Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 11.01.1963 – 4 StR 441/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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in der Strafsache
gegen
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rer Sache in Strafhaft,
wegen Zuhälterei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEE in der Vernandlung,
Überstaatsanwalt Dr. mr bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
AUT die Kevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 11. Juli 1962 wird die Sache zu neuer: Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe an das Lanäügericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt unä die Polizeiaufsicht zugelassen. Der Angeklagte hat das Urteil mit der Sachrüge angefochten. Das Rechtsmittel ist nur in einem Nebenpunkte tegründet..
1. Der Schuidspruch wegen ausbeuterischer Zuhäiterei wird durch Gie Feststellungen getragen. Danach hat sich der Angeklagte am 13. August 1960 mit der damals von einen anderen Mann schwangeren Prostituierten Inge DE verlobt. Ende August i960 hatte diese eine Pehlgeburt.
Ab Herbst 1960 - und zwar spätestens ab Anfang November (5. 8/9 UA) - biszu.seiner Festnahme am 27. Dezember 196! lebte der Angeklagte von dem Dirnenlohn seiner Verlchten, In dieser ganzen Zeit ist er keiner bezahlten Arbeit nach- ‚gegangen.
a) Die Revision greift diese letzten Weststellungen mit Ausführungen an ,„ die sich im Ergebnis nur unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung richten.
Es trifft zwar zu, daß der Angeklagte vor Gericht nicht anzugeben brauchte, für welche Firmen er in der Zeit vom Herbst 1960 bis zu seiner Pestnahme im Dezember 1961 angeblich als selbständiger Vertreter gearbeitet hat. Das hinderte das Landgericht aber nicht, aus der Tatsache, daß der Angeklagte "auch auf wiederholtes Befragen und eingehende Vorhalte nicht in der Lage war, auch nur eine Firma anzugeben, für die er tätig gewesen sein soll", den Schluß zu ziehen, der Angeklagte habe keine nennenswerte Arbeitstätigkeit ausgeübt und keine
wesentlichen Einnahmen aus Ärteit erzielt. Dabei duriüte die Strafkammer entgegen der Meinung der Revision auch verwerten,daß der ängeklagte in seiner binkommenssteuererklärung für das Jahr 1960 ais einzige Tätigkeit eine vorübergehende Arbeit als freier Handelsvertreter für die T@p-erke GmtH und Co KG im August 1960 angegeben hat, daß.er in früheren Strafverfahren erklärt hat, von Januar bis April 1961 ohne Arbeit gewesen zu sein, daß er während seiner Aufenthalte in Frankreich und Italien (20. Mai bis Anfang Juni 1961 und Juli/August 1961) in Geldverlegenheit und auf erhebliche Überweisungen der BED angewiesen var und daß er sich von Ende Juni bis Mitte Juli 1961 mit Inge Ew urlaubshaiber in Ttalien aufhielt.
Aus der Wendung S. 4 UA, der Angeklaste sei ab Ende August 1960 "keiner nachweisbaren Arbeit" nachgegangen, kann nicht gefolgert werden, das Landgericht habe deu Angeklagten rechtsirrig die Beweislast aufgebürdet. Die folgenden Urteilsausführungen schließen diesen Verdacht mit Sicherheit aus; so insbesondere die atschließende Bemerkung S, 6 UA, die Kammer sei der "sicheren Überzeugung”, daß der Angeklagte von Ende August 1960 ab keiner Arbeit mehr nachzing.
b) Auch die Erwägungen, aus denen die Strafkamner zu dem Ergebnis gekommen ist, der Angeklagte habe im August 1960 nicht über 5.000 DM, sondern allenfalls über insgesamt 1.900 DM Ersparnisse verfügt (S. 6 ff VA), bewegen sich im Rahmen zulässiger Beweiswürdigung. Das verkennt die Revision, wenn sie gegen die genannte Feststellung anzugehen versucht, ohne wirkliche Denk- oder ErT- fahrungswidrigkeiten zu behaupten. Es spricht auch nichts aafür, daß sich das Landgericht der Möglichkeit, einzelne
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Beweisumstände anders, ais im Urteil geschehen, zu deuten, nicht bewußt war oder gar nur Deutungen gelten asern wollte, die dem Angeklagten "ungünstig sind und gerade
in das KXKonstruktionsgebäude passen". Zwingend brauchen die Schlüsse des Tatrichters nicht zu sein; nach } 261 StPO entscheidet er üter das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung
geschöpften Überzeugung.
ce) Der Grundsatz "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten" bedeutet nicht, daß der Tatrichter der Urteilsfindung schlechthin nur die dem Angeklagten günstigsten Deutungsmöglichkeiten zugrunde legen dürfte, wie die Revision anzunehmen scheint. Das muß er nur dann, wenn er von der dem Angeklagten ungünstigeren Auslegung keine sichere Überzeugung gewinnt.
d) Nicht ausdrücklich befaßt hat sich das Landgericht kei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des „Angeklagten nit der Frage, ob es diesem gerad® auch auf die wirtschaftlichen Vorteile seiner Verbindung mit der Dirne ankam oder ob für ihn die Pflege eines auf geschlechtliche Begiehungen gegründeten "echten Jiebesverhältnisses" im Vordergrund stand. Nach den gesamten Unständen war es jedoch von dem ausbeuterischen #illen des Angeklagten überzeugt, wenngleich es diesem bei der Strafzumessung zugute hielt, daß die Dirne ihm wegen des be-
“ stehenden Liebesverhältnisses "weitgehend entgegengekonmen ist und ihm die Zuwendungen möglicherweise sogar aufgedrängt hat" (S. 13 UA). Die Überzeugung des Landgerichts stützt sich ersichtiich auf die lange Dauer und die ungewöhnliche Höhe der dem Angeklagten zugeflasenen Geldbeträge. Der Angeklagte konnte davon seinen gesamten,
im Urteil als aufwendig bezeichneten Lebensunterhalt
und sogar kostspieiige Vergnügungsäufenthalte an dor französischen und der italienischen Riviera bestreiten, Bei dem Umfang dieser Zuwendungen erscheint es ausgeschlossen, daß das Verhältnis des Angeklagten zur Dirne nur durch seine persönliche Zuneigung zu ihr und nicht mindestens ebenso stark durch das Interesse an ihrem Unzuchtserwerb bestimmt war. Der Angeklagte hielt demnach (auch) in ihrem unzüchtigen Gewerbe zu ihr und beutete es für sich eigennützig aus (vgl. BGHSt 15, 37, 39).
2, Auch der Strafausspruch begegnet an sich keinem rechtlichen Bedenken, Fehlerhaft ist jedoch die Begründung, mit der das Landgericht davon abgesehen hat, eine Gesamtstrafe zwischen der von ihm in diesem Verfahren ausgesprochenen Gefängnisstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, der durch Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 14. Februar 1962 wegen Anstiftung zum Meineiä gegen gen Angeklagten verhängten (Einzel-)Strafe - deren Höhe im angefochtenen Urteil nicht genannt ist - und der durch Urteil der Berufungskammer desselben Landgerichts vom 6. März 1962 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht festgesetzten (Einzel-)Strafe von zwei Monaten Gefängnis zu bilden, obwohl die dem Angeklagten jetzt zur Last gelegte Straftat im Dezember 1961 abgeschlossen war und deshalb sowohl am 14. Februar 1962 as auch am 6, März 1962 hätte mit abgeurteilt werden können. Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf das Urteil BGHSt 9, 370, 385 ausgeführt, daß dann, wenn - wie hier - bereits früher eine Gesamtstrafe ausgesprochen wurde, das zeitliche Verhältnis der damals einbezogenen frühesten Verurteilung zu der nunmehr abgeurteilten Tat maßgebend sei; sowohl
in die am 14. Februar 1962 ais auch in die am 6. März 1962 gebildete Gesamtstrafe scien aber die durch Urteii vom 10. November 1960 abgeurteilten Diebstähle vom 11. und 22. April 1960 einbezogen worden, während der Angeklagte das jetzt abgeurteilte Verbrechen der Zuhälterei erst im Herbst 1960 begonnen habe.
In dem angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs finden sich allerdings die von dem Landgericht gebrauchten Wendungen; sie wurden jedoch von der Straflkammer mißverstanden. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat damals die Gesamtstrafentildung des Tatrichters unter Hinweis auf Urteile des Reichsgerichts beanstandet und ausgeführt, da keine der jetzt abgeurteilten Straftaten vor dem I. Juni 1951 als "der für die Gesamtstrafbildung entscheidenden Verurteilung" begangen sei, hätten "weder die Gesamtstrafe .s° vom 16. Januar 1952 noch eine der ihr zugrunde liegendenden kEinzelstrafen" zur neuen Gesamtstrafenkiläung herangezogen werden dürfen; vielmehr sei aus den Einzelstrafen für die neu abgeurteilten Taten eine selbständige Strafe zu bilden (aaO S. 384).
Das war unter der von 2. Strafsenat unterstellten Voraussetzung richtig, daß die am 16. Januar 1952 abgeurteilten drei Betrugstaten vor dem Urteil vom 1. Juni 1951 begangen worden sind und deshalb schon damals hätten mit abgeurteilt und in eine Gesamtstrafe eintbezogen werden können. Für diesen Fall, aber auch nur für ihn, galt die vom Landgericht auch für seine intscheidung als richtungweisend angesehene Wendung, daß dann, wenn schon früher eine Gesamtstrafe ausgesprochen wurde, "das zeitliche Verhältnis der dort einbezogenen frühesten Verurteilung zu den jetzt abgeurteilten Taten
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maßgebend ist". Daß das Urteil des 2. Strafsenat aa0 so auszulegen ist, ergikt sich aus dem zweiten Acsatz der Gründe S. 384. bort wird gesagt, daß
die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn schon die Gesamtstrafe vom 16. Januar 1952 rechtlich fcehlerhaft gebildet worden sein sollte. Das lasse sich den Urteil des Landgerichts nicht entnehmen, da die Tatzeiten der am 16. Januar. 1952 abgeurteilten Straftaten nicht angegeben seien. Träfe es zu, so bemerkt der Senat abschließend, dann würde die Rechtskraft des früheren Urteils (von 16. Januar 1952) die Strafkanmer nicht hindern, nun zur Bildung "einer dem Gesetz entsprechenden Gesamtstrafe" die Strafen anders zu-
sammenzufassen.
Das Urteil BGHSt 9, 379 £ff hat demnach nichts an .dem anerkannten Rechtsgrundsatz geändert, daß, wenn eine oder einige von mehreren abzuurteilenden (selbständigen) Straftaten vor einer früheren Verurteilung begangen wurde(n), die damals ausgesprochene Gesamtstrafe - falls sie noch nicht völlig verbüßt ist - aufzulösen und gemäß § 7% StGB eine neue Gesamtstrafe aus den der alten Gesamtstrafe zugrunde liegenden kinzelstrafen und der (den) Strafe(n) zu bilden ist, die im jetzigen Urteil für die vor dem früheren Urteil begangene(n) Straftat(en) ausgeworfen wird (werden). Daneben ist gemäß § 74 StGB eine zweite Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen zu bilden, die im jetzigen Urteil für mehrere nach dem früheren Urteil begangene Straltaten verhängt werden (u.a. BGH 4 StR 521/51 vom 4. Oktober 1951; 4 StR 35/61 vom 14. April 1961, nicht veröffentlicht).
Aus dem Gesagten ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes: Das jetzt akgeurteilte Verore-
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chen der Zuhälterei endete im Dezember 1961. Es hätte daher bereits am 14. Februar 1962 mit abgeurteilt werden können. Wäre das geschehen, so hätte gemäß § 74 SiGB eine Gesamtstrafe aus der dafür ausgeworfenen Einzelstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis und
der damals weiter für dk Anstiftung zum Meineid verhängten Einzelstrafe (deren liöhe ist im angefochtenen Urteil nicht angegeben) gebildet werden müssen, falls dieseg Verbrechen nach dem 10. November 1960 begangen worden sein solite und daher mit den durch die Urteile von diesem Tage und vom 31. Oktober 1961 ausgesprochenen Einzelstrafen nicht in eine Gesamtstrafe hätte rinbezogen werden dürfen. Unter dieser zeitlichen Voraussetzung hätte das jetzt erkennende Landgericht die durch Urteil vom 6. März 1962 gebildete, noch nicht völlig verbüßte Gesamtstrafe auflösen und zwei neue Gesamtstrafen bilden müssen:
a) Eine Gesamtstrafe aus den für die Anstiltung zum Meineid und die Zuhälterei ausgesprochenen Einzelstrafen; in diese Gesamtstrafe wäre auch die Einzelstrafe für das am 6. März 1962 im Berufungsverfahren abgeurteilte Vergehen nach § 170 b StGB einzubeziehen gewesen, falls auch dieses Vergehen nach den 10. November 1960 begangen wuräse, .
b) Eine zweite Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen, die in den Urteilen vom 10. November 1960 und vom 31. Oktober 1961 für die vor dem 10. November 1960 begangenen Diebstähle und die vor diesem Zeitpunkt verübte gefährliche Körperverletzung verhängt wurden.
3. Das hat das Landgericht verkannt. Die Sache ist daher zur erneuten Prüfung einer Gesamtstrafenbildung zurückzuverweisen.
Sollte das Landgericht in dernmeuen Hauptverhandlung, wie erörtert, zwei Gesamtstrafen bilden, so wird es zu beachten haben, daß sie zusammen die Summe der im Urteil vom &. März 1962 gebildeten Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis und der jetzt ausgesprochenen £inzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis nicht übersteigen äürfen (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO; vel. BGHSt 15, 164).
Krumme Martin Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler