährlicher Körperverletzung als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher "unter Einbeziehung der durch Urteile des Schöffengerichts Bochum vom 19.1. und 9.6.1960 (AZ2.: 4 Ms. 50/59 und 4 Ms. 19/60) von 1 Jahr 2 Monaten und 1 Jahr und 3 Monaten Gefängnis" zu einer Gbesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus verurteilt, die Sicherungsverwahrung angeordnet und dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf 10 Jahre aberkannt.
Die Revision des Angeklagten rügt ausdrücklich nur die Verletzung sachlichen Rechts. Die Begründung des «echtsnittels enthält jedoch auch eine Verfanrensrüge.
I.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht bemängelt aie Kevision zum Fall PB (11 1 der Urteilsgründe), daß die frühere polizeiliche Aussage des Verletzten zum Nachteil des Angeklagten verwertet worden sei; das sei unzulässig gewesen.
Die Rüge ist unbegründet. Ausweislich der Urteilsgründe (Bl. 16 UA) erklärte der Zeuge PB in der Hauptverhandlung auf Vorhalt seiner polizeilichen Aussage, wenn er damals so ausgesagt habe, dann sei des auch richtig. Schon diese Bestätigung erlaubte es der Strafkammer, die frühere khussage des Zeugen insoweit der Urteilsfindung zugrunde zu legen, als dieser sich an bestimmte Einzelheiten des Überfalls nicht mehr erinnern konnte. Das Landgericht hat aber über die entscheidende Frage, ob PB das Geld gewaltsam weggenommen worden ist, auch den Zeugen GE>
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in der Hauptverhandlung gehört (Bl. 298 d.A.). Diesem gegenüber hatte Pl „ährend eines lichten Augenblicks im Krankenhaus erklärt, er sei überfallen und beraubt worden. Der Verwertung der Aussage Gronert stand kein rechtliches Hindernis entgegen.
1.
Die Sachrüge hat zum Ausspruch über die Gesamtstrafe Erfolg.
1. Der Schuldspruch, die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und die kinzelstrafaussprüche werden durch die Feststellungen und Erwägungen des Landgerichts getragen.
a) Soweit sich die Revision mit Einzelangriffen hiergegen wendet, bewegt sie sich —- teilweise mit neuem, im Revisionsrechtszug unzulässigem tateächlichem Vorbrinzen - fast durchweg auf dem Gebiet der Beweiswürdigung und sucnt ihre Schlüsse an die Stelle derer des Tatrichters zu seizen. Damit werden keine Rechtsfehler behauptet, die die Revision rechtfertigen könnten (§ 337 StPO). Die Beweiswürdigung des Landgerichts wäre nur dann zu beanstanden, wenn sie Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine krfahrungssätze erkennen ließe. Das ist nicht der Fall.
b) Die Behauptung einer Gesstzesverletzung enthält die Rüge der Revision, der Angeklagte hätte im Fall Lindemann (II 6 der Urteilsgründe) nicht wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt werden dürfen, weil der Raub nicht auf einer Öffentlichen Straße, sondern auf einem Privatgrundstück begangen worden sei. Sie ist unbegründet.
Nach der Feststellung des Landgerichts begaben sich der Angeklagte und sein in diesem Verfahren recntskräftig abgeurteilter Bruder mit LED von der Straße weg "auf eine freie Stelle (Baulücke) zwischen den Häusern", wo sie
ihr öpfer niederschlugen und beraubten. Bei der rechtlichen würdigung führt die Strafkamner (S. 21 UA) aus, daß diese
an die Straße grenzende Baulücke zum Öffentlichen Straßenraum gehört habe und daß daner auch im Falle Lu»
der Raub auf einer Straße im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr.3 StGB begangen sei. Diese — knappe - würdisung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Ob eine Baulücke zur Straße im Sinne des § 250 Abs. 1 Ur. 3 StGB zu rechnen ist und in den Schutzbereich dieser Vorschrift fällt, hängt - abgesehen von der unmittelbaren Lage an einer Straße - davon ab, ob ihr Raum mangels Aabsperrung oder sonstiger !!indernisse beliebigen Straßenbenutzern zugänglich ist und von solchen - sei es auch zu anderen Zwecken als denen schneller Fortsetzung eines begonnenen Weges — auch tatsächlich betreten wird (vgl. BGH LM Nr. 14 zu § 250-St6B). über das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat in erster Linie der Tatrichter zu entscheiden. Sie wollte die Strafkammer hier ersichtlich be-Jahen. Wird eine an die Straße grenzende Baulücke im vorgenannten Sinne Öffentlich benutzt, dann steht der Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht entgegen, daß der Grund Privateigentum ist.
c) Auch die Beurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und die Strafzumessung sowie die Anordnung der Sicherungsverwahrung lassen an sich keinen Rechtsirrtum erkennen. Soweit sich die Revision hiergegen wendet, ergeht sie sich in Mutmaßungen, die sie an die Stelle der richterlichen Überzeugung von der Gefährlichkeit des Angeklagten setzen möchte. Die Strafkamner hat in übrigen nicht übersehen, daß es für die Prüfung, ob gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung anzuordnen war, auf den Zeitpünkt der Entlassung aus der Strafhaft, nicht auf den Zeitpunkt der Tat oder der Verurteilung ankam (S. 27 UA).
5.
2. Das Urteil leidet nur an dem Hlangel, daß das „andgericht die in diesem Verfahren verhängten Strafen mit den gegen den Angeklagten in den Urteilen vom 19. Januar 1960 (4 Ms 50/59) und vom 9. Juni 1960 (4 Ms 19/60) - unter Auflösung der im letztgenannten Urteil gebildeten Gesamtstrafe — zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen hat. Das wäre nur dann zulässig gewesen, wenn alle Straftaten vor dem ersten Urteil vom 19. Januar 1960 begangen worden wären, so daß sie am 19. Januar 1960 sämtlich hätten abgeurteilt und aus den für sie ausgesprochenen kEinzelstrafen eine Gesamtstrafe nach § 74 StGB hätte gebildet werden können. Das trifft nicht zu. Vor dem Urteil vom 19. Januar 1960 beging der Angeklagte nur den schweren Raub an FB (13. Februar 1958); alle anderen Straftaten hat er in der Zeit zwischen diesem Urteil und dem vom 9. Juni 1960 verübt. Das Landgericht hätte daher in jetzigen Urteil zwei Gesamtstrafen bilden müssen; Eine aus der im Urteil vom 19. Januar 1960 erkannten Strafe von einem Ja:r zwei Monaten Gefängnis und der im vorliegenden Urteil wegen des Raubes an PB ausgesprochenen Einzelstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und eine zweite aus den im Urteil vom 9. Juni 1960 verhängten Einzelstrafen (unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis) und den im jetzigen Urteil (S. 26 UA) ausgesprochenen weiteren fünf Einzelstrafen (R6GSt 24, 185; 46, 179).
Wegen dieses Versäumnisses ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe samt den dazu gehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur Bildung zweier üesamtstrafen (nach vorheriger Umwandlung der einzubeziehenden Gefängnisstrafen in Zuchthausstrafen, § 21, 74 Abs. 2, 79 StGB) an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Aufhebung ergreift notwendig die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Aberkennung der bürgerlichen shrenrechte, obwohl diese Maßnahmen rechtlich nicht zu beanstanden sind; auch über sie wird daher in
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der neuen Vernandlung nochmals zu befinden sein (vgl. DRZ 1961, 52 unter c und die dort angeführten äntscheid.ngen).
3. Bei der Bemessung der neuen Gesamtstrafen wird das Landgericht zu beachten haben, daß deren Summe die in angefochtenen Urteil erkannte eine Gesamtstrafe von fünfzehn Jahren Zuchthaus nicht übersteigen darf (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Für die Fassung des Urteilssatzes wird darauf hingewiesen, daß dieser die Einbeziehung der im Urteil vom 9. Juni 1960 ausgesprochenen Einzelstrafen unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe erkennen lassen muß.
Rotberg Krumme Martin Lang-Hinrichsen Börtzler